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BGH Entscheidung vom 11.02.1954 – 3 StR 422/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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. 2 ,3,8tR 422/53

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ImNamnmen des Volkes

In der Strafsache gegen,

den Oberingenieur Hans S EEE aus DU zeboren an . D ED in

wegen Beihilfe zum fortgesetzten Betrug

hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Februar 1954, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt WB vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 8. November 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Amen. -

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Der Angeklagte SB ist durch das angefochtene Urteil wegen Beihilfe zum fortgesetzten Betrug zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Der Angeklagte SEP petrieb zusammen mit dem Mitangeklagten Sch einen. Eisen- und Schrotthandel. Beim Ankauf von Schrott von einem Eisenwerk hat Sch> im Zusammenwirken mit Angestellten des Werkes durch falsche Angaben das Werk geschädigt. Sch@D verabredete mit dem Werkangestellten DB, dass die Gewichte oder die Schrottsorten zum Nachteil des Werks niedriger bezw. billiger in die Rechnungen eingesetzt wurden; der Unterschiedsbetrag wurde zwischen den Händlern und den Werksangestellten geteilt. Der Angeklagte SW ist nur an elf Lieferungen mit falschen Sortenbezeichnungen, die in der Zeit von Januar bis Juni 1950 erfolgten, beteiligt, bei denen ein Schaden von rund B 000 DM für das Werk entstanden ist. Seine Beihilfe ist darin erblickt, dass er in Kenntnis der Tatsache, dass die Schrottsendungen sortenmässig falsch bezeichnet und daher die an das Werk gezahlten Beträge zu gering waren, die für die ungetreuen Werksangestellten bestimmten Beträge an SChB und DB zanite und dadurch den verbrecherischen Willen der Haupttäter stärkte.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen.

I. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Die Revision meint, es hätte wegen der Fälle mit Falschverwiegungen Freispruch erfolgen müssen. Der Sröffnungsbeschluss hat zwar bei SW mehrere selbständige Handlungen angenonmen, aber deren Zahl nicht angegeben. Ausweislich des

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Ermittlungsergebnisses waren dabei die Fälle angeblicher Falschverwiegungen bereits ausgenommen und nur äie Falschdeklarierungen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Sämtliche Fälle der Falschdeklarierungen sind bei SB als einheitliche fortgesetzte Tat gewertet, so dass nur eine vom Tröffnungsbeschluss abweichende rechtliche Beurteilung des gesamten, den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verhaltens vorliegt. Eines besonderen Freispruches bedurfte es denn nicht.

II. Die Sachrüge ist begründet, da die bisherigen Feststellungen eine Verurteilung des Angeklagten Schenk nicht rechtfertigen.

Wie die Strafkammer feststellt, hat der Angeklagte bei der ersten Besprechung mit DD im Januar 1950 einer Lieferung mit falscher Gewichtsangabe widersprochen, aber "später!" in Kenntnis der Falschdeklarierungen zur Bezahlung solcher Schrottlieferungen Barbeträge und Schecks hergegeben, sowie Provisionszahlungen für DEE in Höhe von 2 080 DM verbucht, Durch die Bezeichnung "später" ist der Beginn der strafbaren Beteiligung des Angeklagten nicht deutlich genug festgeiegt. Die zeitliche Festlegung der Kenntnis und Billigung durch den Angeklagten ist aber für die Festlegung des Tatumfanges notwendig; sie ist auch möglich, da die . Wagen mit den falschen Sortenbezeichnungen zeitmässig genau feststehen.

Die rechtliche Würdigung des Verhaltens der Haupttäter DM und Schw als Betrug zum Nachteil des Eisenwerks lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Es wäre auch eine Beihilfe, wenn der Angeklagte durch Bereitstellung von Zahlungen in Kenntnis der betrügerischen

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Machenschaften den verbrecherischen Willen der Haupttäter förderte. Erst recht wäre es eine Förderung, wenn die Zahlung entgegen den sonstigen Gepflogenheiten an

DEED statt an die Kasse des Eisenwerks erfolgte, um

dem DEE auf diese Weise die Verschleierung zu ermöglichen. Jedoch geht das nicht mit voller Deutlichkeit aus den Urteilsgründen hervor. Die förderung konnte gegenüber DE und gegenüber Schi erfolgen. Da die Strafkamner nur eine psychische Unterstützung annimmt, musste sie feststellen, ob und wann die Haupttäter von der unterstützenden Tätigkeit des Angeklagten Kenntnis erlangt haben, weil nur von diesem Zeitpunkt an ihr verbrecherischer Wille gestärkt werden konnte. In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer näher aufzuklär ren haben, ob wirklich die blosse Verbuchung der Provision als Förderung wirken konnte und ob auch sie den Haupttätern zur Kenntnis gekommen ist.

Die Beihilfe muss vorsätzlich begangen sein. Dazu musste die Kenntnis und Billigung des Angeklagten von der Haupttat festgestellt werden. Gegen diese Feststel- I lung bestehen Bedenken, Die Strafkammer geht zwar davon aus, gibt aber zur Begründung Umstände an, die für eine solche Feststellung nicht ausreichen. Die Strafkamner stützt sich insbesondere auf die Niederschriften über frühere Vernehmungen des Angeklagten, deren Wortlaut u aus dem Urteil nicht ersichtlich ist. Es heisst zwar, der Angeklagte habe zugegeben, dass DE Schrottsor- ° a ten geliefert habe, die besser waren als die in den N Rechnungen angegebenen Sorten.und dass die Wagen mit 4 DEEP abgerechnet wurden. Das ist in der Beweiswürdigung näher dahin erläutert, dass der Angeklagte die Rechnungen des ‘Werkes gekannt und gewusst habe, welche Schrottmengen und Schrottsorten in 2echnung gestellt

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waren. Das Urteil fährt alsdann fort: Der Angeklagte "musste" dann auch vom Weiterverkauf unterrichtet sein und ihm "musste" auffallen, wenn das Eisenwerk billigeren Schrott in Rechnung stellte, aber seine Firma denselben Wagen mit hochwertigem Schrott ohne Umladung weiterverkaufte.,- Die Strafkammer sieht nicht als nachgewiesen an, dass dem Angeklagten die Falschverwiegungen bekannt waren. Ts hätte dann näherer Ausführungen bedurft, warum der Angeklagte zwar die falschen Sortenangaben, nicht aber die Falschverwiegungen erkannt hatte, obwohl viel mehr Wagen mit Falschverwiegungen als mit Falschdeklarierungen festgestellt sind. Vor allen Dingen ist die Folgerung, der Angeklagte "musste" erkennen, nur ein Hinweis auf eine Fahrlässigkeit des Angeklagten, nicht aber auf die wirklich erlangte Kenntnis, die der Vorsatz erfordert.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen "Beihilfe zum fortgesetzten Betrug" verurteilt. Das ist hier fehlerhaft, weil der Angeklagte nicht die ganze fortgesetzte Tat von DEEP und Sch unterstützt hat, insbesondere, nicht die Falschverwiegungen, Die rechtliche Zusammenfassung mehrerer Handlungen zu einer fortgesetzten Tat kann wegen des inneren Erfordernisses der Einheitlichkeit des Vorsatzes jeweils nur für den einzelnen Täter festgestellt werden. Selbst wenn bei dem Haupttäter eine Zusammenfassung zu einer fortgesetzten Tat erfolgt, liegen tatsächlich mehrere Einzelhandlungen vor. Jede dieser Tinzelhandlungen behält ihre rechtliche Selbständigkeit und kann andere Mitwirkende haben, die nur an einzelnen Teilen der fortgesetzten Tat und verschiedenartig beteiligt sein können. Derselbe Teilnehmer kann bei einzelnen Teilakten als Gehilfe, bei anderen als Anstifter oder kittäter und an einigen

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auch nur als Begünstiger mitwirken. An den Einzelak-

ten können jeweils verschiedene Teilnehmer mitwirken. Die Selbständigkeit der Finzelhandlung tritt also für die Teilnehmer und Begünstiger wieder in Kraft, die

sich nicht an der Gesamttat beteiligen, sondern deren Mitwirkung sich auf einzelne Teile der fortgesetzten Handlung beschränkt (RGSt 56, 326, /3287). Dabei ist hier von Bedeutung, dass die Strafkammer annimmt, dass . durch den Angeklagten der verbrecherische Wille der

De Haupttäter nur für die Zukunft bestärkt wurde. Dem Ge- “ hilfen kann die vo Tr seiner Beihilfetätigkeit lie-A gende matbestandserfüllung nur zugerechnet werden, wenn sie ihm bekannt war und er sie billigte (RGSt 62, 246, 8 /2487; BCHSt 2, 344). Das gilt aber nicht, wenn zu dieser Zeit die unterstützte Tat bereits vollständig abgeschlossen war. Teilnahme ist zwar noch nach der rechtlichen Vollendung, aber höchstens bis zur tatsächlichen Beendigung einer Tat möglich. Die Strafkammer musste unter diesen Gesichtspunkten möglicherweise weitere Lieferungen aus dem Bereich der strafbaren Betätigung des Angeklagten ausscheiden. - Mehrere Beihilfehandlungen desselben Angeklagten können selbstverständlich in seiner Person nach den allgemeinen Regeln wieder zu einer fortgesetzten Handlung zusammengefasst werden, wenn - bei ihm ein Gesamtvorsatz festgestellt wird; es liegt dann eine "fortgesetzte Beihilfe" zum Betrug vor (RGSt

i 56, 326; 179; 544 3497):

Das Urteil muss aus allen diesen Gründen mit den Feststellungen aufgehoben werden. Falls die Strafkamner

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in der neuen Verhandlung wiederum zu einer Verurteilung kommt, - bei der die jetzige Strafe nicht überschritten werden darf (§ 358 StPO) -, ist die Mög-

lichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung zu prü-

fen (§ 23 St@B).

Krauss Koeniger Busch Scharpenseel Dr. Arndt