Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 429 Terminsnachricht an den Einziehungsbeteiligten

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/429#abs-1 (1) Dem Einziehungsbeteiligten wird der Termin zur Hauptverhandlung durch Zustellung bekanntgemacht; § 40 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/429#abs-2 (2) Mit der Terminsnachricht wird dem Einziehungsbeteiligten, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist, die Anklageschrift und in den Fällen des § 207 Absatz 2 der Eröffnungsbeschluss mitgeteilt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/429#abs-3 (3) Zugleich wird der Einziehungsbeteiligte darauf hingewiesen, dass

1.
auch ohne ihn verhandelt werden kann,
2.
er sich durch einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen kann und
3.
über die Einziehung auch ihm gegenüber entschieden wird.
§ 428 § 430