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BGH Urteil vom 21.08.1974 – 2 StR 231/74

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF-

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 231/74 URTEIL a8 Pı7%

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Dieter S ED zus SEHE. geboren am EM 19:5 in AED, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Verhandlung vom 21. August 1974 in der Sitzung vom 28. August 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt EEEEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär (Es als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Saarbrücken vom 4. Januar 1973 im Strafausspruch nit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.

Die Sachbeschwerde führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit trotz des von ihm vorher genossenen Alkohols und trotz seines leichten Schwachsinns (Intelligenzquotient 67) weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert war. Diesen Schluß hat es einmal aus dem systematischen Planen und Ausführen des vorausgegangenen versuchten Automatendiebstahls gezogen, sodann aus dem Verhalten des Angeklagten und seines Tatgenossen nach dem Mord, das der Ablenkung des Verdachts diente, ferner aus den Zeugenaussagen über den Trunkenheitsgrad sowie aus dem Erinnerungsvermögen des Angeklagten (Bl. 16 f UA). Weiter hat es berücksichtigt, daß die Stärke des Hemmungsvermögens beim Angeklagten von der besonderen Bedeutung des Rechtsguts beeinflußt war, gegen das sich die Tat richtete (Bl. 8 UA). Wenn auch diesen einzelnen Gesichtspunkten jeweils für sich allein nur ein beschränkter Beweiswert für die volle Zurechnungsfähigkeit des Täters zukommt, so war das Schwurgericht doch rechtlich nicht gehindert, auf Grund

einer Gesamtwürdigung dieser Umstände die Überzeugung zu gewinnen, daß selbst eine erhebliche Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit nicht vorlag (vgl. BGH, Urt. vom

29. März 1960 - 1 StR 91/60 -). Wie den Ausführungen des Landgerichts bezüglich der Vortat zu entnehmen ist, hat es auch nicht etwa verkannt, daß Alkoholgenuß vor allem das Hemmungsvermögen zu beeinflussen vermag.

Obwohl insoweit die Behandlung der Frage der Zurechnungsfähigkeit keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken gibt, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Im Rahmen der Tatsachenfeststellungen finden sich im Urteil Angaben über den vom Angeklagten vor der Tat genossenen Alkohol. Danach hat er innerhalb der letzten achtzehn Stunden vor diesem Zeitpunkt 21 bis 23 Glas Bier getrunken. Angesichts einer solchen Alkoholmenge hätte das Schwurgericht im Urteil erörtern müssen, welcher ungefähre Höchstwert der Blutalkoholkonzentration erreicht war und welche allgemeinen Auswirkungen hieraus auf die Zurechnungsfähigkeit zu folgern sind (vgl. BGH GA 1955, S. 269 f; Urteil vom 12. Juni 1968 - 3 StR 125/68 -). Dazu war es wegen des Zusammentreffens mit der Intelligenzbeeinträchtigung des Angeklagten und dessen Alter (zur Tatzeit erst 21 Jahre alt) besonders gedrängt. Das Unterbleiben einer derartigen Prüfung sowie das Fehlen einer Beweiswürdigung im Urteil über das Ausmaß des Alkoholgenusses könnten darauf hindeuten, daß jene

"Feststellungen" allein auf die Einlassung des Angeklagten zurückgehen und das Schwurgericht sie in Wirklichkeit nur als bloße Schutzbehauptungen gewertet hat. Dann hätte es dies aber im Urteil zum Ausdruck bringen müssen, damit eindeutig war, daß es bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 51 StGB allein von jenen anderen Umständen ausgegangen ist. Ohne eine solche Klarstellung stehen diese im Widerspruch zu der als "festgestellt" angegebenen Trinkmenge.

Dieser Mangel berührt allerdings nicht den Schuldspruch. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem keine Blutprobe entnommen worden ist und auch der spezifische Abbauwert nicht feststeht, sind das tatsächliche Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat sowie sein Beweggrund für diese weit eher beweiskräftig als die "festgestellte" Alkoholmenge (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1970 - 1 StR 49/70 -). Danach ist hier aber eine völlige Aufhebung der Einsichtsfähigkeit oder des Hemmungsvermögens des Angeklagten mit Sicherheit auszuschließen. Dasselbe läßt sich jedoch nicht auch bezüglich der Möglichkeit einer erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit sagen. Deshalb muß der Strafausspruch aufgehoben werden.

Bei der erneuten Prüfung des § 51 Abs. 2 StGB wird außer den bereits im angefochtenen Urteil erörterten

Gesichtspunkten vor allem zu berücksichtigen sein, ob der Angeklagte trinkgewohnt ist, ferner aber auch, ob ihm die

Tat ihrer Art nach wesenseigen oder persönlichkeitsfremd

Schumacher Willms Kirchhof

Baumgarten Meyer