§ 123 Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
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Nach Gewicht
- KG, 17.06.2011 – 2 Ws 219/11, 2 Ws 219/11 - 1 AR 736/11Zitiert von 2
- BGH, 02.06.2016 – III ZR 334/14Rückzahlungsanspruch für eine Sicherheitsleistung zur Außervollzugsetzung eines Untersuchungshaftbefehls: Unwirksamkeit der Abtretung des Kautionsrückzahlungsanspruchs nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des BeschuldigtenZitiert von 2
- BGH, 03.04.2025 – StB 8/25Fortbestand eines Untersuchungshaftbefehls nach Rechtskraft des Strafurteils; Fortgeltung der Auflagen
- KG, 22.06.2022 – 3 Ws 145/22, 3 Ws 145/22 - 121 AR 109/22Zitiert von 1
- OLG Köln, 02.10.2009 – 2 Ws 462/09Zitiert von 3
- OLG Köln, 06.06.2013 – 2 Ws 286/13
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 11.01.2024 – 2 Ws 7/24
- OLG Brandenburg, 09.11.2023 – 2 OAus 20/23
- OLG Koblenz, 18.07.2016 – 2 Ws 130/16, 2 Ws 339/16Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 123 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/123#abs-1 (1) Eine Maßnahme, die der Aussetzung des Haftvollzugs dient (§ 116), ist aufzuheben, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/123#abs-2 (2) Unter denselben Voraussetzungen wird eine noch nicht verfallene Sicherheit frei.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/123#abs-3 (3) Wer für den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, kann deren Freigabe dadurch erlangen, daß er entweder binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist die Gestellung des Beschuldigten bewirkt oder die Tatsachen, die den Verdacht einer vom Beschuldigten beabsichtigten Flucht begründen, so rechtzeitig mitteilt, daß der Beschuldigte verhaftet werden kann.