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BGH Entscheidung vom 06.05.1954 – 3 StR 60/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3_StR 60/54
Im Namen des Volkes. In der Strafsache gegen
den Kaufmann Friedrich Wilhelm Ka GEBE ; ohne . festen Wohnsitz, geboren am @. ED EB ir zip vei Koi, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betrugs im Rückfall u.a.
nat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Mai 1954, an der teilgenommen habens
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Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger “ Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Martin
Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ' als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Wiesbaden vom 16. .O®ktober 1953 mit den Feststellungen.aufgehoben, soweit, es die Einziehung der sichergestellten Arzneimittel anordnet. j
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen,
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit- ' tels zu tragen.
Die Untersuchungshaft, die der Angeklagte seit dem 17. Oktober 1953 erlitten hat, wird auf die Strafe angerechnet, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt. j
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall und wegen eines weiteren fortgesetzten Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Vergehen nach § 5 des Heilpraktikergesetzes und § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt, die Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet, sowie "die sichergestellten Arzneimittel" eingezogen..
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und allgemein Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere Verstoss gegen den Satz "im Zweifel zugunsten des Angeklagten" bei der Feststellung der Rückfallvoraus- . setzungen. Das Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet.
I. 4 Bi 1.) Die in der Revisionsbegründung als Verfahrensrüge bezeichneten Angriffe gegen die Begründung der Rückfallmerkmale betreffen in Wirklichkeit das sachliche Recht und werden daher im Zusammenhang mit der Sachrüge behandelt.
2. y' Das Landgericht hat die Zeugen Kol u und
ce. deren Aussagen ..es einige Bedeutung beimisst, ver-
eidigt. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vereidigung verstosse gegen § 60 Nr. 3 StPO, weil die beiden Zeu-
gen der Teilnahme an dem dem Angeklagten zur Last gelegten
fortgesetzten Betrug, begangen im :Jahre 1945 (Fälle Kg, TOD un: VE) verdächtig seien.
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Diese Rüge ist unbegründet. In der Tat waren die beiden Zeugen im Laufe des Strafverfahrens der Teilnahme .an jenen Betrügereien des Angeklagten verdächtigt worden. Des Verfahren gegen sie ist auf Grund des Rheinland-Pfälzischen Amnestiegesetzes vom 18. Juni 1948 eingestellt worden. Darauf kommt es aber nicht an. Die Entscheidung darüber, ob gegen einen Zeugen Verdachtsgründe vorliegen, die seine Vereidigung nach § 60 Nr. 3 StPO ausschliessen, trifft allein der Tatrichter. Dieser kann einen Teilnahmeverdacht sogar dann verneinen, wenn gegen den Zeugen ein Strafverfahren wegen Beteiligung an der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat schwebt. Er prüft selbständig, ob der Beteiligungsverdacht begründet ist. Gelangt er nach pflichtmässiger Prüfung zu der Überzeugung, dass er unbegründet ist, so hat er den Zeugen zu vereidigen, selbst wenn objektiv Anlass zu einem Verdacht bestanden hätte. Noch viel weniger ist es entscheidend, ob der Angeklagte einen solchen Verdacht hegt. Die Entscheidung des Tatrich-
'. , ters bindet auch das Revisionsgericht. Es hat sie nur
daraufhin nachzuprüfen, ob sie nicht auf Rechtsirrtum,
etwa auf einer Verkennung der in § 60 Nr. 3 StPO enthal-
tenen Rechtsbegriffe beruht, oder ob nicht etwa der Tat-
richter diese Vorschrift ganz ausser acht gelassen hat (BGHSt. a 255).
Im vorliegenden Fall hat das Landgericht die Frage der Beteiligung der Zeugen zwar nicht ausdrücklich in den _ Urteilsgründen erörtert: Es hat aber festgestellt, die Zeugen Kalb und CD Hätten nicht gewusst, dass sich der Angeklagte von den betrogenen Frauen Geld geben liess; er habe diese Tatsache vor ihnen streng verheinlicht. Hieraus ergibt sich klar die Überzeugung des Land-
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gerichts, dass Kolb und CE an den Betrügereien des Angeklagten in keiner Weise vorsätzlich teilgenommen haben. Dafür, dass das Landgericht die Vorschrift des
..§ 8 60 Nr. 3 StPO ganz übersehen hätte, sind keine Anhaltsir, pünkte vorhanden.
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3.) Die Revision rügt ferner, dass die Vereidigung der Zeugen Kali una CE nicht äurch Gerichtsbeschluss angeordnet werden ist: Auch diese Rüge geht fehl. Die Entscheidung, ob ein Zeuge vereidigt oder unvereidigt vernommen werden soll, trifft in der Regel zunächst der Vorsitzende auf Grund seiner Sachleitungsbefugnis nach § 238 StPO (BGHSt. 1, 216). Dass die Entscheidung des Vorsitzenden von irgendeinem am Verfahren Beteiligten beanstandet worden wäre, behauptet die Revision nicht, Auch aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich nichts derartiges.
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Auch in sachlich-rechtlicher Beziehung ergibt die Nachprüfung, abgesehen von der Einziehungsanordnung, kKeine Rechtsfehler.
In der. ersten Tatgruppe (fortgesetzter Betrug in den Fällen KM, TED un: VE, Tatzeit 1945) und in der zweiten Tatgruppe (fortgesetzter Heilmittelschwindel in den Jahren 1949 bis 1952) sind die äusseren und inneren Betrugsmerkmale rechtlich einwandfrei nachgewiesen, im zweiten Fall auch der Tatbestand der Vergehen nach § 5 des Heilpraktikergesetzes und nach § 5 des Gesetzes
über die Führung akademischer Grade. Die Revision erhebt auch insoweit keine ausdrücklichen Einwendungen.
In den zur zweiten Gruppe gehörenden Fällen HB und Heil» ist zwar nicht festgestellt, dass der Angeklagte minderwertige Heilmittel ‚geliefert hätte. Mit Recht sieht aber das Landgericht in diesen Fällen einen Betrug darin, dass die Geschädigten dem Angeklagten im Vertrauen auf seine Kenntnisse als "Naturwissenschaftler" oder Heilkundiger, die er ihnen vorgespiegelt hatte, Geld gegeben haben, um wirksame Arzneien von ihm zu erhalten, obwohl er solche mangels ausreichender Kenntnisse in der Heilkunde gar nicht liefern konnte. Im Falle Wahl handelt es sich um einen Einmietbetrug. Das Landgericht ist in diesem Falle der Auffassung, der Angeklagte habe die Frau WB dadurch an ihrem Vermögen geschädigt, dass er sie durch falsche Vorspiegelungen in Sicherheit gewiegt und davon abgehalten habe, die ihr zustehende Miete nachdrücklich vom Angeklagten zu fordern. Es kann zweifelhaft sein, ob ste damit bei dem vermögenslosen Angeklagten Erfolg gehabt hätte. Ein Vermögensschaden ist aber der Frau WB jedenfalls dadurch entstanden, dass sie ihm, wie der Zusemmenhang ergibt, auf Grund seiner Vorspiegelungen weiterhin Wohnung gewährte, ohne Vorauszahlung der Miete zu verlangen. Die Verurteilung wegen Betruges ist also auch in diesem Falle nicht zu beanstanden.
Auch die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls sind rechtsirrtumsfrei festgestellt. Aus dem Urteil ergibt sich klar die Überzeugung des Landgerichts,
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dass der Angeklagte die Tat, die zu seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Halberstadt vom 3.0ktober 1940 führte, nach der Verbüssung der Strafe verübt hat, die das Schöffengericht Koblenz am 6. September 1938 wegen Betruges gegen ihn verhängt hat. Dabei durfte das Landgericht den Strafregisterauszug als Beweismittel auch für den sich aus ihr:ergebenden Inhalt der früheren Urteile verwenden. Nach dem: auch hier geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung können Feststellungen über frühere Verurteilungen auch auf Grund der Strafliste oder sonstiger Beweismittel getroffen werden, ohne dass die früheren Urteile oder Abschriften davon vorliegen, Auch die Schlussfolgerungen, die das Landgericht aus den Eintragungen in der Strafliste für die Feststellung der Tatzeit gezogen hat, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie sind denkgesetzlich möglich. Eine sachliche Nachprüfung der rechtskräftigen früheren Verurteilungen ist ausgeschlossen. Nach § 264 StGB kommt es nur auf die Tatsache der Verurteilung an. Die Revision kann also nicht damit gehört werden, der Angeklagte sei seinerzeit vom Amtsgericht Halberstadt zu Unrecht verurteilt worden.
Ob die Annahme zweier fortgesetzter Taten frei von Rechtsirrtum ist, kann unentschieden bleiben. Der Angeklagte ist dadurch nicht beschwert.
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Nicht bestehen bleiben kann dagegen der Ausspruch über die Einziehung der sichergestellten Arzneimittel. Fehlerhaft ist es schon, dass die Gegenstände, die ein-
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gezogen werden sollen, im Urteilsspruch nicht genau bezeichnet sind; auch den Urteilsgründen lässt sich nichts Sicheres entnehmen. Dazu kommt, dass das Urteil nicht erkennen lässt, ob das Landgericht geprüft hat, wem die eingezogenen Sachen “gehörten. Da als Rechtsgrundlage für die Einziehung nur § 40 StGB in Betracht kommen kann, ist sie nur zulässig, wenn die Arzneimittel Eigentum des Angeklagten sind. Das Urteil erwähnt! nur in zwei Fällen, dass Präparate, die der Angeklagte geliefert hatte, bei den getäuschten Käufern sichergestellt worden sind. Es liegt daher nahe, dass sie diesen gehörten, Wegen dieses Mangels muss das Urteil soweit es auf ihm beruht, aufgehoben und die Sache insoweit zurückverwiesen werden..
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Da, das Rechtsmittel des Angeklagten nur in einem unbedentenden Nebenpunkt Erfolg hat, ist es nicht angebracht, die Gebühr zu ermässigen und die Auslagen zu verteilen (§ 473 Abs.l, Satz 2 StPO).
Rotberg Koeniger Busch Martin - Maaß