Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 19.09.1969 – 1 StR 340/69
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 205, _ 36
1 StR 340/69 BESCHLUSS 19a
in der Strafsache
gegen
den Drucker Theodor V ohne festen Wohnsitz,
geboren an EEE 1353 in vr. zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Betrugs im Rückfall u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom
19. September 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 27. Januar 1969 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Ulm zurückverwiesen.
Die Rüge des Angeklagten, § 258 StPO sei verletzt, greift durch. Die Strafkammer hat dem Angeklagten das letzte Wort erteilt und dieser hat sich auch erklärt. In Anschluß daran hat der Verteidiger aber noch weitere Beweisamträge gestellt, Das Landgericht hat nach Beratung einen der Anträge - die übrigen waren nur "fürsorglich" eingebracht’ - beschieden. Darauf wurde die Verhandlung unterbrochen. Sodann wurde das Urteil verkündet, ohne daß dem Angeklagten nochmals das letzte Wort erteilt worden ist. Dies wäre aber erforderlich gewesen. Durch die Fortsetzung
Ni
der Verhandlung verlor die frühere Worterteilung ihre Bedeutung. Dem Angeklagten hätte daher erneut das "letzte Wort" erteilt werden müssen (BGHSt 20, 273; BGH Urteil vom 26.7.1966-1 StR 249/66 bei Dallinger MDR 1966, 893).
Da sich nicht mit Sicherheit ausschließen läßt, daß die Entscheidung auf diesem Verfahrensfehler beruht, ist das Urteil aufzuheben.
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