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BGH Urteil vom 19.02.1965 – 4 StR 4/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 4/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Bäckergesellen Heinz Günter Sp aus CD, zeboren ar: EEE 1942 in Su, Xrs.
KB (Bessarabien), zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Februar 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Kersting Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt WB ci der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Duisburg vom 19. Juni 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 3.
Gründe§
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Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren scchs Monaten Gefängnis verurteilt und ein zu den Straftaten benutztces Klappmesser eingezogen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des § 267 StPO und des sachlichen Rechts. Da mit der Verfahrensrüge nur geltend gemacht wird, dic Feststellungen des angefochtenen Urteils trügen die Verurteilung des Angeklagten nicht, ist sie im Grunde nur eine Sachrüge.
Die Revision hat im Ergebnis Erfolg.
1. Die Angriffe der Revision gegen die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes und die Verneinung einer vwirklichen oder vermeintlichen Notwehrlage in den Fällen Meininghaus und Klein sind offensichtlich unbegründet.
2. Das Schwurgericht hat für alle Taten ein Handeln Ges Angeklagten im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit angenommen, dies allerdings im Fall Sun nur wegen Alkoholeinflusses und im Fall eis» /(eiiiien uuch wegen Übermüdung. Dic Feststellungen des Schwurgerichts gaben jedoch Anlaß zu einer umfassenderen Erörterung einer möglichen Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB). Der Angeklagte, der zur Tatzeit 21 Jahre alt war, weist nach dem Inhalt des schwurgerichtlichen Urteils abartige Züge auf: Er hat cine unstete Jugend hinter sich. Bereits als Heranwachsender wurde er u.a. wegen zweier Gewaltverbrechen (versuchte Notzucht, Erpressung) verurteilt; bci
der Erpressung hat er einen Arbeitskameräden so lange mit |
einem llesser in den Arm gestochen, bis er ihm vor Angst |
und Schmerzen das als Larlehen geforderte Geld gab. Der
Angeklagte hat sich ein Klappmesser mit einer sehr spitzen
und scharfen Klinge angeschafft und mit diesem Messer Wurf-
übungen gegen die Tür des in seinem Zimmer stehenden Klei-
derschranks vorgenommen. Den Feststellungen des Schwur-
gerichts läßt sich entnehmen, daß er leicht erregbar, reiz-
bar und streitsüchtig ist. Die Tatumstände des Falles M-CD EB «önnen auf einen die Zurechnungsfähigkeit
ausschließenden Blutrausch (Blutkoller) hindeuten (vgl.
Beust 7, 325, 328; Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin
2. Aufl.,8. 142). Eine Bewußtseinsstörung kann auch auf
dem Zusammenwirken der Folgen von Alkonolgenuß und einer
Affektsteigerung beruhen, die psychopathische Grundlagen
hat (RG HRR 1939 Nr. 1316; vgl. auch Urteil des Senats von
3. Dezember 1960 - 4 StR 470/60). Das Schwurgericht wird
den Sachverhalt nach dieser Richtung unter Hinzuziehung
eines psychiatrischen Sachverständigen auch im Hinblick
auf § 42 b StGB zu prüfen haben.
3, Nicht frei von Rechtsirrtum ist auch die Verurteilung des Angeklagten wegen zweier selbständiger Taten in Fall MD / Insoweit gab der Sachverhalt Anlaß zu der Erwägung, ob nicht die Angriffe des Angeklagten gegen Ve und KW cine natürliche Handlungseinheit bildeten. Eine solche würde vorliegen, wenn der Täter auf Grund eines einheitlichen Entschlusses wahllos - vergleichbar etwa einem Amokläufer - auf die beiden vor ihm
stehenden Personen eingestochen haben sollte. Dann würde es einer natürlichen Betrachtungswceise widersprechen, mehrere selbständige Taten anzunehmen(vel. RG HRR 1939 Nr. 391).
4. Nicht beschwert ist der Angeklagte durch die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts vom versuchten Totschlag im Falle Schäfer. Die Rechtsansicht des Schwurgerichts begegnet allerdings erheblichen Bedenken (vel. BsiSst 14, 75, 79 ff). Damit wird sich das Schwurgericht in der neuen Hauptverhandlung auseinanderzusetzen, dabei aber den § 358 Abs. 2 StPO zu beachten haben.
5. Nicht zu beanstanden ist die Annahme von Tateinheit zwischen versuchtem Totschlag, begangen mit bedingtem Vorsatz, und gefährlicher Körperverletzung (vgl. schon RGSt 25, 321; BGHSt 16, 122, wonach dic Körperverletzung als subsidiäres Delikt zurückzutreten hat, wenn einc Anwendung der §§ 211 ff StGB möglich ist, betrifft ausdrücklich nur den Fall, daß der Vorsatz des Täters unmittelbar und allein auf dic Tötung gerichtet ist).
Die Beanstandungen zu 2) und 3) führen zur Aufhebung dcs angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache un das Schwurgericht, das gegebenenfalls nicht ge-
hindert ist, die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42 b StGB anzuordnen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPo).
Krumme Mayr Sanders
Kersting Spiegel