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BGH Urteil vom 19.12.1967 – 5 StR 476/67
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 476/67 . ic? FR 5 StR 477/67 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Friseurmeister Arnold “M MED zu: GE, geboren am EB :927 in ra,
wegen versuchter Notzucht, Beihilfe zum Meineid u.a.
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19.Dezember 1967, an der teilgenommen haben:
Dee u. ; .. . mu term nen
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Staatsanwalt (ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. 9 au: ED
als Verteidiger,
Rechtsanwalt EEEw..: En
als Vertreter der Nebenklägerin,
. Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen des Angeklagten gegen die Urteile des Landgerichts in Lüneburg vom 14.Februar 1966 und 21.Dezember 1966 werden verworfen,
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
A. Die Revision gegen das Urteil vom 14,Februar 1966
I. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch. °
1. Das Urteil teilt die Einlassung des Angeklagten nur in ihren wesentlichen Punkten nit. Das ist weder aus verfahrens- noch aus sachlichrechtlichen Gründen zu beanstanden. Die Revision meint, das Urteil müsse "die Einlassung des Angeklagten vollständig wiedergeben". Das verlangt aber § 267 StPO, auf den sie sich beruft, gerade nicht. Es ist auch sonst nirgends vorgeschrieben.
2. Der wiederholte Wechsel in der Einlassung des Angeklagten und seine Uneinsichtigkeit waren kein Grund, über seinen Geisteszustand von Amts wegen einen ärztlichen Sachverständigen zu hören.
3. Die "sexuelle Vorerregung", von der die Revision spricht, liegt bei jeden Notzuchtsverbrechen vor und ist kein krankhafter Zustand im Sinne des § 51 StGB. Es brauchte daher kein Sachverständiger über sie vernommen zu werden.
II,
Die Sachbeschwerde ist ebenfalls unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung.
1. Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer den Notzuchtsvorsatz des Angeklagten im Falle Renate Ge darlegt, sind rechtlich einwandfrei. Sie enthalten insbesondere weder leere, formelhafte Wendungen noch unmögliche Schlüsse. Die Revision versucht mit ihren Angriffen nur,
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Art
ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle der tatrichterlichen zu setzen. Das ist unzulässig: (§ 337 StPO).
2. Im Falle GölB hat die Strafkammer festgestellt, daß der Angeklagte erheblich angetrunken war, und deshalb zu seinen Gunsten angenommen, sein Hemmungsvernögen sei möglicherweise erheblich vermindert gewesen (§ 51 Abs.2 StGB). Es erscheint daher ausgeschlossen, daß sie die gleiche Frage im Falle Gew nicht geprüft haben sollte. Das Urteil verneint vielmehr in, diesem Falle stillschweigend schon einen nennenswerten Alkoholgenuß des Angeklagten,der erst am späten Abend zur Geburtstagsfeier erschienen war und sich vorübergehend entfernt hatte. Die in diesem Zusammenhange erhobene Aufklärungsrüge. (§ 244 Abs.2 StPO) dringt nicht durch. Das Landgericht hat sicherlich Frau Marlies Hg geborene Di. Trau Cu (früner co und den Angeklagten selbst gefragt, wieviel Alkohol er getrunken hat. Es ist kein Grund dafür erkennbar, daß es sich hätte aufdrängen müssen, darüber von Amts wegen. auch die andere, im Urteil nicht mit Namen genannte Angestellte des Angeklagten zu hören, die gegen. Schluß der Geburtstagsfeier noch mit zugegen war.
3. Im Falle Gl kan also nicht, wie die Revision meint, eine doppelte, sondern nur eine einmalige Strafmilderung nach § 44 StGB wegen des Versuchs in Betracht. Sie hat das Landgericht ausdrücklich berücksichtigt. Im Falle GEB erwähnt die Strafkammer zuerst eine "Strafmilderung nach §§ 51 Abs.2, 44 StGB". Sie spricht außerdem im übernächsten Satz von "weiterer Milderung gemäß §§ 43, 44 StGB". Es kann daher keine Rede davon sein, daß sie sich der doppelten Milderungsmöglichkeit nicht bewußt gewesen sei.
.4. Der Angeklagte hat den einen Notzuchtsversuch. be- .stritten und zu dem anderen erklärt, sich an ihn nicht zu, erinnern. Bei der Strafzumessung berücksichtigt die
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Strafkamnmer zu seinen Ungunsten, er habe "in der Hauptverhandlung nicht das geringste Zeichen von Einsicht, Reue oder Bedauern gezeigt". Das ist im vorliegenden Falle im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Denn unmittelbar vorher sagt das Landgericht, der Angeklagte habe "in verwerflichster Weise versucht, den Ruf der Frauen nachträglich zu ruinieren, die er hatte mißbrauchen wollen". Entgegen der Meinung der Revision wird diese Kennzeichnung gerechtfertigt durch die Feststellungen des Urteils über die Art der Verteidigung des Angeklagten. Aus ihr hat die Strafkammer ersichtlich auf den Mangel an Einsicht, Reue und Bedauern geschlossen.
Die übrigen Angriffe der Revision gegen die Höhe der Strafe richten sich unzulässigerweise gegen die Ausübung des tatrichterlichen Ermessens selbst.
5. Die Einwendungen gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und gegen die fünfjährige Sperrfrist sind offen-
sichtlich unbegründet.
B. Die Revision gegen das Urteil vom 21.Dezember 1966
I. Die Verfahrensrügen gelien fehl.
1. Im Falle Barbara Sch bildete die Entführung zusammen mit der versuchten Notzucht und der Gewaltunzucht die "Tat" im Sinne des § 264 StPO. Sie war daher ohne besondere Anklage mit abzuurteilen, gleichgültig, ob sachlichrechtlich Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt.
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Soweit die Revision deren Verletzung rügt, führt sie nur unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen,
. 3. Aufklärungsbeschwerden (§ 244 Abs.2 StPO), die, nur geltend machen, das Landgericht hätte weitere Ermittlungen anstellen müssen, die aber nicht die Beweismittel angeben, . die es hätte benutzen sollen, sind unzulässig (BGHSt 2,168). Auch die wiederholten Behauptungen der Revision, der natrichter habe den Angeklagten und. vernommene Zeugen über bestimmte Fragen nicht gehört, dringen nicht durch (BGHSt. 17, 351,352/353 m.Nachw.).
4. Es bestand kein Anlaß, von Amts wegen einen ärztlichen Sachverständigen zu vernehmen.
a) Daß der Angeklagte bei der Beihilfe zum Meineid und später bei der versuchten Anstiftung zu dem gleichen Verbrechen besonders aufgeregt gewesen sei, geht aus den Urteilsgründen nicht hervor. Eine solche Erregung wäre auch kein Grund, anzunehmen, sein Einsichts- oder Hemmungsvermögen könne aus einer der in § 51 StGB genannten Ursachen erheblich vermindert gewesen sein.
b) Wegen der "sexuellen Vorerregung" des Angeklagten bedurfte es ebenfalls keines ärztlichen Gutachtens (vergl. oben A 13).
II,
Auch der Sachbeschwerde hält das Urteil stand.
1. Das gilt zunächst für den Schuldspruch im Falle . Barbara: Schattling,
a) Soweit sich die Einwendungen gegen die Verurteilung wegen Entführung (§ 236 StGB) nicht überhaupt unzulässigerweise von den festgestellten Tatsachen entfernen, sind sie unbegründet. Alle Merkmale des äußeren und des inneren Tatbestande sind rechtlich einwandfrei dargetan. Der Angeklagte fuhr Barbara Sch etwa un 4 Uhr morgens aus der Nähe ihres elterlichen Hauses und aus den Dorfe einige Kilometer weit bis in einen Wald und brachte sie kurz nach 6 Uhr morgens zurück. Damit erstreckte sich das Entführen über eine hinreichende Entfernung und Dauer (BGH NJW 1967,176518).
b) Die Strafkammer hat in rechtlich einwandfreier Weise einen freiwilligen Rücktritt vom Notzuchtsversuch verneint und in den nachfolgenden Handlungen eine vollendete Gewaltunzucht nach § 176 Abs.1 Nr.1 StGB gesehen. Die tatsächlichen Angriffe der Revision gegen beides sind’unzulässig ($.337 StPO).
"2. Auch die Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid und wegen versuchter Anstiftung zum Meineid wird von den Feststellungen getragen.
a) Beihilfe wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Haupttäter den Meineid möglicherweise auch sonst geleistet hätte. Dadurch unterscheidet sich gerade die Beihilfe von der Anstiftung, die das Landgericht dem Angeklagten "nicht mit letzter Sicherheit nachzuweisen" vermochte. oo
b) In dem zweiten Falle "wollte der Angeklagte die Zeugin auf jeden Fall dazu bestimmen, auch in dieser Verhandlung unter Eid die Unwahrheit zu sagen". Die Strafkamner nimmt aber nur versuchte Anstiftung zum Verbrechen des Meineids an, weil die Zeugin möglicherweise schon vorher "zur eidlichen Falschaussage entschlossen" war. Hiervon ging jedoch nicht etwa auch der Angeklagte selbst aus. Diese Behauptung der Revision entfernt sich unzulässigerweise von den festgestellten Tatsachen.
3. Schließlich ist auch der Strafausspruch frei von .. Rechtsirrtun.
a) Obwohl der Angeklagte die Taten geleugnet hatte, sagt die Strafkammer wieder, er habe "in dem langdauernden Prozeß noch kein Anzeichen von Einsicht und Bedauern: oder gar Reue erkennen lassen". Daß es ihm daran fehlt, entnimmt sie ersichtlich der Art seiner Verteidigung, durch die er Barbara Schattling "in vielen Strafverfahren der letzten.sechs Jahre in niederträchtiger Weise in ihrer Ehre zu schädigen suchte."
b) Im Falle Barbara Sc hat die Strafkammer wegen des Verschlechterungsverbots des § 373 Abs.2 StPO keine Zuchthausstrafe verhängt, sondern "wiederum auf eine Strafe von einem Jahre und acht Monaten Gefängnis erkannt, die mindestens erforderlich ist". Xurz zuvor sagt sie, dem Angeklagten könne allenfalls zugute gehalten werden, daß seine Hemmungsfähigkeit möglicherweise durch Alkoholeinfluß erheblich vermindert gewesen sei. Das läßt entgegen der Meinung der Revision erkennen, daß sich das Landgericht der Milderungsmöglichkeit nach den §§ 51 Abs,2, 44 Abs.3 StGB bewußt war.
c) Bei der Bemessung der Strafe für die Beihilfe zum Meineid hat die Strafkammer mildernde Umstände nach § 154 Abs.2 StGB angenommen, "darüber hinaus jedoch keinen Grund für eine zusätzliche Milderung nach den Grundsätzen des § 44 StGB gesehen". Diese tatrichterliche, mit der "Persönlichkeit des Angeklagten" begründete Ermessensentscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,
d) Die Haupttäterin des Meineids war nicht auf itr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO hingewiesen worden. Darin liegt zwar für sie selbst ein Strafmilderungsgrund (BGH MDR 1958,939 /L_/; BGH GA 1959,176), aber nicht für den Angeklagten als Teilnehmer. Es gilt hier die gleiche Erwägung,
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aus der dem Meineidsgehilfen die Strafermäßigung nach
§ 157 StGB versagt wird: der Teilnehmer steht nicht in dem inneren Widerstreit, in den der Zeuge durch seine Vernehmung gerät (BGHSt 1,22,28).
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Schmidt Siemer
Dr.Börker Herrmann