Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 268b Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund44 Entscheidungen

Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts wegen über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung zu entscheiden. Der Beschluß ist mit dem Urteil zu verkünden.

§ 268a § 268c