Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963
BGH Urteil vom 17.09.1963 – 1 StR 301/63
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
a) Zur Rechtewirksamkeit eines vom Angeklagten im Anschluß an: die Hauptverhandlung abgegebenen Rechts- : mittelverzichts, b) Wer bei Begehung eines Notzuchtsverbrechens bewirkt, daß sein Opfer infolge der Gewaltanwendung beim oder nach dem Geschlechtsverkehr stirbt, und diese Folge ö billigend in Kauf nimmt, tötet zur Befriedigung es Geschlechtstriebs. . . c) Die Verbrechen der Notzucht mit Todesfolge und des “ Mordes können: tateinheitlich zusammentreffen.
212308 /,
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung; ja
a) Zur Rechtewirksamkeit eines vom Angeklagten im Anschluß an: die Hauptverhandlung abgegebenen Rechts- : mittelverzichts,
b) Wer bei Begehung eines Notzuchtsverbrechens bewirkt, daß sein Opfer infolge der Gewaltanwendung beim oder nach dem Geschlechtsverkehr stirbt, und diese Folge ö billigend in Kauf nimmt, tötet zur Befriedigung es Geschlechtstriebs. . .
c) Die Verbrechen der Notzucht mit Todesfolge und des
“ Mordes können: tateinheitlich zusammentreffen.
BGH, Urt. v. 17. September 1963 - 1 StR 301/63 - Schwt Waldshut -
1_StR_ 301/63
Im Na men des Volkes In der Strafsache 3 0.8 en | | den Silfenrlötter Helmut vr zus 3 Mi geboren am ED 1958 in SEE. zur Zeit
in Untersuchungshaft,,
wegen Mordes u. a
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17° September 1963, an der ' ‚teilgenommen haben;
‚Senatspräsident Dr. Geier. "als Vorsitzender, .. ‚ Bundesrichter Dr. Willns . Bundesrichter: Dre. ‚Hübner . Bundesrichter Fischer
Bundesrichter. Dr..Sanders _ 0818 beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr als Vertreter. der. Bundesanwaltschaft,
u Tüstizangestellter als Urkundsbeanter der Genchäftnstelle,
für IUIREEHEINGBE N
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Waldshut vom 12. Februar 1963 wird verworfen,
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Rechtsmittels.
‚Von Rechts wegen :
Grü nde:r
Der Angeklagte überfiel die Oberschülerin Eva I, um sie geschlechtlich zu mißbrauchen und würgte sie, .. bis sie das ‚Bewußtsein verlor. ‘Um. sie wehrlos zu halten und ungestört mit ihr geschlechtlich ‚verkehren zu können, schnürte er ein Taschentuch um ihren Hals, ZOR ZU, SO fest er konnte; und verknotete- es zweimal. der Angeklagte erkannte, daß ‚das: Mädchen dadurch ersticken konnte, wollte aber auf jeden‘ "Fall. = ‘auch. um ‚den: Preis des Lebens seines Opfers - zum ungestörten Geschlechtsverkehr kommen. Er
' führte an der mit offenen Augen krampfhaft atmenden
Bewußtlosen. den. Geschlechtsverkehr aus; Nach dem Verkehr bemerkte er, daß Eva UP nicht mehr atmete. Er erschrak und löste. das Taschentuch. Das Mädchen war an der Drosselung erstickt.
Das Schwurgericht hat: den Angeklagten wegen Mordes (Töten zur Befriedigung des Geschlechtstriebs) in Tateinheit
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mit einem Verbrechen der Notzucht mit Todesfolge zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist nicht begründet.
Die Revision ist zulässig.
Die Niederschrift über die Hauptverhandlung enthält im Anschluß an die Urtelleyerklindung folgenden Vermerk:
"ochtoni telboichruig murde erteilt,
' Der Angeklagte wurde von dem Vorsitzenden gefragt, or er eine Erklärung abgeben wolle. Darauf gab er keine Erklärung ab. —
Auf die weitere Frage des Vorsitzenden, ob er das Urteil annchmen wolle, erklärte | er sofort:
"Ich nehme das Urteil amt.
Sodann wurde der Verteidiger. gefragt, ob er eine Erklärung abgeben wolle. | ..
Er erklärte etwa sinngemäß: =
"Nachdem. der Angeklagte eine Eeklkrung. abgegeben hat, kann ich ‘ja nichts mehr sagen". w
Diesem Geschehen ist, wie. ‚die Revision mit Recht geltend macht, kein wirksamer Rechtsmittelverzicht des Angeklagten zu entnehmen. Gegen. den Angeklagten war. vor. dem Schwurgericht an zwei Tagen verhandelt worden. ‚Der Angeklagte stand unter dem Vorwurf des Mordes, also des 'nach der Rechtsordnung schwersten Verbrechens, Er wurde auch entsprechend dem Eröffnungsbeschluß zu der für Mord angeärohten lebenslangen
Zuchthausstrafe verurteilt, Es entsprach weder dem Willen des Gesetzes noch war es hier nach der Sachlage irgendwie veranlaßt, den Angeklagten unmittelbar im Anschluß an die Urteilsverkündung zur Erklärung über den Rechtsmittelverzicht zu veranlassen. Mit gutem Grund warnt Hr. 124 Abs. 2 der Richtlinien für das Strafverfahren davor, eine übereilte Erklärung des Angeklagten über einen Verzicht auf Rechtsmittel herbeizuführen. Hier. hatte der "Angeklagte von sich aus keinen Anlaß und kein Bedürfnis, sich sofort über Einlegung oder Nichteinlegung des zulässigen Rechtsmittels schlüssig zu werden. Zum Unterschied von einem zu zeitiger Freiheitsstrafe verurteilten in Haft befindlichen Angeklagten (vgl. § 450 StPO) konnte hier ein Rechtsmittelverzicht dem Angeklagten nur Nachteile, aber keinerlei Vorteil. bringen. Die Entscheidung über einen so wichtigen Schritt war ihm nach der starken seelischen Beanspruchung durch eine zweitägige Hauptverhandlung ünd die darauf folgende Urteilsverkündung unmittelbar im Anschluß an diese auch gar nicht zuzumuten, Er war bei seinem Bildungsstand auch nicht in der Lage, von sich aus die Aussichten einer Revision zu beurteilen. Keinesfalls ‚durfte ihm daher eine Erklärung abverlangt werden, ohne. daß er sich vorher nit seinem Verteidiger darüber beraten. hatte; Da die Strafprozeßordnung in Schwurgerichtssachen wegen des hier regelmäßig vorliegenden schweren. Tatvorwurfs. eusnahmslos die nr Verteidigung für notwendig erklärt (8 140 Abs. 1. Nr. 1 StPO), entspricht es nach Ansicht des Senats dem Sinn dieser Regelung, daß mindestens. in Schwurgerichtssachen vom Gewicht der vorliegenden der Angeklagte die Frage, ob er ein Rechtsmittel einlegen. soll oder nicht,. - von deren richtiger Beantwortung vielleicht sein ganzes weiteres: Schicksal abhängt, - erst entscheiden soll, nachdem er sich mit seinen Verteidiger beraten hat oder mindestens äusreichend Gelegenheit erhalten hat, das zu tun. Wird dem Angeklagten vom
er
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Vorsitzenden des Gerichts in einem solchen Falle eine Erxlärung überseinen Rechtsmittelverzicht abverlangt, ohne
daß er zugleich darauf hingewiesen wird, er solle cine solche Erklärung erst nach eingehender Beratung mit
seinem Verteidiger abgeben, und verzichtet der Angeklagte dann auf Rechtsmittel, muß der praktisch unter Umgehung oder Ausschaltung des Verteidigers erwirkte Rechtsmittelverzicht als unwirksam angesehen werden, weil er durch eine unzulässige Einwirkung zustande gekommen ist, wenn auch keines derjenigen Beeinflussungsmittel angewendet worden ist, die
§ 136 a st PO ausdrücklich verbietet.
Yun hat allerdings der Vorsitzende im Anschluß an die Erklärung des Angeklagten, daß er das Urteil‘ 'annehne, auch den Verteidiger noch befragt, ob er eine Erklärung abgeben wolle. Dieser brachte aber zum Ausdruck ,. ‚daß eine Erklärung seinerseits zuecklos sei, nachdem der Angeklagte bereits bindend auf Rechtsmittel verzichtet habe. Das traf zwar nicht zu, insofern der Verteidiger, wie seinen Worten zu entnehnen war, die Frage des 'Rechtenittelverzichts noch mit dem Angeklagten. besprechen wollte (BGHSt. 18, 257). Der Vorsitzende hat aber beide auf diese noch bestehende Möglichkeit nicht hingewiesen, ‚sondern die Ansicht des Verteidigers unwidersprochen gelassen, 'so daß der Angeklagte in Wirklichkeit eine- Verzichtserklärung abgegeben hat, ohne ‚daß ihn vorher Gelegenheit gegeben wurde, sich mit seinem Verteidiger; . der dies erkennbar für erforderlich hielt, zu beraten. Bei solchem Sachverhalt liegt trotz. der Beurkundung im Protokoll . kein bindender. Rechtsmittelverzicht des Angeklagten vor.
Daß der in die Sitzungsniederschrift aufgenommene, Vermerk
‚ über den angeblichen Rechtemittelverzicht des Angeklagten nicht an der Beweiskraft des Protokolls gemäß § 274 StPO teilnimmt, hat der Senat schon in BGHSt 18, 257 entschieden.
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Die Revision des Angeklagten ist auch rechtzeitig begründet worden. Die Zustellung des Urteils an den vom Angeklagten nicht zum Empfang von Zustellungen bevollnächtigten Verteidiger hat die Begründungsfrist nicht in Lauf gesetzt.
In der Sache kann die Revision des Angeklagten keinen Erfolg haben. Der. bedingte Tötungsvorsatz des Angeklagten ist rechtsfehlerfrei festgestellt. Das Schwurgericht ist überzeugt, der Angeklagte habe den als möglich erkannten Erstickungstod seines Opfers für den Fall seines Eintritts gebilligt, um auf jeden Fall, koste es, was es wolle, sich an'neinem Opfer ungestört goschlechtlich befriedigen zu können. Diese aus einer eingehenden Würdigung des Tatgeschchens gezogene Schlußfolgerungen des Schwurgerichts sind möglich und. aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Revision kann auch. nicht ‚zugegeben werden, das Schwurgericht habe den bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten nicht von bewußter Fahrlässigkeit unterschieden. Das Schwurgericht hat unter Hinweis auf BGHSt 7, 363 zutreffend ausgeführt, daß das für den bedingten Vorsatz entscheidende Merkmal - die Billigung des Erfolges - auch dann. gegeben ist, wenn der Täter den Erfolg lieber vermieden hätte, sich aber - wic der Angeklagte. - um des erstrebten Zieles willen damit abfindet, . daß seine Handlung den en. sich unerwünschten Erfolg herbeiführt. “
Dem. Schwirgericht ist auch darin beizutreten, daß der Angeklagte zur Befriedigung des Geschlechtstriebs getütct hat. Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet, wem.die Mötung seines Opfers ein Mittel zur "geschlechtlichen Befriedigung ist. Das ist nach der Rechtsprechung dann der
Fall, wenn der Täter schon im Tötungsakt geschlechtliche Befriedigung sucht (Lustmord), aber auch, wenn er die Todesfolge will, um seine Geschlechtslust an der Leiche zu
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befriedigen (BGHSt 7, 353). Die Absicht, sich an der Leiche zu befriedigen, braucht er nicht zu haben; es genügt, daß er es "gegebenenfalls" will (BGH Urt. vom 17. November 1959 - 5 StR 458/59). Mit diesen Anwendungsfällen
sind jedoch nicht alle Möglichkeiten der Tatbestandsverwirklichung erschöpft. Der Wortlaut der Vorschrift zwingt nicht zu solcher Einschränkung, der Zweck steht ihr entgegen. Das Gesetz sieht die Tötung zur Befriedigung äes Geschlechtstriebs als besonders verwerflich an, weil der Täter das Leben eines Menschen der Befriedigung seiner . Geschlechtslust unterordnet. An den Tötungsvorsatz stellt das Gesetz insoweit keine höheren Anforderungen. als in
§ 212 StGB. Wer gegen sein Opfer Gewalt anwendet, um seine Geschlechtslust ungestört befriedigen zu können und dabei den Tod des Opfers als mögliche Folge billigenä in Kauf nimmt, tötet somit zur Befriedigung des Geschlechtstricbs auch dann, wenn die Triebbefriedigung vor dem Tod des Opfers erreicht werden soll und erreicht wird. Der mit .bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Sittlichkeitsverbrecher, der den Tod seines Opfers verursacht, ist. daher regelmäßig als Mörder zu bestrafen q 'so auch IX 8. kufl, Anm. 11 1
5. 29; ade Schönke-Schröder N. Aufl. Ann. zır Ib zu
8 211. SteB).
' Die Annahme des Schwurgerichts, daß der Angeklagte mit der Tötungshandlung zugleich den Tatbestand des § 178 StGB verwirklicht hat, ist ebenfalls nicht ZU beanstanden. Durch dieselbe Handlung. hat der Angeklagte sein Opfer in einen bewußtlosen: Zustand versetzt, un es. ‚zum außerehelichen Beischlaf zu mißbrauchen 8 177 Abs. 4 StGB). Zumindest "bei Beginn des Beischlafs lebte das Mädchen noch. :§ 178 StGB ist auch anwendbar, wenn die. Todesfolge vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Das Reichsgericht hat für das frühere
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Recht, das bei den "erfolgsqualifizierten" Tatbeständen
' die bloße Verursachung der straferschwerenden Folge genügen ließ, angenommen, daß § 178 StGB mit vorsätzlicher Tötung (RG JW 1933, 2059) und Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) mit Mord (RGSt 60, 163, 165; 63, 101, 105) tateinheitlich zusammentreffen kann. Weder die Neufassung des § 211 StGB durch Gesetz vom 4. September 1941 noch die Einfügung
des § 56 StGB in der Fassung des 3. Strafrechtsänderungsgesctzes vom 4. August 1953 haben daran sachlich etwas geändert. Insbesondere kann § 56 StGB nicht dahin verstanden werden, das die höhere Strafe an eine. besondere ("wenigstens fahrlässig" herbeigeführte) Folge knüpfende Strafgesetz trete gegenüber der Strofandrohurig für die vorsätzliche Herbeiführung des gleichen Erfolges zurück (vgl. für die gleichliegende Prage des: Zusammentreffens von Mord mit besonders schwerem Raub BGHSt 9, 135). Mord in der Begehungsform des Tötens zur Befriedigung des Geschlechtstriebs setzt weder notwendig noch regelmäßig
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in diesen Fällen nicht.
"Dr. Geier . Willms on = Hübner
Fischer Sanders