§ 54 Einstweiliger Ruhestand
Stand: 21.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/54#abs-1 (1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:
Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/54#abs-2 (2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.
Wird zitiert von 313 Entscheidungen zu § 54 BBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 06.07.2006 – 1 D 7.05Zitiert von 5
- VG Berlin, 01.10.2015 – 7 L 599.15
- OVG Saarland, 22.02.2006 – 7 R 1/05Zitiert von 14
- BVerwG, 25.08.2009 – 1 D 1.08Zurückstufung statt Entfernung aus dem Dienst bei vorsätzlicher Verletzung von Kassenvorschriften durch einen Schalterbeamten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 199
- BVerwG, 19.06.2008 – 1 D 2.07Zitiert von 60
- BVerwG, 12.11.2003 – 1 D 6.03Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.06.2026 – 1 C 25.25Versagung der Aussagegenehmigungen für die Bundeskanzlerin a. D. und einen Bundesminister a. D. in einem ZivilprozessZitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2025 – 10 B 1/24
- VG Wiesbaden, 13.12.2024 – 3 L 1561/24.WIZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.07.2023 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 190)
BGBl. 2023 I Nr. 190
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17.11.2015 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I 1938)
BGBl. 2015 I S. 1938
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28.04.2011 Ausfertigung
§ 54 Abs. 1 Nr. 6 aufgehoben durch Artikel 13 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I 687)
BGBl. 2011 I S. 687
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.