Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 29.03.1966 – 1 StR 9/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
: 206 | BUNDESGERICHTSHOF 059,
IM NAMEN DES VOLKES
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34° URTEIL in der Strafsache
gegen
den Bundesbahninspektor Franz 5 CE :u:s "EB. schoren am EEE 1915 ir. vun SCHNEE EB. |
wegen Meineids.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. März 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEE»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil dcs Landgerichts Mainz vom 10. Juli 1965 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision beanstandot er das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
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1. Da der Eröffnungsbeschluß schon am 21. Januar 1964, also längstvor dem Inkrafttreten des Strafprozeßänderungsgesetzes ergangen ist, brauchte der "Anklagesatz" nicht verlesen zu werden (Art. 14 Abs. 9 StPÄG). Der Eröffnungsbeschluß ist nach § 243 Abs. 2 aF StPO verlesen worden (Sitzungsprotokoll vom 24.6.1965 Bl. 228 a d.A.).
Daß der Eröffnungsbeschluß am selben Tage "im allseitigen Einverständnis" "berichtigt und neu erfaßt" (richtig wohl: "gefaßt") wurde, will die Revision offenbar nicht rügen. Eine solche Rüge könnte auch nicht durchdringen, da die Berichtigung und Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses zulässig war (vgl. RGSt 44, 28, 30; 59, 3595 360).
2. Die.Rüge nach § 338 Nr. 3 StPO entspricht nicht der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form. Aus der Revisionsbegründung läßt sich zwar noch entnchmen, aus welchem Grunde die beiden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden sind. Der Beschwerdcführer gibt aber die Gründe des Beschlusses nicht an, durch den die Ablehnung für unbegründet erklärt worden ist. Die Rüge ist somit unzulässig. Übrigens könnte cin weiterer Ablehnungsgrund im Revisionsverfahren nicht nachgeschoben werden.
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3. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Strafkammer habe verfahrensrechtliche Bestimmungen, nämlich die §§ 55, 68 a, 240, 244 Abs. 2 StPO dadurch verletzt, daß sie verschiedene Fragen an die Zeuein Co nicht zugelassen oder auf andere Fragen dieser Zeugin ein Recht zur Aus-Kunftsverweigerung zugebilligt habe. Auch diese Rüge greift nicht durch.
Die Strafkammer hat mit Recht angenommen, daß die Zeugin die Antwort auf die Fragen verweigern durfte, die sich auf das behauptete ehebrecherische Verhältnis zu dem verheirateten KW dvezogen - Fragen a, b und ce - (§ 55 StPO). Die Zunächst nicht zugelassene Frage d, wer der richtige Vater ihrer Zwillinge sei, hat die Zeugin schließlich doch - mit Nichtwissen - beantwortet, was der Vorsitzende ausdrücklich festgestellt hat (Sitzungsprotokoll Bl. 260 d.A.).
Die Frage zu c, ob die Zeugin in Mgp während ihrer Beziehungen zu dem Angeklagten mit anderen Männern Geschlechtsverkehr hatte, hat das Landgericht nicht zugelassen, weil ihre Beantwortung der Zeugin zur Unehre gereichen könnte. Das entspricht dem Gesetz, denn die Aufklärung in dieser Richtung war nicht unerläßlich (§ 68 a StPO). Sie wäre dann unerläßlich gewesen, wenn sie zur Wahrheitserforschung notwendig war (BGHSt 13, 252). Das war nach den Umständen nicht der Fall. Der Beschwerdeführer meint zwar, die Aufklärung habe zur Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin eine entscheidende Bedeutung gehabt; er vermag aber keine Umstände anzuführen, die diesc Ansicht begründen könnten. Aus einem unsittlichen Lebenswandel der Zeugin, der allenfalls durch die -— bejahende -— Beantwortung der gestellten Frage hätte bewiesen werden können, brauchte das Landgericht keinen Schluß auf ihre Unglaubwürdigkeit gerade im vorliegenden Falle zu ziehen.
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Die Glaubwürdigkeit cines Zeugen zu beurtcilen, ist Sache des Tatrichters. Wie er dabei die einzelnen Umstände wertet, muß ihm überlassen bleiben und ist im Revisionsverfahren nicht nachprüfbar, sofern er dabei nicht erkennbar gegen Denkgesetze oder die Lebenserfahrung verstößt. Solche Verstöße sind bei der Beurtcilung der Aussage der Zeugin CoD nicht ersichtlich. Wenn die Strafkamner im Urteil dazu ausführt: "Die Entscheidung der Kammer hing nicht von der Integrität und der persönlichen Glaubwürdigkeit der Zcugin Ge ab", so entspricht das ihrer wciteren Darlegung, daß sie die Überzeugung vom Vorliegen cines strafbaren Sachverhalts im wesentlichen "schon unabhängig von der Zeugin Go aus anderen Beweismitteln und feststehenden Tatsachen! gewonnen habe (S. 14 UA). Sie konnte aus diesem anderen Beweisergebnis den Schluß auch auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin Gef im vorliegenden Fall ziehen, selbst wenn ihr Lebenswandel nicht einwandfrei war. Ein Widerspruch ist darin nicht zu finden.
Im übrigen gibt die Revision selbst an, daß die Zeuein Co "liehrverkehr zu dieser Zeit beiläufig eingeräumt hatte", Es ist nicht verständlich, warum sie dann noch ausdrücklich danach befragt werden mußte.
Die Frage f, ob die Zeugin in Me während ihrer Bezichungen zum Angeklagten intime Beziehungen zu Ausländern unterhalten habe, ist nur eine Unterfrage zu der Frage ©.
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deutung für den vorliegenden Fall hatte, ist nicht ersichtlich und auch von der Revision nicht dargelegt.
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Zum Schuldspruch ist die Sachrüge offensichtlich unbegründet; sie ist hierzu von der Revision auch nicht näher
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ausgeführt. Der Angeklagte hat in der Berufungsverhandlung gegen Lore CoD :ulässigerweisc die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf scinen im ersten Rechtszug geleisteten Eid versichert (§ 67 StPO). Diese Versicherung kommt der Eidesleistung gleich (§ 155 StGB). Seine Aussage war nach den Feststellungen in zwei Punkten bewußt unrichtig. Er ist also zu Recht wegen Meincids verurtcilt worden.
Der Strafausspruch kann hingegen nicht bestchen bleiben. Zwar ist es entgegen der Ansicht der Revision nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer es als strafschärfend wertet, daß der Angeklagte die Zeugin CoD im Ernittlungsverfahren die Unwahrheit sagen licß und sie damit der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzte. Es kann keine Rede davon sein, daß in diesem nach der Eidosleistung licgenden Verhalten ein Strafmilderungsgrund nach § 157 StGB gefunden werden mußte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdcführers liegt auch kein Widerspruch darin, daß die Strafkammer einerseits in diesem Verhalten keinen ausreichenden Beweis für die Anstiltung zur falschen Aussage (§ 48 StGB) gesehen hat, andererseits aber auf S. 15 UA feststellt, daß die Zeugin CoD "aamals" unter seinem Einfluß stani und er ihr jeweils vor ihren Vernehmungen eingeschärft hat, was sie zu sagen habe. Denn diese letztere Feststellung bestrifft nicht das spätere Ermittlungsverfahren wegen Mceincids, sondern das gegen den Angeklagten eingeleitete förnliche Disziplinarverfahren. |
Immerhin kann aus dieser Urtceilsstelle entnormen werden, daß der Angeklagte Frau CAD zu ihren falschen Aussagen im Disziplinarverfahren verleitet hat. Hätte der Angeklagte im Strafverfahren gegen Frau Go iic Wahrheit gesagt, so hätte er sich also möglicherweise der
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Bestrafung wegen Anstiftung zur uneidlichen falschen Aussage (§§ 153, 48 StGB) ausgesetzt. Der Untersuchungsführer im förmlichen Disziplinarverfahren ist eine zur ceidlichen Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zuständige Stelle (§ 46 BDO). Die Strafkammer hätte jedenfalls bei einem solchen Sachverhalt prüfen müssen, ob der Angeklagte nicht auch deshalb die Unwahrheit beschworcn hat, um von sich die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden. Allerdings hat das Landgericht den § 157 StGB ohnchin angewendet, indem cs annahm, der Angeklagte könne bei dem Meincid von der Überlegung ausgegangen scin, cine Auskunftsverweigerung werde sich irgendwie ungünstig auf das Disziplinarverfahren auswirken. Es sieht also in der Bestrafung eines Beamten im förmlichen Dienststrafverfahren eine "gerichtliche Bestrafung" im Sinne des § 157 StGB. Dem ist zuzustimmen. Der Senat schließt sich insoweit der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts. (BayObI6St 1962, 9) an, deren Begründung er beitritt. Die Anwendung des § 157 StGB aus diesem Grunde enthob aber
das Landgericht nicht der Prüfung, ob der Angeklagte nicht noch aus einem weiteren Grunde die Unwahrheit gesagt hat, um die Gefahr gerichtlicher Bestrafung von sich abzuwenden. Zwar kann die Vergünstigung des § 157 StGB für jede Tat nur einmal gewährt werden. Es kann aber für die Strafhöhe von Bedeutung sein, ob die Voraussetzungen der Vorschrift nur einmal oder mehrfach erfüllt sind (BGHSt 5, 371, 377; RGSt 64, 215, 219). Da die Strafkamnmer dies nicht erkennbar berücksichtigt hat, muß der Strafausspruch aufgchoben werden, wenn auch kein Hinderungsgrund bestcht, die gleiche Strafe wieder auszusprechen.
Daß die Strafkammer die Beamtencigenschaft des Angeklagten in dicsem Falle als straferschwerend würdigt, ist nicht zu beanstanden. Von einem Beamten muß cin erhöhtes
Verantwortungsbewußtsein auch gegenüber den allgemeinen Pflichten eines Staatsbürgers gefordert werden. Denn auch sein Verhalten außerhalb des Dienstes muß der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert
(§ 54 Satz 2 BBG). Zu beachten bleibt freilich immer, daß es nicht Sache des Strafrichters ist, die dienststrafrechtliche Seite der Tat mit zu beurteilen. Vorliegendenfalls wird im besonderen zu berücksichtigen sein, daß der Angeklagte in seine Tat verstrickt worden ist, gerade weil er Beamter war.
Hübner Fischer lLoesdau
Mai Pikart