§ 429 Terminsnachricht an den Einziehungsbeteiligten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/429#abs-1 (1) Dem Einziehungsbeteiligten wird der Termin zur Hauptverhandlung durch Zustellung bekanntgemacht; § 40 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/429#abs-2 (2) Mit der Terminsnachricht wird dem Einziehungsbeteiligten, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist, die Anklageschrift und in den Fällen des § 207 Absatz 2 der Eröffnungsbeschluss mitgeteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/429#abs-3 (3) Zugleich wird der Einziehungsbeteiligte darauf hingewiesen, dass
1.
auch ohne ihn verhandelt werden kann,
2.
er sich durch einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen kann und
3.
über die Einziehung auch ihm gegenüber entschieden wird.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 429 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 29.04.2026 – 1 StR 51/25
- BGH, 24.12.2021 – KRB 11/21Gerichtliches Bußgeldverfahren wegen Kartellordnungswidrigkeit: Rechtsfolgen des unentschuldigten Ausbleibens von Nebenbetroffenen - Unentschuldigtes Ausbleiben von Nebenbetroffenen
- BGH, 14.07.1964 – 1 StR 380/64
- LG Hildesheim, 13.12.2023 – 21 Qs 4/23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.