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BGH Urteil vom 12.02.1965 – 4 StR 346/64

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_346/64 URTEIL

in der Straisache

gegen

aus DEE, 2>uo: cn.

l. dern Kaufmann Gerhard X

u

am 1906 ind 2. ü nitekten Wilhelm aus I- geboren aı. 1913 In u: "dugosla-

WıIen,

wegen Untreue.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12, Februar 1965, an der teilgenommen haben:

sundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Dr, Sanders Bundesrichter «Kersting Bundesrichter Lr.Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt u als Vertreter «er Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkarnt;

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lortmund vom 15. März 1963 werden verviorfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsni+tels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte R@Wist vczen gesellschaftsrechtlicher Untreue (§ 81 a GmbH-Ges.) in zwei Fällen, davon in einen Fall in Tateirheit uit Setrug, zu einer Gefängnisstrafe und zu zwei Geldstrafen, der Angeklagte Fr vczen

Anstiftung zur gesellschaftsrechtlichen Untreue ($$ § 8l a GmbH-Ges., 48 StGB) in Tateinheit mit Betrug zu Gefängnis und zu einer Geldstrafe verurteilt.

Die Revisionen beider Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrens und erheben die allgemeine Sachrüge.

I. Die Verfahrensrügen

1. Die in mehrfacher Hinsicht erhobene Rüge, das erkennende Gericht sei nicht vorschriltsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Ir. 1 5tPO), ist unbegründet:

a) Die Mitwirkung des Assessors Si als Beisitzer verstößt nicht gegen das Gesetz. Lie Zuteilung eines Hilfsrichters als drittes Kammermitglied, die zur Folge hat, daß die Kammer für dis Dauer der Zuteilung, also unter Umständen während des ganzen Geschäftsjahres, in der Besetzung von zwei Planrichtern und einem Hillsrichter entscheidet, verletzt nicht die über die vorschriftsmäßige Besetzung der Gerichte entwickelten Rechtssütze. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Beiordnung des Hilfsrichters darauf beruhen würde, daß bei den Gericht, dem der Hilfsrichter zugeteilt ist, die für die srledigung der richterlichen Daueraufgaben erforderlichen Planstellen nicht vorhanden oder nicht mit fest angestellten Richtern besetzt wären (BGiSt 14, 321, 326 Zifi. 2). Daß dies hier nicht zutrifft, ergibt sich eindeutig aus dem Geschäftsverteilungsplan, Auch die Revision hat die oränungsmälige Gesamtbesetzung des Landgerichts Dortmund nicht bemängelt.

b) Nicht vorschriltswidrig besetzt war die Strafkamser wegen möglicherweise fenlerhafter 5ildung des Fräsiüluns zur Zeit der änderung des Geschäftsverteilungsplans an ıl. Septerber 1962. Es ist zwar richtig, daß das Fräsidiun,

als es durch Beschluß vom 11. September 1962 Assessor üchröder

zum ordentlichen Mitglied der YI. Strafkammer bestimmte, nicht mehr entsprechenä § 64 Abs. 3 GVYG zusammengesetzt war. Der Landgerichtspräsident hatte nach der Ernennung

des Landgericntsrats br. KB zum Lanägerichtsäirektor

keine Neuwanl des nach ® 64 Abs. 3 GVG erforderlichen dritten Landgerichtsrats veranlaßt, weil er nach Prüfung zu dem Ergebnis gekommen war, "daß eine kachwahl unzulässig sei, da das Gesetz sie nicht erwähnt" und § 64 Abs. 53 GVC von der "Dauer des Geschäftsjahres" spreche, für welche die drei dureh Wahl zu bestimmenden !litglieder des Fräsidiums gewänlt werden sollen. Ob diese Auslegung richtig ist, kann dahingestellt bleiben. bie Vorschrift des § 64 Abs. 3 GYG ist nicht eindeutig (BGHSt 12, 227, 234). Die Auslegung ist jedenfalls rechtlich möglich und vertretbar. Da somit die von der Revision behauptete fehlerhafte besetzung des Präsidiums weder auf einem für jeden erkennbaren Gesetzesverstoß noch auf Willxür beruht, ist auch der Fräsidialbeschluß, durch der Assessor SW :un ordentlichen Mitglied der VI. Strafkaumer bestellt worden ist, gültig (ScHst 12, 234; 402, #06). Der Senat sieht keine Veranlassung, von dieser auch im Schrifttum bisher nicht angegriffenen Rechtsprechung abzugehen (vgl. dazu auch Eb. Schmiät, Lehrk., § 16 GVG, Rädz. 6).

c) Auch die weitere Rüge, das Gericht sei jedenfalls ab 28. Dezember 1962 nicht mehr vorschriitsmäßig besetzt gewesen, da Assessor DD] dienstunfähig gewesen sei, kann keinen Erfolg haben. Assessor SEE n:tte an 26. bezerber 1962 einen komplizierten Knöchelbruch erlitten, der einen Gipsverband und eine statioräre Behandlung bis 15. Januar 1965 nötig machte. ba er schmerzfrei war, stend seiner Teilnahme an zeitlich begrenzten Sitzungen

bis 15. Jaruar 19653 nichts entgegen. Lie zeitliche 3egrenzung der Sitzungsteilnahne war lediglich deswegen geboten, weil beim Transport des Zichters und dem Aufenthalt im Gerichtseaal das in Gips gelegte Bein höheren Selassungen ausgesetzt war als bei ungestört runiger Hochage in krankenbett. Der Richter nahm daher an den stsungen vom 28. Dezember 1962 und 8. Januar 1963 in der leise teil, daß er auf einer Baure (28.12.) bzw. in einer Krankenstuhl (8.1.) in den Verhandlungssaal gebracht wurde. Aus "Anlaß und für die Dauer seiner Lienstunfähigkeit" wurde durch Fräsidialbeschluß vom 3.Januar 196% Assessorin Pos der VI. Strafkamner zusätzlich als Beisitzerin zugewiesen. Die Ansicht der kevision, Assessor sun sei durch seine auch in diesem Beschluß [festgestellte "Dienstunfähigkeit" und die Zuweisung der Assessorin "nunsehr nicht mehr Mitglied" der YI. Strafkammer gewesen, seht fehl. Mangels eines gegenteiligen Beschlusses blieb der Richter auch weiterhin Mitglied der Kammer (§ 63 GVG). sinn und Zweck des Präsidialbeschlusses vom 3. Januar 1963 war es vielmehr, die VI. Strafkammer Tür die abzusenende Zeitspanne, in der Assessor SW \e;en seiner senandlung in Krankenhaus nur bedingt, nämlich nur für die Fort setzurg der Hauptverhandlung, einsatzfähig war, durch Zujeisung der Assessorin Tg zu entlasten. Lie Revision macht zu Unrecht geltend, ein Richter könne nur dienst-Li dann sei er even nicht in der Lage, allen Anforderungen,

ihig oder dienstunfähig sein; sei das letztere der Fall,

die an ihn gestellt werden, zu genügen; auch damit aber

sei die kammer schon in der ersten Sitzung nach dem Unfuli, also am 28, Dezember 1962, nicht mehr vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Assessor SW hatic nach seiner dienstlichen „ußerung, abgesehen von seiner Gehbeninderung, in

keiner der weiterhin von ihm wahrgenommenen Sitzungen Körpei-

liche seschwerden. Auch die Revision vermag insoweit nichts Gegenteiliges vorzutragen. Ler nechtsbegriff der richterlichen Dienstunfähigkeit setzt die dauernde Unfähigkeit

zur Erfüllung der Dienstpflichten voraus (IRiG §§ 46, 71 Abs. 1 ioVom. S 42 Abs. 1 BBG). Daß er bei der nur vorübergenenden Genbehinderung des Assessor Se :icht erfüllt war, daß also in dessen auch weiterhin vorhandene Lienstfühiskeit kein Zweifel gesetzt werden kann, bedarf daher xeiner zrörterung. bem steht der viortlaut des Präsidialbeschlusses vom 3. Januar 1965 nicht entgegen, der nicht die "Lienstunfähigkeit" verbindlich feststellen, sondern Asscssor SW nur teilweise entlasten sollte, bis er seine Dienstgeschäfte wieder voll übernahm.

d) Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge eines Ver-

stoSes "wenn nicht schon gemäß § 338 Nr. 1, so doch gemäß

E 338 Nr. 5 StPO" dringt ebenfalls nicht durch. Nach Ansicht der Revision war Assessor SW in den Sitzungen von 28. Dezember 1962 und 8. Januar 1963 deswegen nicht anweserd i.5. des § 338 Nr. 5 StPO, weil zunächst die 3shre und sodann der Rollstuhl, die er benutzte, so aufgestellt waren, daß er zwei in diesen Sitzungen vernommene Zeugen icht von vorne habe beobachten können. Die Abwesenheit oder die !litwirkung eines Richters, der nicht fähig ist, die Vorgänge in der ilauptverhandlung wahrzunehmen, fällt unter § 538 Nr. 1 StPO (Eb. Schmidt, Lehrk., § 338 Rdz. 22; vgl. auch BGHSt 4, 191; 5, 354). Aber auch insoweit liegt kein Verstoß vor. wie sich aus der dienstlichen Äußerung des Assossor SB ergibt, hat der Knöchelbruch zu keinen weiteren Beschwerden geführt, äie etwa seine Aufmerksankeit hätten beeinträchtigen können; ihr ist ferner zu entnehmen, daß er die beiden Zeugen von der Seite "sehen und beobachten" konnte. ber Senat xann in dieser durch die

Fußverletzung bedingten Form Ger Veilnznne an den zwei Sitzungen keinen Verfahrensverstoß erblicken. Weder die utrufprozeßoränung noch das Gerichtsverlassungsgesetz schreiben eine Sitzordnung für die Richter vor. AÄSSessor SCHE «ar durchaus in der Lage, die Vorgänge in der Hauptverhandlung so “wahrzunehmen und zu verarbeiten, wie er verfahrensrechtlich berufen ist. Er war in diesem Sinne nicht unfühig, der Verhandlung zu folgen (vgl. 5tist 2, 14, 15).

e) kine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts rügt Sie Revision indessen nicht nur für die Sitzungen vom 28, Lezember 1962 und 3. Januar 196%, sondern auch hin-

ichtlich eines Veils der Ortsbesichtigung von 19.Februar 196%,

‚ür diesen Tag hatte das Gericht eine 3esichtigung der 3auten ID; Sutneilstraße/tüttneistraße vorgesehen. sum : der inzwischen mit einem Gengips versehen var, nahm an der gesamten Besichtigung des 49 Wohnungseinheiten umfassenden Wohnblocks teil, einschlieälich des Hauses Gutheilstraße 49 und des weiträumigen, drei üölüöcke unfessenden Altersheimes. Lediglich von der Besichtigung

des Sodens des Hauses Gutheilstraße 49 sah er "nach Rücksprache mit den Angeklagten und dem Verteidiger Dr.Lürken' ab, weil der Boden nur über eine steile Ausziehtreppe betreten werden konnte. Er blieb daher am Treppenbeginn so stehen, daß er die Gespräche und kErörterungen auf dem „oden, die nur wenige Minuten dauerten, wahrnehmen konnte. Ser Senat kann nach Sacklage auch hierin keinen Verstoß gegen 2 238 ür. 1 StPO erblicken. Lie Ortsbesichtigung von 19. Februar 1965 sollte den Prozeßbeteiligten ledislich einen Gesamteindruck von den verscniedenen 5bsumaönahrmen

+

der Angeklagten vermitteln, un "die Erörterungen im Gerichts-

al nit einer plastischen Vorstellung von den Geschaftenen

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zu unterbauen", Diese dienstliche Auferung des Vorsitzenden der Strafkammer wird auch dadurch bestätigt-.daß keiner

ger Beteiligten einen Antrag auf Besichtigung der baumaßnahme Gutheilstraße/lüttnerstraße gestelit hatte.

T) Die Revision meint, die VI. Strafkammer sei ab

8. Januar 19653 auch deswegen nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (} 338 Nr. 1 StPO), weil sie nach Zuweisung der Assessorin FW "zleichzeitig in verschiedenen 3esetzungen neben der Hauptverhanälung in der vorliegenden Sache weitere Hauptverhandlungen und Haftprüfungen in anderen Sachen durchgeführt hat". Lie Rüge ist unverstänälich. Lie Strafkammer hat, wie üblich, zwischen «en einzelnen Sitzungstagen in dieser Sache auch andere Sachen verhandelt. Dies geschah entweder in der Besetzung Landgerichtsdirektor Hl, Lardgerichtsrat Dippel, Assessorin Pg8 oder Lendgerichtsdirektor game. Lardgerichtsrat DW. :ssessor SB: Vie Strafkanner nat also in 3efolgung des S 62 GYG imser unter Vorsitz ihres Lirektors verhandelt. Daß dieser bei der ihm nach

69 SVG zukommenden Verteilun; der Geschäfte auf die ordentlichen Mitglieder der Strafkammer etwa sein Ernessen verletzt haben könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. Sb. Schmidt, Lehrk. § 69 GVG). Auch die Revision behauptet das nicht. Daß aber, entgegen ihrer Auffassung, das Tätigwerden der Strafkammer "in verschiedener 3esetzung" nicht gegen die in BGHSt 18, 386 für eine ganz endere Sachlage aufgestellten Grundsätze verstößt, be-

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arf keiner Darstellung.

&) Auch die von der Revision beanstandete ifitwirkung des Schöffen .eister stellt keinen Verstoß gemäß § 3%8 iir. 1 83PO dar. Ausweislich der Generalakten 14 des Land-

19) Serichts Lortuund legte der ursprünglich für die Haupt-

verhandlung bestimnte Scnöffe Hausmann (kr. 24 der SchölTen-

liste) berufliche Gründe dar, die ihn hinderten, an der schon von vornherein für mindestens drei lionate vorgesehenen Hauptverhandlung teilzunehmen. Die darauf gemäß

§ 54 GV& erfolgte äntbindung des Schöffen lege vor seiner Dienstleistung in dieser Strafsache und 3estellung des Hauptschöffen Meister (Nr. 80 der Schöffenliste)

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stellt ersichtlich keiner Mißbrauch des richterlichen urmessens dar. Ob die vorgebrachten !!linderungsgründe ausreichen, um den Schöffen von der Lienstleistung zu entbirden, ist eine Tatfrage, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist (Löwe-kosenberg, 20.Auf Ann. 1 zu 5 54 GVG unter Berufung auf das Reichsgericht), Auch die weitere Rüge, iıntbindung eines Schöffen und keubestellung eines anderen wüßte durch den Vorsitzenden

Ger straikammer oder seinen ordentlichen Stellvertreter erlolgen, dies sei hier jedoch nicht geschehen, ist unbegründen. Bei Xingang des Gesuchs des Schöffen Hausnmenn (22. August 1962) war der Vorsitzende der Strafkamner, LCE HOW, in Janresurlaub. Im Wege der Geschäftsverteilung war nach dem Ausscheiden des ordentlichen Stellvertreters, LGR Dr. än@P, kein neuer Stellvertreter bestimmt worden, Gemäß § 66 GVG führte also das dienstülteste Nitglied der YI. Strafkammer, Landgerichtsrat >. während der vorübergehenden Verhinderung von »andgerichtsdirektor He den Yorsiiz und war damit zustärdig für üntbindung und Neubestellung eines Schöffen {ss 54, 77, 66 GVG).

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h) Die Aüge, auch die Mitwirkung des ürsatzschöffen

Althaus an säntlichen Sitzungen bis auf die am 15.Järz 1965, verstoße gegen § 338 Nr. 1 StPO i.V.m. § 76 Abs, 2 GVG, ist offensichtlich unbegründet (§§ 192 GVYG). An Beratungen

hat der Ersatzschöffe nicht teilgenommen (vgl. dienstliche „uberung des Vorsitzenden und des 5Berichterstatters vom 18. März 1

2. Lie Vorschriften über die Öffentlichkeit des YVerfenrens sind nicht verletzt worden. Die Revision ist der Auffassung, schon das Fehlen eines liinweises am Sitzungssaal in Dortmund, daß die Sitzungen vom 8, und 18.Januar 1965 im Amtsgericht Castrop-Rauxel stattfinden, vor allem aber d

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ıs vchlen des Sitzungszettels vor deu Verhandlungszimmer gericht stellten einen Verstoß gemäß § 338 Nr. 6 StPO er. Lies ist irrig. Die Öffentlichkeit i.5. des § 338

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6 StPO besteht in der möglichen Gegenwart beliebiger,

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unbeteiligter Personen in der Hauptverhendlung. In dieser

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Gewährleistung der allgemeinen Öffentlichkeit - nicht etva einer "spezifischen" Öffentlichkeit, wie die Revision meint -— erschöpfen sich die für die Allgereinheit eich ergebenden Rechte und die für das Gericht bestehenden Pflichten (BGHSt 5, 386, 387; 5, 75, 83; 10, 202, 205); Daß die Möglichkeit eines ungehinderten Zutritts zum Yerhandlungssaal in Antsgericht bestanden hat, ergibt sich auc der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden, wonach sowohl Vertreter der Presse, wie auch unbeteiligte Zuhörer im Saal anwesend waren. Laß irgend jemand der Zutritt versagt worden wäre, ist weder von der Revision vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Ein Verstoß geräß § 358 Nr. 6 StPO liegt daher nicht vor.

3. Die Verwendung des ionbandgeräts in der Hauptverhandlung verstößt weder gegen § 244 bs, 2 noch gegen G 261 StFEO. Lie lauptverhandlung, soweit sie im Landgericht in Dortmund durchgeführt wurde, ist auf Tondband aufgenormen worden, um nötigenfalls in der Teratung die schriftlichen Kotizen der Richter durch Abspielen und

E.

}Äbhören der Aufnahme ergänzen zu können, Lieser ausschliesliche Zweck ergibt sich nicht nur aus den dienstlichen „ußerungen der drei Berufsrichter, sonäiern auch aus der kevisionsbegrünlöung der Verteidiger. Das Tonband wurde demnach nicht als Beweismittel eingeführt. Als bloße Gedächtnisstütze aber durfte das Gericht die Sandauf-

nahne verwenden (BGCHSt 19, 195). Die Aufnahme sollte

gerade dem Zweck dienen, "der im allgemeinen von der Rechtsanwaltschaft angestrebt wird, nämlich möglichst wortgetreuc Fixierungen des in der Hauptverhandiung Vorgetragenen und damit die. Festnaltung des Inbegrifis der Hauptverkandlung bis in die Beratung hinein" herbeizuführen (Li Anm. von Kohlhaas Nr. 37 zu § 244 bs. 2 StPO

; vel. auch Dahs, Kai 1965, 81, 85 Ziff.6 ce).

‚195 verlangte Zustimmung der 3eteiligten

= BGHSt 19, 19

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to Eng)

Die in 5GHsSt 1 ergibt sich hier schon daraus, daß sie die Jonbandaulnahne widerstruchslos hinnahmen, richts gegen sie einzuwenden hatter und deshalb stillschweigend mit ihr einverstanden waren. Auch die Revision behauptet insoweit nicnts Gegenteiliges. Laß das Gerät in den beiden in Castrop-kauxel durchgeführten Sitzungen nicht verwandt werden ist,ist beüeutungslos. Die Auswahl der als Gedächtnisstütze aur

band festzuhaltenden Verhandlungsteile muß - ebenso wie

wenn ein Verfahrensbeteiligter auf Grund des § 273

Abs. 5 StPO anregt, eine bestimmte Aussage niederzuschreiben oder auf Tonband festzuhalten - dem pflichtgemäßen kErmessen des Gerichts überlassen bleiben,

4. bie Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß die Zeugen Briiiiiin FB ni TB nicht über die angebliche Vereinbarung eines Festpreises und die Garantieübernahme für die Kinhaltung des Baukostenvoranschlags gehört worden seien. Fin der-

artiger Verfäanrensangriff ist unzulässig. Eine Aufklarungsrüge kann grunüsätzlich nicht auf die Jenauptung gestützt werden, der Tatrichter habe es unterlassen, an einen Zeugen, den er in der Hauptverhandlung gehört hat, bestirmte Fragen zu stellen (BGHSt 4, 125, 126; 17, 551, 552). ber Senat ist richt in der Lage nachzuprüfen, ob

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diese Zeugen nicht auch insoweit befragt worden sind.

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Daß sie, worauf die Kevision aufmerkssm macht, in der auf UA 5. 70 erfolgten Angabe der Beweismittel nicht aufgeführt sind, bedeutet noch nichts, ahgesehen davon, daß sich diese Aufführung ersichtlich nicht auf die Beveismittel zu diesem Teil der kinlassung beziehen soll. Diese in Urteilen übliche formelhafte Aufzählung besagt für sich alleir nicht mehr, als daß sich die 3eweisaufnahme ;jedenfalls auch auf die vermerkten Beweismittel erstreckt hat. Lie Hevision selbst weist darauf hin, daß der Zeuge br. ZU ebenfalls zu diesem Komplex vernonmen worden ist (JA 5. 76), auch sein kame fehlt in der Aufstellung

auf UA So Te

5. Lie Rüge des Beschwerdeführers Rp Gas Urteil verstoße gegen die Vorschrift des § 261 StPO, weil es auf UA 8. Z0 ausführt, der Zeuge Dr. Äughabe dem Gericht "mitgeteilt", der konkurs über das Vermögen der N5WCG sci abgeschlossen und habe mit einem beträchtlichen Überschuß für die NSWG geendet, ist ebenfalls unbegründet. Bei dieser Sekundung des Zeugen br. Ku handelt es sich ofrtensicht-

x

lich um seine Aussage in der dauptverhandlung. Die Kevision ist nicht in der Lage, lür ihre behauptung, es handle

sich inscweit um Erkenntnisse, die das Gericht "außerhalb der 3eweisaufinahme" gewonnen hat, irgerdwelche Anhaltspunkte anzuführen. Auch aus dem Urteil läßt sich dafür nichts entnehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieiern das Urteil auf dem behaupteten VerfahrensverstoßS beruhen

könnte,

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6. Lie Vorschriften über die Vereidigung von Zeugen

sind ebenfalls nicht verletzt:

a) Lie beiden genörlosen Zeugen HägB ur: : mw sind ausweislich der Sitzungsniederschrift mit Hilfe eines Lolmetschers für die Gebärdensprache vereidigt worden. Für die von der Revision vermiäte Vereidigungsart gemää © €§ 6 d 5tPO bestand kein Anlaß, da die beiden Zeugen nicht stumm i.8. dieser Vorschrift, sondern nur olıne Gehör waren. Die lieranzicehung des \lolmetschers erfolgte, wie die Sitzungsniederschrift zeigt, nur für die Vermittlung des Gerichtsbeschlusses über die Vereidigung und für die übertragung der vom Gericht vorgesprochenen zidesformel.

b) Die Revision rügt weiter, die Zeugen Frau Zoe. Hang: (aD; :cD: :: GE , :: : u, br. ku, Gerda Xu und Si eier vereidigt worden, ohne daß die Vereidigung durch Kammerbeschluß oder Anordnung des Vorsitzenden bestimmt worden ist. Len Beteiligten sei auch keine Gelegenheit zur Außerung gegeben worden. üs ist allgemein anerkannte, an die Rechtsprechung des Reichsgerichts anknüpfende Auffassung, daß zunächst der Vorsitzende die Entscheidung über die Vereidigung im „ahmen der Sachleitung zu treffen hat und daß ein Gerichtsbeschluß nur erforderlich ist, wenn seine Entscheidung beanstandet wird (Eb. schmidt, Lehrk., § 60 StPO Rdz. 4). Der Vorsitzende ist nicht verpflichtet, sein Vorhaben, einen Zeugen zu vereidigen, ausdrücklich bekanntzugeben und die Verfahrensbeteiligten zu Außerungen hierüber aufzufordern. Es genügt vielmehr, daß jeder Verfahrensbeteiligte Gelegenheit hatte, dıe Absicht des Yorsitzenden zu erkennen und sich nierzu zu erklären (4 StR 505/60 vom 23. Dbezenber 1960). Im übrigen könnte die Kevision nur dann

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„rlolg haben, wenn die Vereidigung des Z=zugen unzulässig war oder wenn insoweit wegen des Fehlens eines Gerichtsbeschlusses zumindest Zweifel bestehen (u.a. 2 StR 145/60 5. 8 vom 8. Juli 1960).

c) Lie Vereidigung der Zeugen Frau 5 Yo, 2. U uns ci verstößt auch nicht gegen S 60 Nr. 3 StPO. Lie Revision führt zur Begründung dieser Rüge an, dem Angeklagten Reich sei vorgeworfen worden, nach Anstiftung durch den Angeklagten FB cden Zeugen Dr, Hug rd Tel treuniärig Zuwendungen aus Gesellschaftsmitteln gemacht zu haben (Anklagepunkt I, Fall 39 bzw. 46, UA S. 100, Ziff. 3 c, 101, Ziff, 3 d). Dabei übersieht sie, daß der Angeklagte Tg insoweit freigesprochen worden ist (UA S. 128). Lie Entscheidung derüber, ob gegen einen Zeugen Verdachtsgründe vorliegen, die seine Vernehmung nach § 60 Nr. 3 StPO ausschließen, trifft übrigens allein der Tatrichter,

Er kann einen Teilnahmeverdacht sogar dann verneinen,

wenn gegen den Zeugen ein Strafverfahren wegen Beteiligung an der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat schwebt. Er prüft selbständig, ob der Verdacht begründet ist. Gelangt er nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Überzeugung, daß er unbegründet ist, hat er den Zeugen Zu vereidigen, selbst wenn objektiv Anlaß zu einem Verdacht bestanden hätte (3 StR 60/54 von 6. Mai 1954).

d) Auch die in diesem Zusammenhang in der Revision des Angeklagten Ri erhobene weitere Rüge, bei den unter 6 c aufgeführten vier Zeugen sei nicht geprüft worden, ob eine Vereidigung nach § 61 Er. 2 StPO "zu unterbleiben habe", Gdringt nicht durch, Liese Zeugen waren Zwar als Verletzte i.$. des § 61 Nr. 2 StPO anzu-

u

sehen (3C:iiSt 4, 202). Gleichwohl durfte das Landgericht nach pflichtgemäßem srmessen ihre Vereidigung beschließen, Zur Angabe der hierfür maägebenden Jeweggründe war es nicht verpflichtet; nach § 64 StPO muß nur der Grund für die kiichtvereiäigung eines Zeugen in der Sitzungsniederschriit angegeben werden. Im Falle der Vereidigung bedarf es keiner Feststellung darüber, daß das Gericht eine etwaige Nichtvereidigung aus den im § 61 StrO vorgesehenen Gründen geprüft und abgelehnt hat. Aus dem Schweigen der sitzungsniedersenrift über den Grund der Vereidigung eines Zeugen kann daher nicht gefolgert werden, daß der "atrichter die gesetzliche Höglichkeit, den Zeugen unver-

eidigt zu lassen, übersehen oder verkannt hat [56H VERS 22, 435, 436; 25, 38, 40). Auch aus den Urteilsgründen ergibt

sich nichts dafür, daß die äntscheidung des Tatrichters über die Vereidigung dieser vier Zeugen von Rechtsirrtum beeinflußt war, Selbst die Revision hat in dieser Hinsicht

nichts vorgetragen.

"7, Dadurch, daß die Strafkammer nach 23 Sitzungstagen, bedingt durch den knüöchelbruch des beisitzenden Richters ASSESSOT sm , die Verhandlung mehrmals unter \lahrung der nach § 229 St?O einzuhaltenden Frist unterbrochen hat, “nt sie nicht gegen das Gesetz verstoßen. Der kevision ist zuzustimmen, daß die mehrmalige Unterbrechung nach Nöglichkeit verwieden werden soll, sie ist aber nicht etwa "nicht vereinbar" mit § 229 stPO (FGSt 60, 163, 164).

Auch ist nicht ersichtlich, warum für die Angeklagten eine derartige Verfahrensweise "in körperlicher und seelischer Hinsicht" anstrengender gewesen sein sollte, als etwa die nochmalige Wiederholung der gesamten vorausgegangenen 25 vsitzunsstage. Laß dies olienbar auch die

„.einung der Verteidigung war, muß schon daraus gefolgert

werden, da5 sie ausweislich der Sitzungsniederschrift keine kinwände gegen die mehrfache Unterbrechung erhoben hat. Soweit die Revision der Auffassung ist, die Unterbreckung hätte "in erheblichem Maße die gerichtliche Urteilsfindung erschwert", übersicht sie, daß sich ein beträchktlicher leil des zu beurteilenden Tatbestandes aus schriftlichen Unterlagen ergab, die Gegenstand der hauptverha Rerung gewesen sind unä von den mitwirkenden "ichtern jederzeit auch außerhalb der Verhandlung eingezenen erden konnten, damit sie den Verhandlungsstoff gegemiürtig hatten (RG Jü 1935, 3654). Ferner konnte zur irgünzung der Verhandlungsnotizen und Auffrischung des Gedichtnisses der Richter die während der Gitzung gelertigte Tonbandaufnahne herangezogen werden.

8. Die Überschreitung der in 3 275 Abs. 1 StPO vorsehenen Frist stellt, wie der 5GH im Anschluß an

Gst 0 182 schon wiederholt entschieden hat, keine zulässige Verfahrensrüge dar, weil der Ürteilsspruch euf der dem Gesetz zuwiderlaufenden verspäteten Absetzung der Gründe nicht beruhen kann (BGH VES 7, 54; uw 1951, 970; Li Kür. 2 zu % 275 StrO). Jedenfalls gibt das vorliegende Urteil keinerlei Anlaß, Zweifel in die Yollstäündigkeit und Schlüssigkeit seiner Gründe zu setzen. ber ober am Schluß von Ziff. 8 gemachte !iinweis gilt auch gegenüber den von dieser küge aufgeworlenen 3e-

deriken.

Il. Lie Sachrügen

Lie auf die allgemeinen Sachrügen hin vorgenommene Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zu Ungunsten

der beiden Angeklagten ergeben. Das gilt sowohl für den Schuldspruch wie für die Stralzumessung. krunne F"litner Sanders

Kersting Spiezxel