Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 14.07.1964 – 1 StR 380/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
D ber Beamte, der durch sein Verhalten bewirkt, daß der zu einer Freiheitsstrafe verurteilte Angeklagte, der sich zur Zeit des Eintritts der Rechtskraft in Untersuchungshaft befindet, weiterhin über die sich errechnende Strafzeit hinaus in Untersuchungshaft verbleibt, vollstreckt keine Strafe, SH,UrbeVo 20. Oktober 1964 - 1 StR 360/64 IG Memmingen Im Nasen des VYolxkes In der Straisache gegen der. Antsgerichtsrat Dr. Heinrich G EEE zu: En on B/ reis LE 3 SE, dort zeboren au. ®. amp GE, „egen fahrlässig begangener unzulässiger Straivolletreckung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshols in der &itzung vom 20. Oxtober 1964, an der teilgenoumen haken: Senatspräsident [r. Geier - als Vorsitzender, Bundesrichter Lr, Wiilns Sundesrichter Ni. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mar als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. > als Vertreter der 5undesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, ‚ür Kecht erkannt: Aui die Revision dcs Angeklagter wird das Urteil des Landgerichts Memringen vom 14. Juli 1964 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verienrens einschließlich der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. yon kechts wegen Gründe; Fe rent 2. Der Angeklagte ist Richter beim Antsgericht Lindau im Bosensee. Am 31. Mai 1955 verurteilte das Schöffengericht ‚ Lindau. unter seinem Voreitz den Tankwart kudolf DilB wegen Sittlichkeitsvergehens in mehreren Fällen zur Gesamtstrafe von 2 lionaten und 14 Tagen Gefängris unter Anrechnung der seit dem 7. April 1965 erlittenen Untersuchungshaft. Naft-Tortdauer wuräe angeordnet. Das Urteil wurde infolge Ablauls der Rechtemittelfrist am 7. Juni 1965 24 Uhr rechtskräftig. . Der Angexlagte setzte das Urteil nicht sofort ab, später kam ihm die Sache aus dem Gedächtnis, weil die Akten, die er zur ertigung des Urteils mit nach Hause genommen hatte, wegan seines Umzugs unter andere Papiere gerieten. Erst am 26. August 196
Hachschlagewerk: Ja Amtliche Sammlung: Ja
StGB § 345
D
ber Beamte, der durch sein Verhalten bewirkt, daß der zu einer Freiheitsstrafe verurteilte Angeklagte, der sich zur Zeit des Eintritts der Rechtskraft in Untersuchungshaft befindet, weiterhin über die sich errechnende Strafzeit hinaus in Untersuchungshaft verbleibt, vollstreckt keine Strafe,
SH,UrbeVo 20. Oktober 1964 - 1 StR 360/64 IG Memmingen
Im Nasen des VYolxkes
In der Straisache gegen
der. Antsgerichtsrat Dr. Heinrich G EEE zu: En on B/ reis LE 3 SE, dort zeboren au. ®. amp GE,
„egen fahrlässig begangener unzulässiger Straivolletreckung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshols in der &itzung vom 20. Oxtober 1964, an der teilgenoumen haken:
Senatspräsident [r. Geier - als Vorsitzender, Bundesrichter Lr, Wiilns Sundesrichter Ni. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mar als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. > als Vertreter der 5undesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
‚ür Kecht erkannt:
Aui die Revision dcs Angeklagter wird das Urteil des Landgerichts Memringen vom 14. Juli 1964 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verienrens einschließlich der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
yon kechts wegen
Gründe;
Fe rent 2.
Der Angeklagte ist Richter beim Antsgericht Lindau im Bosensee. Am 31. Mai 1955 verurteilte das Schöffengericht ‚ Lindau. unter seinem Voreitz den Tankwart kudolf DilB wegen Sittlichkeitsvergehens in mehreren Fällen zur Gesamtstrafe von 2 lionaten und 14 Tagen Gefängris unter Anrechnung der seit dem 7. April 1965 erlittenen Untersuchungshaft. Naft-Tortdauer wuräe angeordnet. Das Urteil wurde infolge Ablauls der Rechtemittelfrist am 7. Juni 1965 24 Uhr rechtskräftig. . Der Angexlagte setzte das Urteil nicht sofort ab, später kam ihm die Sache aus dem Gedächtnis, weil die Akten, die er zur ertigung des Urteils mit nach Hause genommen hatte, wegan seines Umzugs unter andere Papiere gerieten. Erst am 26. August 1965 stieß er wieder auf sie und verenlaßte die Entlassung des Verurteilten. Unter Berücksichtigung der angeerechreten Untersuchungshaft und der Zeit, die De nach ‚schiekreft des Urteils weiter in Haft gewesen war, war er
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"55 Tage über die gegen ihn festgesetzte Strafäauer in Jaft .twesen. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fanrlässig
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."gangener unzulassiger Straivollstreckung (§ 345 Abs, 2 StG»)
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zu einer Geldstrafe verurteilt. #it seiner Nevisicn rigt der Angeklagte die Verletzung des sachiichen kechts. Las Kechtsmittel ist begründet.
Nach % 345 Abs. 2 StGB wird ein Beamter bestraft, der aus Fehrlässigkeit eine Strafe vollstreckt, die nicht zu vollstrecken ist. Hierzu wird die Ansicht vertreten, (so Maurack, Strafrecht bes.Tl. 3. Aufl. S. 665; Welzel, Strafirecht,7.Aufl. üo 469; kiethammer, Strefrecht bes. Tl. 5. 417; Kohlrausch-Lange, ZtGBE An. 2 zu § 345), daß als Täter nur ein Beanter in Betracht komre, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung von Strafen berufen ist, wie dies der entsprechende § 457 des lintwurfs 1562 für ein neues Straigesetzbuch im Anschluß an frihere ntwärle vorsieht. Ob dem zuzustimmen ist und damit der Ansexlagte möglicherweise deshalb als Täter ausscheiden würde oder ob der gegenteiligen, vom keichsgericht (R6St 19, 342) und überwiegend im Schrifttum veriretenen Auffassung der Yorzug zu geben ist, wonach auch ein anderer Beamter tauglicher iäber sein zann, braucht der Senat nicht zu entscheiden, Lenn der Tatbestand des § 345 Abs. 2 StGB ist ier schon aus einem anderen Grunde nicht erfüllt.
Der Angeklagte hat nänlich im Sinne des § 345 StGB keine Strafe vollstreckt, als er durch seine Untätigkeit im Zusemmenkang mit der Abfassung des Urteils bewirkte, deß De bis zum 26. August 1963 in Haft behalten wurde,
Das Landgericht bezieht sich mit seiner Meinung, daß gegen DEM in der Zeit vom 1. guli bis 26. August 1963 eine Strafe vollstreckt wurde, die nicht hätte vollstreckt werden dürfen, auf die in der Rechtsprechung „nd im Schrifttum vertretene Rechtsaisicht, daß eine bei kintritt der “echtsxraft des Urteils noch fortbestehende Untersuchungshaft von selbst in Stralhaft übergehe (BayObL6st 7, 421; OLG Nürnperg E22 1950, 141, mit zustimmerder Arm. von KleirknechtL; alein-
knecht-\üller StPO 4. Aufl. § 450 Ann. 1 a; Dalche-Scnäler-Fuhrmann Anm. 1 a zu § 450 StPO; TLallinger-Lackner !CG } 87 Anm, 6; Lünnebier in Löwe-kosenberg StPO 21. Aufl. §§ 123 Ann. 9; vgl. auch kberhard Schmidt StPO § 124 Anm. 14).
Lie Revision stützt sich mit ihrer gegenteiligen Meinung af die in der Kechtsprechung und im Schrifttum ebenfalls ver-
sretene Auffassung, daß die Untersuchungshaft auch nach Ein- :ritt der Rechtskraft des Urteils bis zur förwlichen Einleitung
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3er Strefvollstreckung Tortdauere (OLG Lüsseldorf kKhein. ich. 104, 1856; OLG Köln Leipz. Z 1916, 1510; OLG iresden zivus. Z 1916, 1333; OLG Frankfurt HESt 1, 16053; OLG Braun- „chweig NDR 1950, 775; OLG Calle NW 1965, 2240, 2242; Fohnl- "aun-Nasemann Strefvollstrectung S. 330; Linäner MDR 1948, 495; Hei Schmidt aIW 1959, 1717, Schater in Löwe-Rosenberg ZPO 21. Auflge. § 450 Ann. 1 a; s.&, Geier in Löwe-kosenberg StPO § 268 b Anın. 1). Sie folgert hieraus, daß gegen MM 3 ] nach aschtskralt des Urteils ke:ne Strafe vollstreckt worden sei, daß es also schon an dam äusseren Tatbestand des § 345 StGB Lehl®s,
Die Beantwortung de” Streitfrage, co. die Untersuchunashaft nit der Rechtskraft der Verurteilung in Strafhaft übergeht oder ob sie weiter"in bis zur Kinleitung der fürmlichen Vollstreckung als Untersuchungshaft anzusehen sei, wenn diese euch nicht mehr die Strafverfolgung, sondern nur noch die "trafvollstreckung sichern könnte, ist jedoch für den voriicgenden Fall nicht von entscheidender Bedeutung. Sie wird in Grunde, wie die augelührten üntscheidungen erkennen lassen und wie sich auch aus den angeführten Stellen im Schrifttum =r.ibt, nur für die verfahrensrecntliche Frage für bedeutsam ‚enelten, Welche Schörde — Sericht oder Vollstreckungspbehörde -
ir notwendig werdende zntscheidungen über die fortdauernde ‚sit in der Zeit won Eintritt der Kechtskraft des Urteils bis
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zur Lörmlichen Einleitung der straivollstreckung zustän ist. Diese Frage steht hier nicht zur kntscheidung. Wann ir Sinne des % 345 StGB eine Strafivollstreckung stattfindet, ist jedoch nicht allein nach solchen verfahrensrechtlichen Gesicentspunkten zu klären.
Nach § 451 Abs. 1 StPO wird im Regelfalie die Strafe durch die Staatsanwaltschaft aui Grund einer von den ürkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erteilenden, mit der Bescheinigung der vVollstreckbarkeit versehenen beglaubigter Abschrift der Urteilsformel vollstreckt. Die beglaubigte Abschrirt der Urteilsfornel mit Vollstreckbarkeitsbescheinigung ist also die förmliche Voraussetzung der Vollstreckung. Sie soll sicherstellen, daß die Strafe erst, wie § 429 StPO ausdrücklich bestimmt, nach Kechtskraft des Ursvweils vollstreckt wird und Gaß keine andere als die erkannte Strafe vollzogen wird. Nur eine solche fürmliche Vollstreu «ung einer Strafe durch die nit der Strafvollstreckung und osm Strafvollzug befaßten Kehörden und Amtstrüger hat § 345 SıGB zum Gegenstand. Las
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sönnte bei einer Fassung, wie sie die neueren Entwürfe zu einem Strafgesetzbuch, insbesonueru E l3auz in 5 457 vorsehen, wonach ohnehin nur Antsträgen dis zur Mitwirkung bei der yollstreckung einer Strafe berufen sind, als Täter in 3eiracht kommen, gar nicht zweifelhaft sein. Lie Beschränkung ergibt sich aber schon für die geltende Fassung aus dem Grundgedanken des Gesetzes.
einer Freiheitsstrafe handelt, eine Sondervorschrilt zu
S 341 StGB, der allgemein die Freiheitsberaubung im Amt unter Strafe stellt. Die Vollstreckung einer Freiheitsstraie, sic nicnt vollstreckt werde: darf, enthält ebenfalls eine
§ 345 StGB ist, soweit es sich um die Vollstreckung
Freiheilsentziehung. Liese Art der Yreineitsberaubung hat eber das Gesetz nit härterer Strafe beäront, es hat im Gegen-
gatz zu der Regelung in § 341 3168 auch die [ehrlässige 3e-Z£hunsz Sür strafwürdig erachtet. Die Gründe hierfür können nur darin liegen, daß das Gesetz in der Vollstreckung einer Yreiheitsstrefe, die richt voilstreckt werden darf, die Zu-JSügung eines über die einfache jreiheitsentziehung hinaussehenden !!bele sieht, und daß die Strafvollstreckung in einen iörmlichen Verfahren erfolgt, das eine besondere Sorgialt nohelegt. kur darin kann die härtere Bestrafung ihre innere Rechtfertigung finden,
Das Verhalten des Angeklagten hat hiernach nicht zur
Strafvollstreckung gegen LED zeführt. Zwar ist nach % 58 0 S$StVollstrO vom 15.2.1956 bei einem Verurteilten, der sich iu Zeitpunkt des kintritts der xechıskreit des Urteils in Untersuchungshaft befindet, bei der Straizeitberechnung dieser Zeitpunkt als Beginn Ger Strafzeit "anzusetzen", YMieraus läßt sich jedoch nicht ableiten, äas die Zeit zwischen der Rechtskraft des Urteils und der Einleitung der fürmlichen Vollstreckung schon als Strafvollstreckung ir Sinne des
345 St6B anzusehen ist. § 358 c StVollStrö zieht nur die „olgerung aus $ A450. S5tFO, wonach schon die nach kintritt Ger relativen kechtskrait erlittene Untersuchungsnaft voll auf äie Strafe anzurechnen ist (vgl. Schäfer in Löwe-iosenberg 'SbEO § 450 Anm. 1 a). Es wird aus Billigkeitsgründen so angesehen, als habe der Verurteilte mit kintritt der Kechtskraft ‚eine Strafe angetreten, oowohl die fDörmliche Strafvollstreckung zu Giesen Zeitpunkt regelmäßig noch nicht begonnen nat. In einer solchen fiktiven Strafverbüßung eine Strafvollstreckung i.5. des’ § 345 StGB zu sehen, widerspräche den Grundgedanken üjeser Strafbestimmung und dem Interesse ar einer klaren Abgrenzung des Tatbestandes.
Der Angeklagte hat, inden er es unterließ, die Urteilsgrin rechtzeitig abzusetzen, und fahrlässig die Stirafakten verlegte, gerade xeine Strafvollstreckung bewirkt, sondern nur verursscht daß der Angeklagte weiterhin - auch über die sich errechnende Strafzeit hinaus -— als Untersuchungsgefangener in Hatt gehalter wurde. Ob es anders zu beurteilen wäre, wenn Dee cemäß § 91 Abs. 2 UVollzO in der Untersuchungshaftanstalt wie ein Stralge-Tangener behandelt worden wäre, karn dahin stehen. benn auch das ist nach den Feststellungen nicht geschehen.
Hiernach wäre der Angeklagte allenfalls nach § 341 StGB strafbar, wenn er vorsätzlich gehandelt hätte. La dies nach Ger Feststellungen ausscheidet, ist das Urteil aulzuheben und der Angeklagte freizusprechen. Gemäß § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO sind neben den Verfehrenskosten auch seine notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, da die Voraussetzungen des § 2 des Gesetzes betr. die Entschädigung LÜür unschuldig erlittene Untersuchungshaft bei dem Angeklagten nicht vorliegen.
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Dr. Geier willms Hübner Fischer Mai