Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 02.04.1980 – 2 StR 12/80
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 12/80 URTEIL aM | in der Strafsache gegen
den Studenten Siegfried R EB aus Rh@B, dort geboren am WB. EEEEB 1957,
wegen Beihilfe zum Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
, 12
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Theune als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt END aus GEEEEEB als Verteidiger, Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. Juli 1979 in vollem Umfang und auf die Revision des Angeklagten im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlüng und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zu einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Staatsanwaltschaft und Angeklagter greifen dieses Urteil mit der Revision an. Sie rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft beanstandet besonders, daß der Angeklagte nur wegen einer Beihilfehandlung zu einem fortgesetzten Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz und nicht als Mittäter verurteilt wurde. Sie wendet sich auch dagegen, daß die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde,
I, Revision der Staatsanwaltschaft
1. Das Landgericht hat den Angeklagten zu Recht nicht als Mittäter, sondern nur als Gehilfen verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die insoweit vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, greift das Urteil in diesem Punkt zu Unrecht an.
Für die Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe kommt es, wenn der Tatbeteiligte nicht alle Tatbestandsmerkmale selbst verwirklicht, auf seine innere Einstellung zur Tat an, insbesondere darauf, ob er die Tat als eigene gewollt oder ob er es allein darauf angelegt hat, eine fremde Tat zu fördern. Mittäterschaft liegt vor, wenn ein an der Tat Beteiligter mit seinem Beitrag nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern wenn dieser Beitrag Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein soll. Dabei
muß er seinen Tatbeitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt die Tätigkeit des anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollen. Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat haben will, ist nach den gesamten Umständen, die von der Vorstellung des Angeklagten erfaßt werden, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen des Angeklagten abhängen (BGHSt 8, 390, 391, 393, 396; 14, 123, 129; 16, 12, 13; BGH Urteil vom 7. August 1979 - 1 StR 257/79 -).
Der vom Landgericht festgestellte Tatbeitrag des Angeklagten kann unter Beachtung der genannten Abgrenzungskriterien nicht als Mittäterschaft sondern nur als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gewertet werden. Der Tatbeitrag des Angeklagten bestand darin, daß er Norbert WEB zweimal und dessen Freundin Claudia CB einmal zu Haschischgeschäften nach Ludwigshafen, Hamburg und Holland chauffierte; nur in einem Falle mischte er sich kurz in ein Verkaufsgespräch ein, Im Falle II 2 der Urteilsgründe hat das Landgericht lediglich festgestellt, daß der Angeklagte den Norbert Wi» auf einer Fahrt nach Ludwigshafen begleitete, wo dieser Haschisch verkaufte. Zweimal erhielt der Angeklagte von WERE nach der Abwicklung von Haschischgeschäften Geld, und zwar einmal 200,-- DM und ein andermal 400o,-- DM. Somit war der Angeklagte nicht in erheblichem Umfang an den Taten des WB beteiligt. Sein eigenes wirtschaftliches Interesse an diesen Taten war nicht er-
heblich. Da er weder die Haschischlieferanten noch die Abnehmer kannte und sich auch nicht darum bemühte, Einblick in die Ankaufs- und Verkaufsorganisation zu erhalten, kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß er die Tatherrschaft hatte oder diese zumindest anstrebte. Das Landgericht hat nach allem eine Mittäterschaft des Angeklagten mit zutreffender Begründung verneint (UA S. 8/9).
2. Die Staatsanwaltschaft beanstandet aber zu Recht, daß die Strafkammer die Taten des Angeklagten nur als eine Beihilfe zu einem fortgesetzten Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz gewertet hat. Daß die Taten, zu denen der Angeklagte Beihilfe leistete, Einzelakte einer fortgesetzten Handlung des Haupttäters WED waren, rechtfertigt es allein nicht, die einzelnen Beihilfehandlungen des Angeklagten ebenfalls als eine fortgesetzte Tat zu qualifizieren. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Angeklagte seinerseits mit Gesamtvorsatz handelte (RGSt 70, 344, 349, 388; BGH, Urteil vom 19. Juli 1968 - 4 StR 327/67 -).
Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen die Annahme eines Gesamtvorsatzes beim Angeklagten für die ihm zur Last gelegten Beihilfehandlungen nicht. Daß der Angeklagte bei der ersten Beihilfehandlung damit rechnete, WEB werde ihn auch bei weiteren Taten um seine Mithilfe bitten (UA S. 5), reicht zur Begründung eines Gesamtvorsatzes nicht aus. Ein Gesamtvorsatz könnte nur festgestellt werden, wenn
der Angeklagte seine Beihilfehandlungen nach Ort, Zeit und ungefährer Art der Tatbegehung vorausgeplant, zumindest aber vorausgesehen hätte, Feststellungen dazu fehlen. Das angefochtene Urteil war deshalb auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin aufzuheben.
\ II. Revision des Angeklagten
Das Rechtsmittel des Angeklagten hat insoweit Erfolg, als es sich gegen den Strafausspruch richtet, Im übrigen ist es offensichtlich unbegründet.
Das Landgericht wertet die Tat des Angeklagten als Beihilfe zu einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz in einem besonders schweren Fall, weil der Angeklagte WeRBEB gscholfen habe, Betäubungsmittel in nicht geringer Menge einzuführen, um sie in den Verkehr zu bringen (UA S. 9). Die Strafkammer erörtert dabei aber nicht, ob und warum sie die Beihilfe als solche für besonders schwerwiegend hält.
In anderem Zusammenhang bezeichnet sie das Handlungsunrecht der Taten des Angeklagten vielmehr als gering, seine einzelnen Hilfsdienste als wenig gewichtig und relativ unbedeutend (UA S. 11). Es ist deshalb zu befürchten, daß die Strafkammer die Handlungen des Angeklagten ohne Rücksicht auf die Schwere seines eigenen Tatbeitrags nur wegen der Tat, zu der er Beihilfe leistete, als besonders schweren Fall im Sinne von § 11 Abs. 4 Betäubungsmittelgesetz angesehen hat. Das wäre aber fehlerhaft. § 11 Abs. 4 Betäubungsmittelgesetz enthält keinen selbständigen Qualifikationstatbestand, sondern nur Strafzumessungsregeln. Diese müssen aber für jeden
Tatbeteiligten gesondert geprüft werden (BGH, Urteile vom 18. Oktober 1978 - 2 StR 374/78 - und vom 31. Januar 1979 - 2 StR 526/78 -).
Nach allem kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafzumessung auf einer fehlerhaften Anwendung des 8§ 11 Abs. 4 Betäubungsmittelgesetz beruht. Das Urteil ist deshalb auf die Revision des Angeklagten im Strafausspruch aufzuheben.
Schumacher " Müller Meyer
Maier Theune