Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz

GVG

§ 190

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund11 Entscheidungen

Der Dienst des Dolmetschers kann von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen werden. Einer besonderen Beeidigung bedarf es nicht.

§ 189 § 191