Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 123 Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund20 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/123#abs-1 (1) Eine Maßnahme, die der Aussetzung des Haftvollzugs dient (§ 116), ist aufzuheben, wenn

1.
der Haftbefehl aufgehoben wird oder
2.
die Untersuchungshaft oder die erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/123#abs-2 (2) Unter denselben Voraussetzungen wird eine noch nicht verfallene Sicherheit frei.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/123#abs-3 (3) Wer für den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, kann deren Freigabe dadurch erlangen, daß er entweder binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist die Gestellung des Beschuldigten bewirkt oder die Tatsachen, die den Verdacht einer vom Beschuldigten beabsichtigten Flucht begründen, so rechtzeitig mitteilt, daß der Beschuldigte verhaftet werden kann.

§ 122a § 124