Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 17.02.1970 – 1 StR 629/69
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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AL BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 629/69 URTEIL rk
in der Strafsache
gegen
den Bauhilfsarbeiter Georg G EEEB aus TAB, geboren am 9. EB 1939 in Cögmp/ Tem, zur Zeit in
dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit einem Kind u.a.
Ara
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar 1970, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter lLoesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. ie als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EB als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom
12. Juni 1969, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat, unter Freisprechung im übrigen, den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kind und wegen versuchter Unzucht mit einen Kind in sechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils.
Im Ergebnis ohne Erfolg rüst die Revision, daß $' 247 Abs. 1 StPO verletzt sei, weil der Angeklagte nicht sofort nach seiner Wiederzulassung über die in seiner Abwesenheit erfolgte Zeugenaussage unterrichtet worden ist (vgl. dazu: BGH Urteil vom 2. Oktober 1951 - 1 StR 434/51 - bei Dallinger MDR 1952, 18; BGHSt 3, 384, 386). Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat, nachdem der Angeklagte in den Sitzungssaal wieder vorgelassen worden ist, die 9-jährige Zeugin ihn in Augenschein genommen und als Täter bezeichnet. Sodann ist ein Gerichtsbeschluß über die Nichtvereidigung dieser Zeugin ergangen und daraufhin wurde sie veranlaßt, zusammen mit ihrem Vater den Gerichtssaal zu verlassen. Dann erst wurde der Angeklagte über die Aussage des Kindes unterrichtet. Die Informierung in Abwesenheit der Zeugin ist zwar ein Rechtsfehler. Das Urteil beruht aber unter den hier vorliegenden Umständen nicht auf diesem Verstoß. Denn nach dem Protokoll ist das Kind sofort, und zwar ohne daß eine weitere Verfahrenshandlung vorgenommen wurde, wieder in den Gerichtssaal gerufen und ergänzend vernommen worden. Der Angeklagte hatte somit Gelegenheit, an das Kind Fragen zu stellen. Die erneuten Bekundungen stehen auch im unmittelbaren Zusammenhang mit den vorher gemachten Angaben.
Die Revision beanstandet ferner, der Antrag, "über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten möge ein Sachverständigengutachten erhoben werden", sei von der Jugendkammer zu Unrecht abgelehnt worden. Unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 4 StPO greift diese Rüge allerdings nicht durch. Denn es handelt sich insoweit lediglich um einen Beweisermittlungsamtrag. Der Tatrichter hat aber in diesem Zusammenhang seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verletzt (BGHSt 10, 116). Die Jugendkammer hat durch Verlesung des Gutachtens eines guuun landgerichtsarztes vom 7. Januar 1965 zu erkennen gegeben, daß zur Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten die Zuziehung eines Sachverständigen erforderlich war.
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob diese medizinische Äußerung ein-behördliches Gutachten im Sinne des 8 256 Abs. 1 StPO ist, das verlesen werden kann (verneinend: BayObIGSt 1949/51, 304 f.). Jedenfalls durfte sich der Tatrichter nicht mit dieser in einem früheren Strafverfahren abgegebenen schriftlichen ärztlichen Stellungnahme begnügen. Nach Sachlage bestand besonderer Anlaß, einen psychiatrischen Gutachter über den Geisteszustand des Angeklagten zur Zeit der Tatbegehung (November 1967/Dezember 1968) zu hören. Die verlesene Stellungnahme war bereits über vier Jahre vor der jetzigen Hauptverhandlung (12. Juni 1969) abgegeben worden und beruhte lediglich auf einer kurzen ambulanten Untersuchung. Der betreffende Landgerichtsarzt hat aber schon damals den Angeklagten als "nahe einer Debilität stehende, sexuell triebhafte Persönlichkeit" gekennzeichnet, bei dem keinesfalls
"ein gröberer Schwachsinn" gegeben sei (Bl. 50 d.A.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommen als krankhafte Störungen der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB auch Störungen des geschlechtlichen Trieblebens in Betracht. Erfahrungsgemäß sind gerade bei Debilen häufig nicht nur die Verstandeskräfte, sondern auch andere seelische Funktionen wie der Wille und das Hemmungsvermögen nicht voll entwickelt (BGH NJW 1967, 299 Nr. 7; vgl. auch BGH Urteile vom 20. Mai 1960 - 4 StR 139/60 - und vom 26. September 1962 - 4 StR 285/62 -).
Es mußte daher die Frage eingehend geprüft werden, ob und in welcher Weise ein Zusammenhang zwischen dem (möglichen) Schwachsinn des Angeklagten und den ihm vorgeworfenen Unzuchtstaten besteht (vgl. Langelüddecke, Gerichtliche Psychiatrie, 2. Aufl. S. 305 f; Rauch, Gerichtliche Psychiatrie in: Ponsold, Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin, 2. Aufl. S. 124). Die Strafkammer war somit gedrängt, einen psychiatrischen Sachverständigen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten zur Zeit der Begehung der Taten zu hören.
Der festgestellte Mangel zwingt zwar zur Aufhebung des Urteils. Der Rechtsfehler betrifft aber nur die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Taten. Da die Sachrüge offensichtlich unbegründet ist und der Aufhebungsgrund (§ 51 StGB) das äußere Tatgeschehen nicht berührt, können nach § 353 Abs. 2 StPO die insoweit getroffenen Feststellungen ausnahmsweise bestehen bleiben (BGHSt 14, 30 £f.; zur Bedeutung der teilweisen Aufrechterhaltung der Feststellungen s. RGSt 20, 411, 412 und BGHSt 4, 287, 290 _- 291). Die erneute Vernehmung von Zeugen über die Tatvorgänge dürfte sich nunmehr erübrigen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Seibert Loesdau Mösl Pfeiffer zipfel