Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 07.12.1971 – 1 StR 393/71

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 393/71 URTEIL 107

in der Strafsache

gegen

1. den Hilfsarbeiter Josef PD u zu: (erEEED Kreis N Donau, geboren am EB 9:7 in

N/ Donau,

2. den Hilfsarbeiter Johann B o END zu: ii. Kreis NEED Donau, dort geboren am ii 949,

wegen Mordes u.a.

—_O

- 2.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Dezember 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Strickert

als beisitzende Richter, Amtsgerichtsret ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 8

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Augsburg vom 23. März 1971 im Schuldspruch dahingehend geändert, daß die Angeklagten je eines gemeinschaftlich begangenen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub schuldig sind.

II. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Beide Angeklagten haben die

Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen

=S

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Gründe§

Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit besonders schweren Raub (§ 251 StGB) verurteilt und hierwegen bei Josef BÜEEEB auf lebenslange Freiheitsstrafe und bei Johann BB auf Jugendstrafe von 10 Jahren erkannt.

Die Revisionen der Angeklagten führen lediglich zu einer unwesentlichen Änderung des Schuldspruchs. Im übrigen erweisen sich beide Rechtsmittel als unbegründet.

I. Gegen die dem Schuldspruch wegen Mordes unter anderem zugrunde liegende Feststellung der grausamen Tatbegehung wendet sich der Beschwerdeführer BUEB zunächst mit einer Verfahrensrüge. Er ist der Ansicht, das Schwurgericht hätte diese Feststellung nicht treffen dürfen, ohne von Amts wegen einen weiteren Sachverständigen heranzuziehen (§ 244 Abs. 2 StPO). Dieses Vorbringen muß schon deshalb erfolglos bleiben, weil der

Tatrichter die entscheidende Frage, ob dem Tatopfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung besondere Schmerzen und Qualen zugefügt worden waren (BGHSt 3, 180; 3, 264), im vorliegenden Fall bereits auf Grund des Tathergangs und der bei der Getöteten festgestellten Verletzungen (Rippenbrüche und Unterkieferfraktur als Folge gezielter Schläge und Fußtritte) selbständig beurteilen konnte.

Auf die Reaktion des Opfers kam es bei der gegebenen Sachlage nicht entscheidend an.

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Soweit die Revision des Angeklagten BU noch in anderem Zusammenhang eine Verletzung der Aufklärungspflicht geltend macht, ist die erhobene Rüge unzulässig, da es sowohl an einer ausreichenden Bezeichnung des Beweisthemas als auch der Angabe des Beweismittels fehlt, durch das sich das Gericht die vermißte Aufklärung hätte beschaffen sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

II. Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Mordes hält auch der in beiden Revisionen vorgetragenen Sachbeschwerde stand. Die Feststellung des Schwurgerichts, daß die Angeklagten mit unmittelbarem Tötungsvorsatz gehandelt haben (UA S. 11, 13, 14), ist denkgesetzlich möglich; sie beruht hier bei dem brutalen Vorgehen der beiden Täter gegen die wehrlose alte Frau auf besonders naheliegenden Schlußfolgerungen. Ebensowenig kann aus sachlich-rechtlichen Erwägungen etwas gegen die Annahme des Urteils ein-

gewandt werden, daß die Angeklagten des Mordes schuldig sind, weil sie aus niedrigen Beweggründen grausam einen Menschen getötet haben, um eine andere Straftat zu verdecken (UA S. 13). Daß aus niedrigen Beweggründen auch

ein Täter handeln kann, der sich aus Wut, Ärger und Enttäuschung zur Tötung hinreißen läßt, wenn gerade

durch solche Motive ein grobes Mißverhältnis zwischen Tathandlung und Taterfolg hervorgerufen wird, ist in

der Rechtsprechung seit langem anerkannt (BGHSt 2, 60;3,132

BGH, Urteil vom 7. April 1970 - 1 StR 632/69). Das

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Verhalten der Angeklagten konnte nach den Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und zur inneren Tatseite (UA S. 14) auch als grausam bezeichnet werden (vgl. BGHZ 3, 264; 3, 180). Ebenso lag das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht (vgl. Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 211 Anm. 9) zweifelsfrei vor; das brauchte

hier nach Sachlage nicht näher ausgeführt zu werden.

III. Dagegen bedarf der Schuldspruch auf die Sachrügen hin insofern einer Änderung, als die Angeklagten je wegen eines tateinheitlich begangenen besonders schweren Raubes (§ 251 StGB) verurteilt worden sind. Die Anwendung des § 251 StGB setzt - vom Fall der Marterung abgesehen - u.a. voraus, daß die schwere Körperverletzung oder der Tod des Angegriffenen durch die der Wegnahme dienende tatbestandsmäßige Gewalt verursacht worden ist (BGHSt 22, 362, 363 im Anschluß an BGHSt 16, 316, 319). Das ist hier nach den getroffenen Feststellungen nicht der Fall. Vielmehr geht das Schwurgericht gerade davon aus, daß dem Tatopfer die tödlichen Verletzungen erst nach Wegnahme der Tasche beigebracht worden sind - aus Ärger und Enttäuschung der Täter über die geringe Beute (UA S. 11, 13). Damit bleiben die Angeklagten auf Grund der insoweit eindeutigen und lückenlosen Sachverhaltsfeststellung lediglich schuldig, einen schweren Raub im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB begangen zu haben. Durch die Annahme der Tateinheit sind die Angeklagten nicht beschwert.

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IV. Die notwendige Änderung des Schuldspruchs bleibt auf den gegen den Angeklagten BUG ersangenen Strafausspruch schon wegen der absoluten Strafdrohung des § 211 StGB ohne Einfluß. Es ist aber auch auszuschließen, daß der Wegfall des auf § 251 StGB gegründeten Schuldvorwurfs sich auf die Bemessung der gegen den Angeklagten Bo erkannten Jugenästrafe nach .8§ 18 JGG hätte auswirken können. Das Höchstmaß der Jugendstrafe hat das Schwurgericht nämlich allein wegen der auch gerade Bob zur Last fallenden besonderen Brutalität der Mordtat verhängt und dabei ausgeführt, daß irgendwelche mildernden Gesichtspunkte zugunsten dieses Angeklagten nicht gefunden werden konnten (UA S. 16). Beide Strafaussprüche bleiben daher bestehen.

Nach alledem sind die Revisionen im wesentlichen

zu verwerfen.

Pfeiffer Mösl Pikart

Woesner Strickert