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BGH Entscheidung vom 09.04.1963 – 1 StR 403/62

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1_3tR 403/62 2168 065

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Staatsminister a.D. Dr. ilneln N EB aus

ED. schoren am ED 1557 in Aw Hürinzen,

wegen Untreue

hat der 1. Strafsenut den Bundesgerichtshofs auf Grund der ‚auptverhandlung vom 9. April 1963 in der Sitzung am 10. April 1963, an der teilgenommen haten:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai

Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshor iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEEND

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkamt:

Die Revision des Ängeklagten gegen das Urteil dcs Landgerichts Frankenthal vom 1. Dezember 1961 wird = vervorfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. Yon Rechts wegen

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Das Landgericht hat den bisher unbestraften Angeklagten wegen Untrcuce zu sechs Monaten Gefängnis, deren Vollstreckung cs zur Bewährung ausgesetzt hat, und 2.000 DM Geldstrafe verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften ünd des sachlichen Rechts, Das Rechtsmittel ist. unbegründet. .

I. Verfahrensrügen

1. Die Revision findet einen Verstoß gegen Art. 97 GG, 8 63 GVC darin, daß an dem Urteil ein Gerichtsassessor als Berichterstatter mitgewirkt hat, der der Strafkammer wegen seiner Beteiligung an der vorliegenden Sache längere Zeit angehört habe, Die Rüge hat keinen Erfolg. Das Grundgesetz verbietet es nicht, bei den Landgerichten Hilfsrichter zuzuziehen, sondern setzt deren Verwendung in Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG als zulässig voraus (BVerfGE 3, 215, 224; BGHSt 1, 274; 8, 159; 14, 321, 329; vgl. auch 85 10 Abs. 2, 7o Abs. 2 GVG). Dementsprechend untersagt § 29 Satz 1 des - zur Zeit der Hauptverhandlung vor dem „Landgericht allerdings noch nicht in Kraft getretenen - Deutschen Richtergesctzes vom 8. September 1961 auch. nur, daß an cincr gerichtlichen Entscheidung mehr als cin noch nicht fest angestellter Richter mitwirkt. Die vom Beschwerdeführer erhobene Besetzungsrüge könnte: dcher nur äurchdringen,. wenn etwa die Gesamtbesctzung des Landgerichts wegen übermäßiger Verwendung von Hilfsrichtern gerichtsverfassungswidrig gewesen wäre (vgl. BGHSt 14, 321, 323). Daß das Verhältnis zwischen fest und noch nicht fest angestellten Richtern

Kann.

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bci dem ganzen Landgericht ungesetzlich gewesen wäre, hat die Revision nicht geltend gemacht. Die Mitwirkung cines Gerichtsassessors an dem Urteil ist deshalb nicht zu beanstanden. Wenn dieser noch nicht auf Lebenszeit berufene Richter an dem Verfahren teilnehmen durfte, dann durftc er auch alle Rechte und Pflichten eines Beisitzers ausüben; denn das Gesetz gewährt allen beisitzenden Richtern dieselben Befugnisse ohne Unterschied, ob sie auf Lebenszeit berufene Planrichter oder noch nicht fest angestellte Hilfsrichter sind. Deshalb kann es aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden,

daß der Vorsitzende den Gerichtsassessor zum Berichterstatter bestellt hat.

2. Erfolglos bleibt auch der weitere RevisionsangrifT, die Zeugen BgW. ZB: ?roi. Dr. He uni Saagp-WB :cicn nicht über ihre Befugnis belehrt worden, nach § 55 Abs. 1 StPO die Auskunft zu verweigern.

Den Fabrikdirektor BB hat der Vorsitzende ausweislich der Sitzungsniederschrift "gem. § 55 StPO belehrt" (Bl. 1044 d.A.). Der Antrag, das Protokoll in diesem Tunkt zu ändern, ist abgelehnt worden (Bl. 1501,

1309 d.A.). Die Ansicht der Revision, die Sitzungsniederschrift könne die Belehrung des Zeugen nicht beweisen, weil das Protokoll in einem anderen Funkt berichtigt worden sci und deshalb überhaupt keine Beweiskraft mehr besitze, ist nicht richtig. Die Sitzungsniederschrift ist ordnungsmäßig zustandegekommen. Auf Antrag der Verteidigung ist die ursprünglich in ihr enthaltene Angabe, daß auch bei der Urteilsverkündung beide Verteidir anwesend gewesen seien, dahin berichtigt worden,

da an diesem Tag neben dem Angeklagten nur Rechtsanwalt Dr. DEE zusczen var. Diese Berichtigung ist von

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beiden Urkundspersonen in der gesetzlich vorgeschricbenen Weise vorgenommen worden. Sie bietet keinen Anhalt, daß das Protokoll allgemein fehlerhaft sei,und becinträchtigt deshalb nicht dessen Beweiskraft. Es fällt schwer, die kusführungen der Revision in diesem Punkt überhaupt ernst zu nehmen, denn die Verteidigung des Angeklagten ließ

sich bei ihrem Antrage, das Sitzungsprotokoll an einigen Steilen in bestimmter Weise zu berichtigen, ersichtlich von der - zutreffenden - Rechtsauffassung leiten; daß

den entsprechend dem Wunsche der Verteidigung berichtigten Stellen des Protokolls die volle und uneingeschränkte Beweiskraft des § 274 StPO zukomme, Mit dieser Ansicht,

zu der sich die Verteidigung selbst bekannt hat, ist

ihre Meinung, die bloße Berichtigung des Protokolls

in cinem Tunkt nehme der ganzen Niederschrift die Beweiskraft des § 274 StPO schlechthin unvereinbar.

Die anderen Zeugen, deren Nichtbelehrung nach § 55 StPO die Revision rügt, sind allerdings, wie das Protokoll ausweist, nicht darüber unterrichtet worden, nach § 55 StPO die Auskunft verweigern zu dürfen. Ob dazu überhaupt ein Anlaß bestanden hat, wie die Revision meint, kann dahingestellt bleiben; denn darauf, daß Zeugen entgegen § 55 Abs. 2 StPO über ihr Aussageverweigerungsrecht nicht belehrt worden sind, kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 11, 213).

3. Die Beanstandung, es sei nicht festgestellt worden, daß eine Genehmigung zur Aussage für den als Zeugen gehörten Oberregierungsrat Schmidtke vorgelegen habe, ärinst nicht äurch. Nach der Sitzungsniederschrift ist die Feststellung getroffen worden. Außerdem könnte veder das Urteil darauf beruhen, daß das Vorliegen der Aussagegenchnigung nicht besonders festgestellt worden sci,

noch die Revision darauf gegründet werden, daß eine solche Genehmigung nicht vorgelegen habe (BGH NJW 1952, 151 Nr, 24).

4. Die Rüge, der Vorsitzende habe entgegen § 251 Abs. 4 StPO die Verlesung der Niederschriften über die Vernehmungen des verstorbenen Generaldirektors Time angeordnet, ohne daß diese Maßnahme vom Gericht beschlossen worden sei, geht fehl, Die Sitzungsniederschrift beweist das Gegenteil (Bl. 1045 d.A.); ihre Änderung in diesem Punkt ist ebenfalls abgelehnt worden (Bl. 1301, 1509. d.A.).

5. Ferner macht die Revision geltend, die Verlesung der Niederschrift über die kommissarische Vernehmung des Staatssekretärs im Bundesfinanzministerium Prof. Dr. He m :ı: Zeugen verstoße gegen § 251 Abs. 1 Wr. 3 StPO. Auch dieser Angriff hat keinen Erfolg. § 251 Abs. 1 Ir. 3 StPO gestattet eine Ausnahme von dem das Strafverfahren beherrschenden ürundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnehme. Er gibt aber kcinen eng umrissenen, starren Maßstab dafür, wann die Vernehmung eines Zeugen vor dem erkennenden Gericht durch die Verlesung der Wicderschrift über seine kommissarische richterliche Anhörung ersetzt werden darf. Das Landgericht hat gemeint, Prof. Dr. HogB *önne unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage und seiner Obliegenheiten als Staatssckretär im Bundesfinanzministerium eine Reise von Eonn nach Frankenthal nicht zugemutet werden. Diese Auffassung hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Prof. HogBs Aussage war für die Beveiswürdigung zwar bedeutsam; der Zeuge war aber kein Tarzcuge. Dice Strafkammer hat ihn nicht durch cinen ersuchten Richter, sondern durch den ihr angehörenden

un

Berichterstatter vernehmen lassen. In der Hauptverhandlung

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ist dann die Niederschrift darüber "im allseitigen Einverstündnis" verlesen worden, wie das Protokoll entgegen dcn Ausführungen der Revision beweist. Unter diesen Umständen sieht der Senat keinen Anlaß, die Ermessensentscheidung des Landgerichts zu beanstanden; denn das Einverständnis aller Verfahrensbeteiligten mit der Verlesung der Nicderschrift über die kommissarische Vernchmung des Zeugen ist ein Anzeichen dafür, daß die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO vorgelegen haben.

Auch aus dem Gesichtepunkt der Aufklärungspflicht war die Strafkammer nicht, wie die Revision meint, gehalten, den Zeugen noch einmal selbst zu vernehmen und dabei ergünzend über die Auffassung zu hören, die der Angeklagte "in abendfüllenden Unterredungen über die Bewertung der Schnellpressen-Aktien unter allen Gesichtspunkten" geäußert hatte. Solche Gespräche waren in dem VA 101, 102 wiedergegebenen Beweisamtrag der Verteidigung nicht erwähnt; es ist auch nicht ersichtlich, woher das Landgericht sonst etwas davon gewußt haben könnte.

6. Unbesründet ist weiter die Meinung der Revision, dic Strafkammer habe den Antrag des Angeklagten zu Unrecht verworfen, durch den er den zum Sachverständigen bestellten Universitätsprofessor Dr. Münstermann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt habe. Der Beschwerdeführer hattc geltend gemacht, er halte den jetzt an der Universität in Köln tätigen Hochschullehrer nicht für unvorcingenommen, wcil er bis zum 31. März 1960 als ordentlicher Professor der Betriebwirtschaftslehre an der Universität in Mainz gewirkt habe und sich nach den Ausführungen des Rektors dieser Universität in dem Benennungsschreiben dem Land Rheinland-Pfalz noch verbunden fühle, das er, der Angeklagte, nach den gegen

ihn erhobenen Beschuldigungen geschädigt haben sollte, Außerdem befürchtete der Angeklagte, der Sachverständige sci nicht unbefangen, weil er bei der Übersendung seines schriftlichen Gutachtens ausdrücklich erwähnt habe, daß er sich auch mit anderen als der von ihm gewählten Bewertungsmethode und den Gründen für ihre Nichtanwendung auseinandergesctzt habe, "um zu erwartenden Einwendungen der Verteidigung schon im voraus zu begegnen." Das Landgericht hat die beiden Ablehnungsgründe geprüft und ist dabei ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangt, daß sie bei sachlicher Würdigung in dem Angeklagten nicht das Gefühl der Voreingenommenheit erwecken könnten. Mit Recht hat es dabei darauf hingewiesen, daß gerade die eusdrückliche Erwähnung anderer, auch zu abweichenden Ergebnissen führender Bewertungsmethoden ein Anzeichen für die umfassende, sachliche Untersuchung und die Vorurteilslosigkeit des Sachverständigen ist.

7. Eine Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO sieht die Revision darin, daß die Strafkammer es abgelehnt hat, Staatssckretär i.R. Dr. Ri 215 weiteren Sachverständigen über dieselben Fragen zu vernehmen, die sie Prof. Dr, Künstermann gestellt hatte. Die Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat keinen dritten Sachverständigen gchört, wcil das Gegenteil der in dessen Wissen gestellten Behauptung, daß der tatsächliche Wert der abgegebenen Aktion nicht über deren Nennwert gelegen habe, durch das Gutachten des Prof. Dr. Münstermann bereits bewiesen sci. Aus Rechtsgründen ist diese Entscheidung nicht zu beanstanden. Die Revision hat nicht dargetan, äaß cine der in § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO angeführten Ausnahnen vorgelegen habe. Insbesondere hat die Revision nicht dargelegt, inwiefern Prof. Dr. Münstermann von unzutrelfenden tatsächlichen Voraussetzungen

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ausgegangen sei und worin die angeblichen Widersprüche in seinen Gutachten bestehen (S. 4 der Revisionsbegründung des Rechtsanwalts Dr. Schneider). Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Forschungsmittel des Staatssekretärs i.R. Dr. RiB ücnen Prof. Dr. Münstermenns überlegen seien, wie die Revision behauptet.

Die Auffessung der Revision, Prof. Dr. Münstermann habe "aur auf Bibliotheken zurückgreifen" können, verkennt, daß der Sachverständige als Direktor des Seminars für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Besondere der Öffentliche Betricbe an der Universität in Köln sich nicht nur in Büchereien, sondern auch aus zahlreichen anderen Qucilen unterrichten konnte. Dafür, daß dicse vorhandenen und ausgeschöpften Forschungsmittel denen des Staatssekretärs i.R. Dr. Ri nicht ebenbürtig gewesen seien, ist kein ausreichender Anhalt erkennbar. Auf die vom Beschwerdeführer behauptete besondere Vertrautheit dieses von ihm benannten Sachverständigen

mit der Auslegung und Anwendung haushaltsrcchtlicher Bestimmungen kam es nicht an; denn unter Forschungsmitteln im Sinne des 8 244 Abs. 4 StPO sind Hilfsmittel und Verfahren zu verstehen, deren sich der Sachverständige für seine Untersuchungen bedient, nicht aber seine persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen und auch nicht sein Anschen in der Fachwelt (BGH bei Dallinger MDR 1956, 394, 398 zu § 244 Abs. 4 StPO).

8. Die Revision macht geltend, der Verteidiger Rechtsarwalt Dr. Sch habe in seinem Schlußvortrag zwei Hilfsbewveisamträge gestellt und diese seien nicht beschicden worden. Die Bemängelung ist unbegründet. Nach der Sitzungsniederschrift hat Rechtsanwalt Dr. Schi» in seinem Schlußvortrag kcine weiteren Beweisamträge gestellt; der Antrag, das Protokoll insoweit zu ändern,

-9- ist abgelchnt worden (Bl. 1302 d.A.).

9, Ferner beanstandet die Revision die Behandlung des von Rechtsanwalt Dr. DGEEEEEB zn 30. November 1961 gestellten Beweisamtrags (Bl. 1077 d.A.). Auch damit dringt sie nicht durch.

Die Revision meint, die Strafkammer habe § 244 Abs. 6 StPo verletzt, weil sie diesen Antrag nicht durch einen Bceschluß in der Hauptverhandlung, sondern erst im Urteil beschieden habe. Die Rüge ist unbegründet. Die beiden Verteidiger hatten nach Beerdigung der Beweisaufnahme und dem Vortrag des Vertreters der Anklage beantragt, den Angeklagten frceizusprechen. Im Rahmen seines diesen Antrag vorausgehenden und ihn begründenden Vortrags hatte Rechtsanwalt Dr. DOEREEEE äie Vernehmung und Gegenüberstellung verschiedener Zeugen gebeten und dann auf Vorschlag des Vorsitzenden dieses Verlangen niedergeschricben. Der Antrag ist nach der Sitzungsniederschrift als "Hilfsamtrag" enigegengenommen, noch einmal verlesen und zu den Akten genommen worden; in dem Urteil hat das Landgericht zu ihm Stellung genommen, Diese Verfahrensweise ist nicht 2 be mshrnien „Por schriftliche Antrag enthält zwar weder /"Hilfs-" oder "Eventualantrag"” noch eine ähnliche Wendung, die ausdrücklich hervorkehrt, daß er nur für den Fall gestellt wurde, daß der Angeklagte nicht freigesprochen werden sollte, sondern wer mit dem Wort "Beweisamträge" überschrieben. Daß es sich gleichwohl um cinen Hilfsamtrag handelte, ergibt sich zus dem Zusammenhang, in dem er geltend gemacht wurde. Der Antrag var im Anschiuß an das Verlangen gestellt worden, den Anrgckiagten freizusprechen. Weder der Beschwerdeführer noch einer seiner Verteidiger hatten gebeten, wegen diescs Beveisäntrags noch einmel in die

Yerhandlung sinzutreten. Auch der Binn des Gesuches® °©_ sprach eindeutig dafür, daß es sich um eine vorsorglich für den Fall geäußerte Bitte handeite, daß dem in erster Linic erhobenen Verlangen auf Freispruch nicht stattgegeben würde; denn über das in acht verschiedene Hauptpunkte untergeglicdertce Beweisbegehren konnte nur im

Zusammenhang mit der Urteilsberatung entschieden werden. „enn der Angeklagte und seine Verteidiger gleichwohl erwarteten, daß das Tenägericht darüber noch vor der Urteilsberatung durch ‘einen besonderen Beschluß befinden sollte, darn hätten sie das deutlich verlangen müssen»

So wie der Antrag gestellt war, hat ihn das Landgericht zutrefferd als Hilfsamtrag gewertet. Es brauchte daher über ihn nicht in der Hauptverhandlung durch besonderen Beschluß zu entscheiden, sondern konnte das dem Urteil vorbchalten (RGSt 65, 351 mit weiteren Wachweisen; BGH bei Dallinger MDR 1951, 273, 275 zu § 246 Abs. 6 StPO a.E.). Auf das Urteil RGSt 57, 261 kann die Revision sich richt berufen. In jenem Fali handelte es sich, wie die Entscheidung ausdrücklich darlegt, nicht darum, daß der Tatrichter cinen hilfsweise gestellten Beweisamtrag nicht rechtzeitig beschieden hatte, sondern darum, daß über

die von Vorsitzenden angeordnete, vom Verteiäiger aber beanstandete Nichtvereidigung eines Zeugen nicht entschieden worden var.

Dic Revision meint weiter, die im Urteil angeführten Gründe hätten die Ablehnung der unter Ziffer 1 db, 3, 5, 6' und 7 des Reweisamtrags geviinschten Beweiserhebungen nicht gerechtfertigt. Auch diese Beanstandung ist unbegründet.

In Ziffer 1 b des Beweisamtrags wurde unter Beweis gestellt, daß Staatssckretär Prof. Dr. Hefe vekundet hätte, cr halte es für fraglich, ob die Aktien

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1955 300% oder gar entsprechend dem Gutachten von Frof, Dr. Münstermann 800% ihres Nennwerts wert gewesen seien. Daß der Zeuge Zweifcl an dem von diesem Sachverständigen für 1955 errechneten Wert von 800% gehabt haben kann,

hat das Landgericht als wahr unterstellt. Eine Beveiserhebung über etwaige Bedenken des Zeugen, daß die Aktien: 1955 300% ihres Nennwerts wert gewesen seien, hat es abgelehnt, weil cs sich bei dieser angeblichen Äußerung vm cine nicht näher begründete Meinungskundgabe gehandelt habe und sie deshalb für die Entscheidung bedeutungslos sci (UA 100). Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstenden. Prof. Dr. HofWwist im Juni 1956 in den Dienst dcs rheinland-pfälzischen Finanzministeriums getreten und erst im Herbst dieses Jahrcsmit der Angelegenheit befaßt worden. Nach sciner Schilderung (Bl. 993 ££f d.\.);var die Sache für ihn zunächst mit der Auflösung dcs Kontos des Landes bci der TB Yolk:sbank erledigt. Über den Wert der Aktien zur Zeit ihrer Übertragung, zu der cs schon vor seinem Eintritt in das Ministerium gekommen war, hatte cr sich keine Gedanken gemacht. Erst bci den späteren Erörterungen über eine Rückführung der Aktien dcs Landes in Privatbesitz und

bei den 1957 geführten Verhandlungen mit der Sei \c gewarn er dic Überzeugung, daß der Wert der Anteilsrechte zu dicser Zeit wegen der stillen Reserven des Unternehmens über ihrem Nennwert lag. Daher konnte dic Strafkemmer cinoe ctwaige Äußerung des Zeugen über

den Wert der Aktien im Jahr 1955 als nicht auf Tatsachenkenntnisse gegründet und deshalb für die Entscheidung bedoutungslos anschen. Die Revision hat nicht dargelegt, daß diese Auffassung unrichtig war.

Die unter Ziffer 3 des Beweisamtrags geforderte Gegenüberotellung des Fabrikdircktors X nit den Betriebs-

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prüfern der Oberfinanzdirektion Koblenz hat das Jandgericht auf UVA 101 oben erörtert. Dabei hat es zutreffend hervorgehoben, daß es selbst den Wert der Aktien unabhüngig habe ermitteln müssen. Seine Auffassung, es wäre auf Grund der erhobenen Beweise auch dann zu dem von

ihm angenonnenen Wert gelangt, wenn der Rechnungshof den Betricbsprüfern vorgeschrieben hätte, von einem bestimmten enderen \lert der Antcilsrechte auszugehen, ist aus

Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die unter Ziffer 5 unä 7 des Beweisamtrags in das wissen des Staatssekretärs Prof. Dr. HclB una des linisterialrats Dr. Ko@pscstellten Tatsachen hat die Strafkamner als wahr untersteilt (UA 101, 102). Die Behauptung unter Ziffer 6 des Beweisamtrags, über die der Diplomkaufmenn und Staatsminister Dr. Oggpnoch einmal vernommen werden sollte, hat sie als durch dessen Aussage bereits bewiesen angesehen (UA 101). Diese Zusagen hat üas Landgericht auch eingehalten, Das verpflichtcote es jedoch nicht, aus den als wahr unterstellten oder bewiegen crachteten Tatsachen dieselben Schlüsse wic der

Beschwerdeführer und scine Verteidiger zu ziehen.

10. Ohne Erfolg bemängelt die Revision, daß die Strafkammer die Akten des pariamentarischen Untersuchungsausschusses, der die Vorwürfe gegen den Angeklagten bereits geprüft hatte, nicht beigezogen hat.

Der Beschwerdeführer besaß Abschriften aus diesen Akten, deren Hcrausgabe der Landtag der Staatsanwaltschaft im &rmittlungsverfahren verweigert hatte; er hatte beantragt, die Akten des Untersuchungsausschusses anzufordern. Dabei hatte der Angeklagte betont, diese Unterlagen seien für dic Wahrheitscrmittlung deshalb wertvoll, weil in ihnen

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dic Aussagen der vernommenen Auskunftspersonen, ° '

- 17 - dic zum Teil auch im vorliegenden Verfahren gehört würden, wörtlich festgehalten seien. Angaben darüber, welche Zeugen in welchen Punkten vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss etwas anderes als vor der Strafkammer bekundet hätten, enthiclt der Antrag nicht. Daher hat das Landgericht das Gesuch um Beiziehung der gesamten Akten jencs Ausschusses mit Recht als Beweisermittlungsamtrag engeschen und als unzuläcsig verworfen (BGHSt 6, 128). wenn der Angeklagte sich durch diese Auslegung seines Antrags mißverstanden fühlte, hätte er, durch den begründeten Ablehnungsbeschluß über die Auffassung der Strafkammer unterrichtet, die cinzelnen Zeugen und die Abweichungen in ihren Aussagen nennen und beantragen können, dic Nicderschriften über deren Vernehmung vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuß oder Abschriften davon anzufordern. Das hat jedoch weder er noch ciner sciner Verteidiger getan. Selbst in der Revisionsegründung hat der Beschwerdeführer nur allgemein behauptet, "daß sämtliche Zeugen dort anders ausgesagt"!" Kitten, aber die angeblichen Unterschiede in ihren Aussagen nicht mitgeteilt.

Ob auch die Annahmc des Landgerichts richtig ist, das Deweismittel sei unerreichbar, weil der Landtag die Akten der Steatsanwaltschaft bereits einmal verweigert hatte, kann dahingestellt bleiben. Dice zutreffende Beurteilung dcs Gesuches um Beizichung dieser Akten als bloßen Beweiscrmittlungsamtrag allcin rechtfertigt die Ablehnung des Antrags.

Auch die Aufklärungspflicht gebot dem Landgericht nicht, die Akten jenes Ausschusscs anzufordern. Der Angeklagte besaß Abschriften der Nicderschriften über die vor den Ausschuss durchgeführten Vernchmungen. Einer seiner

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Dil.

Verteidiger hat ausweislich der Sitzungsniederschrift dem ersten in diesem Verfahren vernommenen Zeugen, dem Fabrikdircktor IB: Vorhaltungen daraus gemacht. Die Strafkammer hat auf Grund dcs Vorhalts diesen Zeugen als der Begünstigung des Angeklagten verdächtig angesehen und ihn rach § 60 Ür. 3 StPO nicht vereidigt. Danach konnte sie davon ausgehen, daß der Angeklagte und seine Verteidiger euch den anderen von ihr gehörten Zeugen Abweichungen ihrer Eckundungen vorhalten würden, wenn bei belästenden Aussagen solche Unterschiede aus den Vernehmungsniederschriften des parlamentarischen Untersuchungsausschusses erkennbar würden. Dic Umstände, die der Stralkanner auf Grund der ihr vorliegenden Akten und

euf Grund dessen bekannt waren, was der Angeklagte und sein Verteidiger ihr mitgetcilt hatten, drängten sie richt, die Akten des parlamentarischen Untersuchungsausschusses beizuzichen,

11. Weiter rügt dic Revision, die Strafkammer habe den Antrag der Verteidigung, dic Urschrift des UA 83 behandelven Schreibens vom 12. November 1956 beizuziehen, zu Urrecht als Beweiscrmittlungsamtrag abgelehnt und dadurch gegen § 244 Abs. 2, 3 S+tFO verstoßen. Auch dicser Einwand verhilft dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Der "Beweisentrag" conthält kein Bevcisthema. Die Strafkammer hat deshalb das Verlangen, die Urschrift jenes Schreibens erzufordern, mit Recht als Beweisermittlungsamtrag angeschen. Wenn durch die gewünschte Beiziehung des Originalschreibens die jetzt in der Revisionsbegründung ange-';

führten Tatsachen unter Beweis gestellt werden sollten, witte das in den Antrag angegeben verden müssen. Notfalls hiitte der Beschwerdeführer oder ciner scincr Verteidiger den unvollständigen Antrag nach sciner Ablehnung cergönzen und dann ncu stellen müssen,

Auch die Aufklärungspfllicht verlangte nicht, daß das Londgericht nach dem Verblcib der Urschrift jenes Schreibens forschte. Die Revision stellt selbst nicht in Abrede, daß der Angeklagte den Inhalt dcs Bricfes mit dem früheren Iitangeklagten Dr. BB }esprochen und dabei den Durchschlag datiert und abgezeichnet hat. Auch die Fassung, die rach den Ausführungen der Revision das Schreiben vor sciner Absendung entsprechend der Weisung des Angeklagten erhalten solltc, licß der Wahrheit zuwider nicht erkennen, daß dic 5o Aktien früher bereits restlos verteilt und erst am 31. Oktober 1956 41 Stück davon wieder euf die Aktiengesellschaft übertragen worden waren (UA 37,

38, 44):

12. Darauf, daß die Strafkammer dem Angeklagten eine bestimmte weitere Frage nicht gestellt hat (S. 18 der Revisionsbegründung des Rechtsanwalts Dr. Dondclinger), kann einc Aufklärungsrüge nicht gestützt werden (RGH YPS 21, 356; Urteile vom 12. Mai 1959 - 1 StR 145/59; 5, 6 - und von 12. Februar 1960 - 1 StR 682/59; S, 7).

Die weitere ufklärungsrüge, auf Grund der Aussage ges Diplomkaufmanns und Staatsministers Dr. on hätte das Jandgericht den Bewceiswert der ihm vorliegenden Aussagen und Schriftstückce durch Gegenüberstcellung verschiedener Zeugen und des früheren Nitangeklagten

v. EEE roch weiter aufklären müssen, ist schon deshalb unzulässig, wcil die Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht angibt, welche vor der Strafkammer gemachten Aussagen und welche von den zahlrcichen Urkunden dsemit gemcint sind.

u nme

Dice sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils hat

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cbenfalls keinen Rechtsfehler ergeben, der scinen Bestand

geführden künnto,

1. Unrichtig ist die Meinung der Verteidigung, das im politischen Geschehen wurzeinde Verhalten des Angeklagten unterliege nur der Kontrolle des Parlaments urd könne allenfalls im Wiege einer Ninisteranklage, eber nicht strafgerichtlich verfolgt werden. Wenn ein strafrechtlicher Vorgang erwiesen ist, schließen, parlanentarische und disziplinare Verantwortlichkeit die strafrechtliche Haftung richt aus. Auf ein Verhalten, das den Tatbestand strafrechtlicher Untreue erfüllt, ist § 266 StGB anzuwenden, gleichgültig ob der Handelnde der Minister, ein Beanter seiner Bchörde oder cinc andere

Person ist.

2. Das Landgericht hat den Angeklagten der Untreue schuldig befunden, weil cr bei der Abgabe von 50 Jungaktien an verschiedene leitende Angestellte des Unterrchnens und Mitglieder scines Aufsichtsrats, darunter en sich sclbst, zu cinen unter ihrem \Vert liegenden Freis mitgewirkt hat. Es hat cin ungetreues Verhalten don Beschwerdeführers darin gefunden, daß er in der Hauptversammlung, in der er auf Grund besonderer Bevollmächtigung die Aktionärsrechte des Landes auszuüben hatte, für dieses die Verpflichtung einging, 50 Aktien zum Nennwert zur späteren Verteilung an die angeführten Personen zur Verfügung zu stellen, und daß cr als Vorsitzender des Aufsichtsrats, in den er als Finensminister des dic Aktienmehrheit besitzenden Lardcs gewählt worden war, diese Übertragung mit ausgeführt hat. Mit Recht hat die Strafkammer ange-Tonnen, der Angeklagte habe deüurch den Mißbrauchst4atbestand des § 266 StGB erfüllt (vgl. RGSt 69, 353, 336). Das allein rechtfertigt bereits den Schuldspruch.

Fl

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Es kann deshalb dahingesteilt bleiben, ob die Ansicht ges Landgerichts zutrifft, der Beschwerdeführer habe daneben zugleich den Treubruchstatbestand verwirklicht (vgl. BGHSt 5, 61, 65), da diese Auffassung auch das Strafmaß nicht beeinflusst hat.

3. Die Meinung der Revision, der Beschwerdeführer habe dem Land keinen Schaden zugefügt, weil die ahgegebenen Aktien nicht mehr als ihren Nennwert wert gewesen seien, ist nicht richtig. Die Bewertung der Anteilsrechte an dem Unternehmen durch die Strafkammer ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, Die Papiere waren an der Börse nicht notiert. Nach den Feststellungen bestand weder ein politischer noch ein wirtschaftlicher roch sonst irgendein Grund für das Land, sie zu veräußern (UA 81 ff). Unter diesen besonderen, dem Angexlagten bekannten Umständen kann entgegen den Ausführungen acer Revision kein Rechtsfehler darin gefunden werden, daß .das Landgericht bei der Untersuchung des Wertes, den die Papiere zur Zeit der beanstandeten Abgabe hatten, ihren zukünftigen Erfolgswert zu Grunde gelegt hat, den sie in der Hand des die Dreiviertelmehrheit besitzenden Landes und nicht nach ihrer Abgabe im Streubesitz hatten (UA 93). Einen Denkfchler oder einen Verstoß gegen die Lebenserfahrung läßt die von diesem Ausgangspunkt aus vorgenommene Wertberechnung nicht erkennen. Die Ansicht der Revision, die Strafkammer habe selbst Zweifel an der von dem Lehrer der Betriebswirtschaft Prof, Dr. Münstermann vorgeschlagenen und von ihr übernommenen Bewertungsmethode und den damit gewonnenen Ergebnis gehabt, trifft nicht zu, Das Landgoricht ist von der Richtigkeit des bei der Berechnung eingeschlagenen Weges überzeugt gewesen. Zugieich’ist cs sich aber auch bewußt gewesen, daß sich der Wort der Aktien rechnerisch nicht ganz genau ernittoln läßt. Es ist deshalb dem Sachverständigen im

Grundsatz gefolgt, hat aber im Vergleich zu ihn verschiedene Rechnungsfaktoren zu Gunsten des Angeklagten verändert und ist so zu einem Wert gelangt, der etwa halb so hoch ist wie der von jenem ermittelte. Daran, daß dic Aktien zur Zeit ihrer Veräußerung mindestens so viel wert waren, hat das Landgericht keinen Zweifel gehabt (UA 9).

4. Im Ergebnis zutreffend hat die Strafkammer angenommen, daß der Angeklagte durch die Abgabe der Aktien zu cinem niedrigeren Wert gegenüber dem von ihm vertretenen Land pflichtwidrig handelte und seine Befugnisse als dessen Finanzminister mißbrauchte. In Rheinland-Pfalz gelten unter anderem die Reichshaushaltsordnung und die 2. DVO zum Gesetz über die Haushaltsführung, Rechnungslegung und Rechnungsprüfung der Länder (Rayfg des Finanzministers vom 31. August 1948 - RhPfMinBl 1949 AS. 6). Nach § 47 Abs. 1 Satz i RHO darf - von dem hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefall des 8 47 Abs, 1 Satz 2 RHO abgesehen - Landesvermögen, unter das auch Antcile an wirtschaftlichen Unternehmen fallen, nur gegen einen dem vollen Wert entsprechenden Freis veräußert werden, Gegen diesen Grundsatz, durch den der Bestand des Vermögens in der öffentlichen Hand erhalten werden soll, hat der Angeklagte verstoßen.

Q

Ob der Beschwerdeführer mit Genehmigung im Haushaltsplan dic Aktien unter ihrem Wert hätte abgeben dürfen, wie das Landgericht angenommen hat (UA 103, 105), oder ob das wiegen der in § 3 2. DVO zum Gesetz über die Haushaltsführung, Rechnungslegung und Rechnungsprüfung der länder gemachten Ausnahme etwa überhaupt nicht zulässig gevesen wäre (Vialon, Haushaltsrecht 2, Auflage 5. 1131 Fußnote 12), kann dahingestellt bleiben; denn nach den Peststellungen hat der Angeklagte eigenmächtig ohne irgenä

eine haushaltsrechtliche Genehmigung gehandelt,

Die Ausführungen der Revision, die vom Beschwerdeführer ebenfalls zu beachtenden Interessen der Gesellschaft hätten die beanstandete Veräußerung der Aktien geboten, gehen fehl. Der Angeklagte befand sich, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (UA 106 f), nicht in einem Interessenviderstreit; denn die Belange des Unternehmens machten es nicht notwendig, 50 Jungaktien unter ihrem Wert an Mitglieder seines Vorstandes und Aufsichtsrats zu verkaufen,

5. Auch die Verwirklichung der inneren fatbestandsmerkmale hat die Strafkammer vollständig und rechtsfehlerfrei festgestellt. Das gilt insbesondere von der Kenntnis des Angeklagten, daß der Wert der Aktien höher als ihr iiennwert war (UA 86, 92, 93),und daß er allein nicht

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befugt war, sie zu einem unter ihrem wirklichen Wert liegenden Freis zu veräußern (UA 106).

6. Die Bemessung der beiden Strafen ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Dr. Geier Hübner Fischer

Mai Sanders