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BGH Urteil vom 30.06.1967 – 4 StR 194/67

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Zwischen Mord oder Totschlag und Körperverletzung besteht auch dann keine Tateinheit, sondern Gesetzeskonkurrenz, wenn der Täter in erster Linie verletzen wollte, daneben aber den Tod des Opfers billigend in Kauf genommen hatte (Weiterbildung von BGHSt 16, 122).

2117 065

Nachschlagewerk: ja Nur zu Nr. II 1 der Urteilsgründe BGHSt: Ja

StGB 88 211 ff, 212, 223, 223 a, Vorb. z. § 73 - Gesetzeseinhei

Zwischen Mord oder Totschlag und Körperverletzung besteht auch dann keine Tateinheit, sondern Gesetzeskonkurrenz, wenn der Täter in erster Linie verletzen wollte, daneben aber den Tod des Opfers billigend in Kauf genommen hatte (Weiterbildung von BGHSt 16, 122).

BGH, Urt. v. 30. Juni 1967 - 4 StR 194/67 - SchwG Essen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_194/67 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Schlosser Artur I ED zu: u:

geboren am EEE 1942 in EEE zur Zeit in Untersuchungshaft;,

wegen versuchten Mordes u.&°

- 2 -

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni 1967, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Pikart Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED | als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter gg» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Essen vom 8. November 1966

a) im Schuldspruch wie folgt geändert:

Der Angeklagte wird wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub sowie wegen Körperverletzung und Unterschlagung verurteilt,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub und mit gefährlicher Körperverletzung, ferner wegen Körperverletzung und Unterschlagung zur Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.

I. Verfahrensrüge

Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Sachverständige Dr. Siddiqui sei nicht gemäß §§ 72, 57 StPO belehrt worden, ist durch das Hauptverhandlungsprotokoll widerlegt (§ 274 StPO). Dort ist vermerkt, daß der Sachverständige über die Bedeutung des Eides belehrt worden ist, Den Antrag des Verteidigers auf Berichtigung der Niederschrift hat das Landgericht abgelehnt, die Beschwerde gegen die Ablehnung hat das Oberlandesgericht Hamm als unzulässig verworfen, Hiervon abgesehen kann nach feststehender Rechtsprechung, von der abzugehen kein Anlaß besteht, ein Verstoß gegen § 37 StPO nicht mit der Revision gerügt werden.

II. Sachrüge

1. Die sachlichrechtliche Rüge "führt, soweit sie sich gegen den Schuläspruch richtet, nur zu einer Änderung, die für die Strafzumessung nicht von Bedeutung ist. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat der Angeklagte die Messerstiche gegen zu mit unbedingtem Körperverletzungsund bedingtem Tötungsvorsatz geführt. Wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 16, 122 ausgesprochen hat, schließen sich

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Tötungs- und Körperverletzungsvorsatz nicht aus; das bedeutet aber nicht, daß zwischen Tötungs- und Körperverletzungsdelikten Tateinheit anzunehmen ist, vielmehr tritt die Körperverletzung als sog. subsidiäres Delikt zurück, wenn eine Anwendung der §§ 211 ff StGB möglich ist. Diese Entscheidung betraf allerdings einen Fall, in dem der Täter mit unbedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hatte. Ob der Rechtssatz auch gilt, wenn der Täter unbedingt körperlich verletzen aber nur bedingt töten wollte, oder ob in einem solchen Falle Tateinheit vorliegt, wie das Reichsgericht

in seiner früheren Rechtsprechung angenommen hatte (RGSt 25, 321), ist dort offen geblieben. Die Frage, ob zwischen

Mord oder Totschlag und Körperverletzung Gesetzeskonkurrenz oder Tateinheit gegeben ist, muß indessen für beide Fälle gleich beantwortet werden. Der bedingte Vorsatz steht dem unbedingten rechtlich gleich. Der Satz, daß der Tötungsvorsatz den Körperverletzungsvorsatz stets notwendig enthalte, gilt für den bedingten Tötungsvorsatz in gleicher Weise wie für den unbedingten. Es besteht kein sachliches Bedürfnis, denjenigen, der des bedingt vorsätzlichen vollendeten oder versuchten Mordes oder Totschlags schuldig ist, außerdem noch wegen der in seiner Tat notwendig liegenden Körperverletzung zu verurteilen. Der rechtliche und sittliche Unwert seiner Tat wird durch die Verurteilung wegen des Tötungsdelikts voll erfaßt (BGHSt 16, 122; Schmitt,

JZ 1962, 389). An seiner in dem Urteil vom 9. März 1965

- 4 StR 4/65 - beiläufig geäußerten gegenteiligen Ansicht hält der Senat nicht fest. Die Entscheidung des 5. Strafsenats vom 5. Juni 1952 (JR 1952, 414) bindet den Senat nicht; denn sie beruht nicht auf der abweichenden Ansicht. Dort war der Täter vom Tötungsversuch zurückgetreten, so daß eine gefährliche Körperverletzung auf jeden Fall übrig blieb, gleichviel obsein Tötungsvorsatz ein unbedingter oder nur ein bedingter gewesen war. Wie das Verhältnis zwischen Tötungs- und Körperverletzungsdelikt zu beurteilen

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ist, wenn der Täter zunächst nur vom Körperverletzungsvorsatz beherrscht war und den Tötungsvorsatz erst im Verlauf der Tatausführung faßte, braucht nicht erörtert zu werden, da ein solcher Fall hier nicht vorliegt.

Die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung muß aus diesen Gründen wegfallen | 5 Im übrigen ergibt die Nachprüfung des Schuldspruchs keine Rechtsfehler.

2. Der Strafausspruch muß jedoch aufgehoben werden, da nach der Fassung der Urteilsgründe nicht auszuschließen ist, daß er auf Rechtsirrtum beruht.

Das Schwurgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Strafe aus § 211 i.Verb.mit §§ 43, 44 StGB als demjenigen Gesetz, das die höchste Strafe androht, zu entnehmen ist. Strafmildernd hat es berücksichtigt, daß die Tat (gemeint ist der Mord) beim Versuch geblieben ist und daß der Angeklagte vermindert zurechnungsfähig war. Die untere Grenze des Strafrahmens sei jedoch, so führt es aus, durch die §§ 249, 250 StGB festgelegt, nach denen bei schwerem Raub auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren zu erkennen ist. Von dieser Mindeststrafe geht es bei der Strafzumessung aus, wobei es darlegt, daß keine mildernde Umstände vorliegen.

Die Urteilsgründe lassen aber nicht erkennen, ob dem Schwurgericht bei der Bestimmung der unteren Grenze des im gegebenen Falle anzuwendenden Strafrahmens bewußt gewesen ist, daß es wegen der verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten die Strafe nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB auf ein Viertel der Mindeststrafe des § 250 StGB, also bis auf ein Jahr drei Monate Zuchthaus, ermäßigen konnte. Dafür, daß es diesc Möglichkeit übersehen hat, spricht auch der Umstand, daß es an anderer Stelle ausführt, die mögliche Mindeststrafe

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von fünf Jahren Zuchthaus habe nicht verhängt werden können, da sie dem Unrechtsgehalt der Tat nicht entspreche. Der Tatrichter ist zwar rechtlich nicht verpflichtet, im Falle des § 51 Abs. 2 StGB die untere Grenze des Regelstrafrahmens zu unterschreiten, er muß aber erkennen lassen, daß er diese Möglichkeit berücksichtigt hat.

Da nicht auszuschließen ist, daß die für Körperverletzung und Unterschlagung verhängten Einzelstrafen von der Einzelstrafe für den versuchten Mord in Tateinheit mit schweren Raub beeinflußt sind, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.

Sanders Börtzler u Mayr

Pikart . Hürxthal