Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963
BGH Urteil vom 19.03.1963 – 1 StR 29/63
1. Strafsenat
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1. den Fabrikarbeiter Ulrich aus KB: zcboren am 1939 in P
2. den Kraftfahrer Erwi aus mE dort geboren am GE - EI ’
wegen Belcidigung u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 19. März 1963, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr, Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Bundesanvwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten. gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 7. November 1962 werden verworfen.
Jcdcr Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten Pi cezen Beleidigung und vorsätzlicher Körperverletzung zur Gesamtstrafce von sechs Wochen Gefängnis, den Angeklagten GEB vescn wissentiich falscher Anschuldigung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Die Freihceitsstrafen
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hat es zur Bewährung ausgesetzt; der verletzten Heidemaric NED vurac die Bekanntmachungsbefugnis hinsichtlich der Verurteilung Vs zugesprochen.
Die Revisionen der beiden Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Sie bleiben ohne Erfols.
1. Als Verletzung des sachlichen Rechts rügen die Revisionen, daß § 164 Abs. 6 StGB nicht beachtet worden sci. Diese Vorschrift schafft ein Verfahrenshindernis (BGHSt 8, 133; 8, 151). Ihre Voraussetzungen liegen jedoch hier nicht vor. Zwar hatte der Angeklagte VE» als er zur Anzeige der Arbeiterin Heidemaric TB gegen PO vernommen wurde, im Anschluß an seine polizeiliche Vernchmung erklärt, daß er gegen sie Anzeige wegen falscher Anschuldigung erstatte, Weder die Polizei noch die Staatsanvwaltschaft sind jedoch, wie die Ermittlungsakten ergeben, darauf eingegangen. Sie haben vielmehr allcin das auf die Anzeige Heidemarie N: von der Polizei eingeleitete Verfahren weitorgeführt. Heidemarie Tun» ist nicht als Beschuldigte durch die Polizei vernommen worden, Auch unter Zugrundelegung der Grundsätze der Entscheidung BGHSt 8, 151 ist daher kein gegen sie wegen
falscher Anschuldigung eingeleitetes Verfahren anhängig, das der Verfolgung dos Angeklagten VB cezen falscher Anschuldigung entgegenstehen würde.
2. Die Staatsanwaltschaft hatte gegen beide Angeklagte gemeinsam Anklage erhoben, und zwar gegen Ep auch wegen cines mit der falschen Anschuldisung in Tateinheit stehenden Vergehens der Begünstigung (§ 257 StGB). Die Strafkammer hat nur wegen falscher Anschuldigung das Hauptverfahren gegen ihn eröffnet, da sie annahm, daß er möglicherweise auch sich selbst habe begünstigen wollen (BEGHSt 2, 375). Damit war nun freilich der Grund vwegge- | fallen, der die Staatsanwaltschaft offensichtlich veranlaßt hatte, die Strafsachen gegen beide Angeklagte verbunden beim Landgericht anhängig zu machen (§§ 2, 3 StPO). Daß die Strafkammer trotzdem das Hauptverfahren gegen beide Angeklagte in einem Beschluß eröffnet und damit beide Straftaten verbunden, die Verbindung auch auf entsprechenden Antrag nicht aufgehoben hat, rügen die Revisionen vergebens. Ob nach dem Wegfall des Zusammenhangs nach den §§ 2, 3 StPO die Strafkammer für das Verfahren gegen VD noch sachlich zuständig war (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG, § 74 Abs. 1 S. 2 GVG) kann dahinstehen. Nachdem das Hauptverfahren vor der Strafkammer eröffnet worden war, durfte sich diese der Sachentscheidung jedenfalls nicht mehr entziehen (§ 269 StPO). Daß die Voraussetzung für die Verbindung beider Straftaten nach § 2537 StPO gegeben war, bestreiten auch die Beschwerdeführer
nicht. Sie meinen nur, eine solche Verbindung müsse ausscheiden, wenn man damit den Anschein erwecke, daß die Verteidigung eines Angeklagten durch Ausschaltung eines Zeugen beschränkt werde. Damit verkennen sie den in
8 261 StPO aufgestellten Grundsatz der freien Beweiswür-
digung des Tatrichters. Er kann den Beweiswert der Aussage ciner Person frei würdigen, ob diese nun als Zeuge oder als Mitangeklagter vor ihm steht, Wie der Senat
in dem zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 5. Februar 1963 - 1 StR 265/62 - ausgeführt hat, hängt dabei der Beweiswert einer Aussage nicht maßgeblich davon ab, ob sich die Auskunftsperson
als Zeuge oder als Mitangeklagter äußert. Wären die Strafsachen gegen die beiden Angeklagten getrennt worden, so wäre doch wohl jeder von ihnen als Zeuge im Verfahren gegen den andern nach § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt geblieben. Keineswegs hätte ihnen der Tatrichter schon deshalb allcin mehr Glauben schenken müssen, weii sie nun als Zeugen und : nicht als Angeklagte vor Gericht standen. Die Strafkammer hat ja auch, wie ihre Beweiswürdigung erkennen läßt, der Zeugin Heidemarie ID nicht schon deshalb geglaubt, weil sic im Gegensatz zu den Angeklagten als Zeuge auftrat. Sic hat vielmehr ihre Aussage eingehend auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft und ist ihr deshalb gefolgt, weil auch die sonstigen Umstände für ihre Richtigkeit sprachen und weil dic Zeugin nach ihrem persönlichen Eindruck glaubwürdig erschien.
Die Behauptung, daß die Strafkammer der Auffassung gewesen sci, die Abtrennung des Verfahrens gegen Vin sci nur für den Fall des § 164 Abs. 6 StGB möglich, ist unrichtig. Dice Strafkamnmer hat die Ablehnung des Antrags zusätzlich damit begründet, daß die Abtrennung aus anderen Gründen nicht angezcigt sei,
3. Damit erledigt sich auch die weitere Rüge, daö dic Strafkammer den Antrag, den Mitangeklagten VENEN» als Zeugen im Verfahren gegen Pfersdärf zu vernehmen, abgelehnt und die Ablehnung nicht einmal begründet habe, Der Beweisamtrag war im Zusammenhang mit dem Antrag gestellt, das Verfahren gegen WB =>zutrennen oder vorläufig einzustellen. Da diesem Antrag - ohne Rechtsverstoß - nicht stattgegeben wurde, erledigte sich der Antrag auf Vernehmung des Angeklagten von BE 1: Zeugen von selbst. Denn niemand kann in demselben Verfahren zugleich Angeklagter und Zeuge sein (BGHSt 10, 8).
4. Daß die Vernehmung des Angeklagten in Abwesenheit der zu vernehmenden Zeugen zu geschehen hat (§ 243 Abs. 3 StPO), ist einc bloße Ordnungsvorschrift, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann (RGSt 40, 158). Die Rüge, daß die Zeuginnen Heidemarie und Hedwig N während der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses und der Vernchmung des Angeklagten Vu anwesend gewesen seien, ist auch deshalb verfehlt, weil diese Zeuginnen, die eine als Nebenklägerin, die andere als deren gesetzliche Vertreterin, ein Recht auf Anwesenheit hatten (BGH bei Dallinger MDR 1952, 532 zu § 397 StPO). Daran ändert es nichts, daß Heidemarie Nwnur im Verfahren gegen PB 215 Nevbenklägscrin zugelassen war. Das Recht zur Anwesenheit bezieht /auch bei Verbindung mehrerer Strafsachen auf die ganzc Hauptverhandlung.
5. Die Sachrüge ist von den Revisionen nicht ausgeführt. Die Nachprüfung des Urteils hat weder im Schuld-
spruch noch im Strafausspruch Rechtsfehler zu Tage gefördert.
Die Revisionen sind daher zu verwerfen,
Sceibert Willms Hübner
Fischer Mai