Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 12.01.1960 – 1 StR 381/60
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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A stR_381/60 0070
Im Yamen des volkes
In der Straflsache gegen
äen Autoschlosser, jetzigen Raupenfahrer Herbert W ENEED aus CE. zeboren 2m EEE 1951 ir zum BD. ::: EEE.
wegen rauberischen Diebstahls u.a.
hat der 1. Strafisenat Ges Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 4. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Lr.Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter br.Willms Bundesrichter Dr.Hübner Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Überstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten geger das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach von 9. Mei 19060 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
I. Räuberischer Liebstahl.
Die Strafkammer hat mit Recht den § 252 StGB auf den festgestellten Sachverhalt angewendet. Der Angeklagte hatte aus dem Führerhaus des parkenden Fernlastzuges die Lederjacke eines Kraftfahrers, eine Schunbürste und eine Brille entwendet, als er - bei der Suche nach weiteren stenlenswerten Dingen von dem anderen erwachenden Fahrer betroffen, verfolgt und gestellt - gegen ihn Gewalt verübte, um sich den Besitz des gestohlenen Guts zu erhalten. banach hatte er gein Diebstahlsvorhaben zwar noch nicht, wie geplant, vollständig zu Ende geführt. Dennoch war die Tat nicht bloß versucht, sondern, wie es 3) 252 StGB voraussetzt, rechtlich vollendet; denn die bereits erbeuteten Sachen hatte er in seinem Gewahrsanm, mithin im Sinne des § 242 „»tGB weggenommen (BGHSt 9, 162; vgl. RGSt 66, 353 und BGH 2 StR 44/54 vom 13. April 1954). Die Lederjacke führte er zwar nicht bei sich, als er die Gewalt verübte, Dennoch besaß er auch sie; er hatte sie in einiger Entfernung von dem Lastzug an einer nur iäm bekannten Stelle abgelegt und somit ausschließlich selbst in Gewahrsam (RGSt 53, 175; 66, 394, 396; BGHSt 6, 248). Diesen wollte er sich ebenso erhalten wie den Besitz an den übrigen gestohlenen Sachen, die er teils bei sich führte, teils an noch anderer Stelle versteckt hatte. Einige davon stammten zwar aus zwei Diebstählen, die er schon vorher begangen hatte. Insoweit hat ihn die Strafkammer jedoch nur wegen einfachen, nicht wegen räuberischen Liebstahls verurteilt. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es auch für § 252 StGB, daß der Täter die Gewalt während der sogenannten Nacheile verübt (BGHSt 9, 255; BGH 1 StR 653/59 v. 12. Januar 1960; 4 StR 470/54 v. 11. November 1954; 5 StR 254/56 v. 11. September 1956). Die Voraus-
setzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat die Strafkanmer nicht geprüft. Das beschwert den Angeklagten jedoch
nicht.
II. Zurechnungsfähigkeit.,
Das Landgericht hat angenommen, daß der Angeklagte die Taten im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsflähigkeit beging, weil er, wie es für unwiderlegt hält, zuvor im Verlaufe von etwa acht Stunden insgesamt 1/3 Flasche und 1 Glas Cognak, 7 Glas Tresterschnaps und 7 Flaschen Bier zu 1/2 bis 3/4 Liter Inhalt getrunken hatte. Die Revision meint, der Genuß einer so großen Alkoholmenge führe erfahrungsgemäß zu völliger Zurechnungsunfähigkeit.
Indessen besteht kein solcher allgemeinverbindlicher Erfahrungssatz. Allerdings bewirkt Alkohol in der Menge, die der -Angeklagte zu sich genommen haben will, gewöhnlich eine so höhe Konzentration im Blut (unter Berücksichtigung der Absorptionszeit etwa 5 %0), daß Zurechnungsunfähigkeit, häufig sogar Handlungsunfähigkeit und selbst Alkoholvergiftung eintritt. Das Fehlen solcher extremer Erscheinungen beim Angeklagten hätte es daher der Strafkammer nahegelegt, seine Behauptung über den Alkoholgenuß für unglaubwürdig zu erachten. Jedoch ist es nicht unmöglich und die Annahme des Landgerichts daher nicht rechtsiehlerhaft, daß der Angeklagte trotz Genusses der behaupteten Alkoholmengen in seiner Einsichtsfähigkeit nur geringfügig und in dem Vermögen, einsichtsgemäß zu handeln, nur möglicherweise erheblich beeinträchtigt war. Die bloße Rückrechnung auf den Blutalkoholgehalt, wie sie hier allein möglich
wäre, muß vielerlei Umstände unberücksichtigt lassen, die Höhe und Wirkung des Alkoholgehalts im Blut maßgeblich bestimmen; sie muß daher Fehlerquellen in Kauf nehmen und kann nur Durchschnittswerte liefern, die in Einzelfall nicht zuzutreffen brauchen, Weit eher beweiskräftig ist in solchen Fällen, wie sich der Täter bei der Ausführung der Tat verhielt, vernünftig oder sinnwidrig, ob die Tat ihm wesensfremd oder persönlichkeiiseigen ist und ob sie sich insbesondere nach ihrem Beweggrund verständlich erklären 1äßt. Mit Recht hat die Strafkammer daher Gewicht darauf gelegt, daß der Angeklagte trotz Besitzes nicht unbedeutender Barmittel hinreichende Gründe zur Tat hatte, dabei um sichtig vorging, geh- unä standfest war, eine klare Sprechweise hatte, sich auch bei der Festnahme und äer anschließenden Vernehmung überlegt unä vernünftig verteidigte und erst nacnaträglich auf völlige Erinnerungslosigkeit - übrigens nicht auf Enthemmung - berief. Da Störungen des Gleichgewichts und der Sprache schon bei einem Blutalkoholgehalt von 2 %o äußerst selten fehlen (Ponsold 2. Aufl. S. 257 unter Abb. 6), in der Regel jedoch aber erst von diesem Verhältniswert an eine stirafrechilich bedeutsame Minderung der Zurechnungsfähigkeit eintritt, liegt kein Rechtsverstoß in der Überzeugung des Landgerichts, daß der Angeklagte, dcr alkoholgewöhnt ist, zwischendurch auch Speisen und beleberde Genußmittel zu sich genommen hatte, bei Begehung der Diebstahlstaten nicht zurechnungsunfänig var - um so weniger, als es sich hierbei auf das Gutachten des von ihm gehörten Sachverständigen stützen Konnte.
Auch im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler auf. Die Revision ist daher zu verwerfen.
Dr. Peetz Seibert willms
Hübner Fischer