Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966
BGH Entscheidung vom 31.03.1966 – 4 StR 404/66
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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‚125 023. BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_404/66 URTEN
in der Strafsache
gegen
den Plattenleger Eberhard CB ; ohne festen
Wohnsitz, geboren am 941 in ru, zu:
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes u. 8.
Der vom
für
4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung 21. Dezember 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Eundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Tr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts Kleve vom 31. März 1966 mät den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und FEntschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen versuchten Mordes in zwei Fällen zu lebenslangen Zuchthaus verurteilt. Es hat ihm außerdem die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt und die Tatwaffe ein-
gezogen. ”
Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
1. Die Aufklärungsrüge geht allerdings fehl. Mit ihr beanstandet die Revision, dal das Schwurgericnai keine Ortsbesichtigung nit einer Rekonstruktion des Tathergangs durchgeführt habe. Sie behauptet, dabei hätte sich ergeben, daß das Geschehen, so, wie es das Schwurgericht festgestellt habe, schon zeitlich nicht habe ablaufen können und daß vor allem der Angeklagte keine gezielten Schüsse abgefeuert habe. Diese Rüge, bei der offenbar unterstellt wird, daß sämtliche Zeugen die Unwahrheit gesagt halben, ist unbegründet. ‘lie die Urteilsgründe ergeben, war das Schwurgericht auf Grund der übereinstimmenden Zeugenaussagen und der ihn vom Tatort vorliegenden Fotografien,
Pläne und Skizzen davon überzeugt, daß sich der Tatlier-
gang in der festgestellten Weise zugetragen habe. Uustände oder Möglichkeiten, die bei verständiger Würdigung der Sachlage Zweifel an der Richtigkeit dieser Überzeugung hätten wecken müssen, sind weder dargeten noch ersichtlich. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts brauchte sich den Schwurgericht daher nicht uufzudrängen (BGH NJW 1951, 283). Wieso
§ 245 StPO verletzt sein könnte, ist unerfindlich.
2. Dagegen greift die auf Verletzung des § 258 Aks. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge durch.
Dem Angeklagten war zu Ziffer Z der Anklage (Ba. II Bl. 211 d.A.) vorgeworfen, durch zwei selbständige Handlungen aus niedrigen Beweggründen versucht zu haben, einen Menschen zu töten und jeweils in Tateinheit damit vorsätzlich einen anderen mittels einer Waffe körperlich mißhandelt und an der Gesundheit beschädigt zu haben.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift erhielt der Angeklagte nach Beendigung der Beweisaufnahms und den Schlußvorträgen des Staatsanwalts, des Vertreters der Nebenkläger und des Verteidigers das letzte Wort und erklärte sich dahin, daß er sich den Ausführungen seines Verteidigers anschließe. Danach vrurde nochmals in die Verhandlung eingetreten, in der das Schwurgericht den Prozeßbeteiligten eröffnete, es sei beabsichtigt, das Verfahren hinsichtlich der zu Ziffer 2 der Ankliageschrift bezeichneten Taten /gemäß § 154 a Abs. 1 und 2 StPO) auf die Yerfolgung des llord, xsuchs zu beschränken. Der Staatsanwalt stimmte zu. Daraufhin verkündete das Gericht einen entsprechenden Beschluß. Danach wurde die Beweisaufnahne erneut geschlossen. Der Staatsanwalt wiederholte seinen früheren Antrag und beantragte weiter, die Tatwaffe einzuzichen. Der Verteidiger verblich bei seinem gestellten Antrag. Einen Vermerk darüber, daß alsdann dem Angeklagten Gelegenheit zur Äußerung gegeten wurde, enthält die Sitzungsniederschrift nicht. Sie weist nur noch aus, daß nach Beratung das Urteil verkündet wurde.
Mit Recht beanstandet die Revision, daß dem Angeklagten nach der erneuten Stellungnahme von Staatsanwalt und Vertei-Giger nicht nochmals das letzte Wort erteilt worden ist.
Gemäß § 258 Abs. 1 und 2 StPO gebührt dem Angeklagten nach dem Schluß der Beweisaufnahme das letzte Wort. Auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, ist er zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe /§ 258 Abs. 3 StPO). Das muß auch geschehen, die Frage also wiederholt werden, wenn nach nochmaligem Eintritt in die Verhandlung die Beweisaufnahnme erneut geschlossen wird /BGHSt 13, 53, 59; 18, 84, 85). Ein entsprechender Hinweis ist selbst dann erforderlich, und zwar für das Verfahren im ganzen, wenn der Wiedereintritt in die Verhandlung nur einen von mehreren selbständigen Tatvorwürfen gilt, die Gegenstand des Verfahrens sind. Das hat der Senat schon in dem Urteil. BGHSt 20, 273, auf das verwiesen wird, näher ausgeführt. Dieser Auffassung hat sich der 1. Strafsenat des Bundsrgsrichtshofs in seinem Urteil vom 26. Juli 1966 - 1 StR 249/66 - (bei Dallinger in MDR 1966, 893) angeschlossen. Dort war das Landgericht wieder in die Verhandlung eingetreten, um in einen Anklagepunkt die Verfolgung auf bestimmte tateinheitlich begangene Gesetzesverletzungen zu ouschränken '§ 154 a Abs. 1 und 2 StPO). So lag es auch hier. Das Schwurgericht hätte also, nachdem die Beweisaufnahme zum zweiten Hale geschlossen worden war und Staatsanwalt und Verteidiger erneut ihre Anträge gestellt hatten, den Angeklagten wiederum befragen müssen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe. Das ist, wie dem Schweigen der Sitzungsniederschrift entnommen werden muß, nicht geschehen. Allerdings hat sich der Schwurgerichtsvorsitzende
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nach Erhebung der Rüge in einem Aktenvermerk dahin geäußert,
der Angeklagte habe "noch einmal Gelegenheit zum letzten Wort gehabt". Diese Erklärung darf der Senat jedoch nicht berücksichtigen; denn die Beachtung einer wesentlichen Förmlichkeit - dazu gehört auch, daß dem Angeklagten das letzte Wort gukührt, - kann nach § 274 Abs. 1 StPO nur durch die Sitzungsniederschrift bewiesen werden. § 258 Abs. 3 StPO ist mithin verletzt.
Auf diesem Verfahrensverstoß kann das Urteil auch beruhen. Denn es läßt sich nicht ausschließen, daß der Angeklagte durch neue tatsächliche Ausführungen und Beweisamträge die lage zu seinen Gunsten verändert hätte (vgl. RGSt 9, 69, 70; BGHSt 20, 273, 276; BGH Urt. v. 26. Juli 1966 - 1 StR 249/66 - aa0).
Der Verfahrensmangel zwingt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang. Einer Erörterung der Sachbeschwerde bedarf es danach nicht; sie hätte allerdings, wie bemerkt sei, nicht zum Erfolg geführt.
Scharpenseel Mayr Sanders
Spiegel Hürxthal