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BGH Entscheidung vom 14.03.1961 – 1 StR 227/60

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In der Strafsache gegen

1) den Rechtsanwalt ur. velix a] aus ARE 1 ciio. geboren ar 191l in N. (CSk),

2) den Kerr S aus CE geboren an 1913 in u

Suojz wegen Tortgesetzter Untreue u.a.

hat der 1. 5trafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. März 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. SGeibert Bundesrichter Dr. "illms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesric:«ter Fischer

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ee : als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recnt erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kempten von d. Dezenmber 1959 mit den Feststellungen aufgehoben»

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und antscheidung, auch über die Kosten des kechtsmittels, an das Landgericht Augsburg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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I. Nach dem zröffnungsbeschluß war dem Angeklagten Dr. iD setmeinschaftlicher fortgesetzter Betrug in Tateinheit mit ıurtgesetzter Untreue und Gebührenüberhebung vargeworfen,

dem Angeklagten SW zemeinschaftlicher fortgesetzter Betrug in Tateinheit mit Beinilfe zu fortgesetzter Untreue

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{5. 12, 13 UA).

vje Strafkammer hat die Angeklagten freigesprochen. - ‚ıergegen richtet sich die vom Generalbundesanmsult vertretene Aevision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen kechts rügt. Das Nechtsmittel hat Erfolg. il» 1) Nach der Anklageschrift (Bil. 205, 203 d.ä.) und aem Krüffnungsbeschluß (Bl. 258, 259 d.a.) wurde der erste Teilurt Jer dem Arıgeklagten Dr. IB 227 Last gelegten, in Tutein- ‚heit „it Betrug begangenen Tortgesetzten Untreue darin geschen, daB Frau KW von Dr. Bin sahre 1955 veranl143t wurde, sich an den Importgeschäften 5 zu beteiligen und diese zu finanzieren. S. 1, 14 des Urteils wird dagegen uusgeführt, der strafrechtliche Vorwurf be-Yasse sich, gemäß der ürgänzung und ärläuterung des är-Glfnungsbeschlusses durch den Vorsitzenden in der Hauptver-Eundlung (Bl. 207 R d.A.), nicht mit den Vorgängen des Junres 1955. Zine solche nachträgli.ne „inschränkung des „rölfnungsbeschlusses, zumal nur durch den Yorsitzenien, „ar nicht statthaft (BGE AJ% 1953, 273 Nr. 17). Daran änderte nichts, daß die Beteiligten niergegen keine Gegenvorstellungen

erhoben. „s handelte sich nicht um eine “aßnanme der Verrsndlungsleitung im Sinne des § 238 StPC. Zwar wird es für zulässig gehalten, daß das Gericht bei besonders umfangreichen fortgesetzten Straftaten die Hauptverhandlung auf äie schwerer wiegenden und leicater nacıhweisbaren Zinzel-

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fälle beschränkt, wenn die übrigen Teilakte für den Schuldspruch unerheblich sind (RGSt 70, 338 ff; BGH LM Nr. 11 vor

§ 73 StGB unter; kortsetzungszusammenhuang). ine Sachlage, wie sie von diesen £ntscheidungen vorausgesetzt wird, war hier jedoch ersichtlich nicht gegeben. Der ) 154 a Abs. 2

in der Fassung des StPÄndGes. ist noch nicht Gesetz geworden. br betrifft zudem eine Beschränkung der Verfolgung durch

das Gericht, nicht durch den Vorsitzenden allein.

Auch wenn angenommen würde, das Verhalten des „ngeklagten im Jahr 1955 sei nicht ein unselbständiger Teilakt einer fortgesetzten Tat, sondern eine selbständige Handlung, wäre das £rgebnis kein anderes. Denn einen kinstellungsbeschluß nach § 154 Abs. 2 StPO hat das Gericht weder beabsichtigt noch erlassen. Die Erklärung des Vorsitzenden läßt sich in einen solchen Beschluß nicht umdeuten, zu den es überdies eines Antrags der Staatsanwaltschaft bedurft hätte. Nun hat allerdings die Strafkammer S. 35, 36, 42 UA,trotz der erwähnten "Beschränkung" des Eröffnungsbeschlusses und im Gegensatz zu den erwähnten Ausführungen S. 13, 14 UA, die Frage behandelt {und verneint), ob in dem Verhalten des Angeklagten Dr. IP in Jahre 1955 eine Untreue und ein Betrug zum Nachteil von Frau KB zu sehen sei.

Diese in sich widerspruchsvolle Sachbehandlung ist ein sachlicher Rechtsfehler, wie der Generalbundesanwalt nit recht hervorhebt. rs muß davon ausgegangen werden, daß die Strafkamner die ihr unterbreitete Tat bezüglich der Vorkommnisse des Jahres 1955 mehr nebenbei und nicht unter Heranziehung aller in Betracht kommenden sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte geprüft hat. Dieser Mangel hat sich nach Auffassung des Senats auch auf die tatrichterliche Beurteilung der späteren Geschehnisse (in den Jahren 1956 und 1957) ausgewirkt.

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2} Ferner gilt folgendes: Der Sachverhalt, den die Strafkammer zugrunde gelegt hat, wird im Urteil nur unvollständis und nicht sehr deutlich wiedergegeben. »s ist aus ihu zunächst einmal nicht zu ersehen, welchen üöntwicklungsgang die Angeklagten genommen haben, wie es mit der Zuverlässigkeit Ss pestellt war, welche fachlichen Fähigkeiten SED insbesondere auf dem Gebiet des Maschinen-Handels und für die kinrichtung eines Textilhetriebes, besaß; Terner, über welche ürfalirungen Dr. I, ein sechtsanwalt in einer nittleren Stadt, auf diesen Gebieten und als wirtschaftsberater verfügte. Aus dem Urteil erfährt man insoweit, was SEM »etriftt, eigentlich nur, daß dieser und seine Frau zum großen Teil von dem Geld gelebt hatten, das ihnen

ör: Igpund Frau während einer längeren Zeitspanne hatten zukommen lassen. 5. 5 Ua wird, im Gegensatz zu S$. 1 und 4, "rau ID als Gläubigerin dieser Jarlehensforderung bezeichnet. Dr. IgD hatte Se nenrfach einen Verbrecher genannt (S. 4 UA). Desungeachtet will er ihn für äußerst tüchtig, fleißig und geradezu genial gehalten haben iS. 15 UA). Jedenfalls nat SW in Lauf einer langen Zeit nur ein einziges Verkaufsgeschäft zustande gebracht, das aber verlusireich ausging (5. 2 UA). Das Zw Sortiment (anscheinend eine große Spinnerei-Maschine) mußte von einem Dritten (EEE) finanziert werden und war mit dem spediteurpfandrecht der Fa. Lassen belastet. dem diese zaschine ursprünglich gehörte, ergeben die Urteilsfeststellungen nicht deutlich. Nach S. 5 UA gehörte sie anscheinend dem angeklagten Sg oder beiden äheleuten, aber nicht uneingeschränkt. Nach der .inlassung Dr. Igges (S. 17 Us) soll die Fa. Le damals mit 18.000,- DN "engagiert", aber nicht bereit gewesen sein, mehr zu investieren. Hierauf geht die Strafkammer, soweit erkennbar, nicht ein. Welchen wirtschaftlichen Zwecken die 83.500,- iM und 55.000,- DM dienten, die Frau KB zunächst herzu-

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geben veranlaßt wurde (S. 4 bis 7 UA), und wie und von wem diese Gelder im einzelnen verwendet wurden, sagt das Urteil nicht deutlich. Vermutlich sind die S. 5 UA erwähnten Maschinen mit den S. 7 UA genannten nicht identisch. Von diesen Maschinen ist offenbar keine einzige verkauft worden. “arum nicht, wird nicht gesagt. Mit den diesbezüglichen, nicht sehr genauen Einlassungen der Angeklagten (S. 18, 25, 26 UA) befaßt sich das Landgericht nicht, jedenfalls nicht in erkennbarer Weise. über den Inhalt der Abkommen vom

4. Dezember und 21. Dezember 1955 und des Vertrages vom

5. Juni 1956 (S. 5 bis 8, 36 UA) enthält das Urteil nur sehr summarische angaben. Aus ihnen wird auch nicht verständlich, warum Frau KEEe für das B-Sortiment "weitere 70.000,- DM zur Verfügun; stellen" sollte (S. 7 UA)> obwohl dessen Wert nur auf rund 22.000,- LM bemessen wird (S. 2 UA). Wieviel die Belastungen ausmachten, erfährt man nicht. auf S. 8 UA (vgl. auch S. 36 UA) wird erwähnt, daß "rau KB diese Maschine "nunmehr ebenfalls bezahlen sollte". Dagegen hatte Siiilrehauptet, er habe das Sortiment bezahlt (S. 26 UA). Diese Einlassung hält die Strafkammer anscheinend für widerlegt, ohne dies aber deutlich zu sagen und daraus Folgerun;,en zu ziehen.

Bezüglich der Montage der Maschinen in Wächtersbach (S. 9 UA) erfährt man nicht, wem der Grund und Boden gehörte. Auch über die Verhandlungen am 9. Januar und 12. Februar 1957 ergibt sich aus den Feststellungen und Ausführungen des Landgerichts kein klares Bild. Es wird nicht ersicntlich, welche Rolle Direktor Se von der Volksbark SE spielte, und vor allem, was es mit dem "Anwartschaftsrecht", das Dr. Im ir die Debatte warf und abgelöst haben wollte, für eine Bewandtnis hatte. S. 40 UA führt die Strafkammer aus, eine Überrumpelung Frau a“ DB sei insofern nicht festzustellen. Anderseits

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erwähnt das Landgericht S. 10 UA die sehr erstaunten Fragen Freu “ps und ihrer Tochter. Die Angeklagten haben daraufhin damals erklärt, "dieses sei mündlich vereinbart, was auch Geltung habe". Über diese angetliche mündliche Vereinbarung wird aber nichts mitgeteilt, sondern nur erwähnt, daß Dr. Lg daraufhin Dr. FEED eine Ausfertigung des -— schriftlichen — Vertrages vom 4. Dezember‘ 1955 überreicht habe. Wie Dr. FEW aazu kam, dieses "Anwartschaftsrecht" auf 110.900,- DM zu errechnen, aiso sogar auf einen höheren Betrag als das gesamte Stamakapital, wird nicht dargelegt. Ob und inwieweit die Stellungnahme Dr. FEBs auf seiner vorherigen (vermutlich einseitigen) Unterrichtung durch Dr. I perunte (vgl. dazu die kinlassung Dr. ig Ss, 21 UA), wird aus den Urteilsausführungen nicht erkennbar. varlegungen hierzu wären um so mehr erforderlicn gewesen, als Dr. IWW der Kahrheit zuwider behauptet hatte, die Prage der intschädigung für das Anwartschaftsrecht habe

Dr. FEB eufgseworfen; schon vorher sei er, Dr. 19,

mit Frau KW einis gewesen, daß diese ihn ablösen müsse (S. 21, 22 UA). So war es nach den Feststellungen

des Landgerichts aber nicht gewesen: S. 32 UA. Folgerungen aus der Unrichtigkeit dieser und mancher anderer Angaben

Dr. Lgps (S. 28, 30, 31 UA) hat das Landgericht, soweit ersichtlich, nicht gezogen.

Die Strafkammer legt an sich mit Recht dar, daß für ein "Ansartschaftsrecht" Dr. ig»: auf Beteiligung an der zu gründenden GmbH und Änsprüche gegen Frau EB nichts ersichtlich ist (RGZ 156, 129, 138; Baumbach-Hueck, 9. Aufl-, Jbers. 2 B vor § 1 GmbHG; Fischer, Gmbr-Kundschau 1954,

129 ff). Der Ausdruck "Produktionsgesellschaft" im Abkommen vom A. Dezember 1955 (S. 6 UA) steht der Annahme eines Gmbi-Vorvertrags in keiner Weise entgegen. Denn diese „ormulierung betraf nicht die fKechtsiorm, sondern den Gegenstand Jes geolanten Unternehmens. :iinzu kommt noch folgendes,

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worauf der Generalbundesanwalt hingewiesen hat: Der Vertrag von 4. Dezember 1955, der ohne tissen Frau KW: zeschlossen war, räumte Frau Lg das Recht ein, sich nit con ZCEEB-Sortiment (im Fali seines Freiwerdens) an der zu errichtenden Gesellschaft zu beteiligen, falls die cheleute Sg durch den Erwerb weiterer Maschinen bis zum 31. März 1956 in die Lage versetzt sein sollten, einen eigenen Spinnereibetrieb zu gründen (S. 6 UA). Diese Frist war aber längst verstrichen, als Anfang 1957 die Verhandlungen bei Rechtsanwalt Dr. FÜ stattfanden. Es ist deher einstweilen nicht ersichtlich, inwiefern Dr. Lg der Meinung hätte sein können, ihm ständen aus der Vereinbarung vom 4. Dezember 1955 oder sonstwie Beteiligungsansprüche überhaupt und gerade gegen Frau I — ] zu. Dabei war es doch Frau «WB gewesen, die durch ihre, ihr von Dr. ID (und wohl auch durch Se insinuierten Geldleistungen erst bewirkt hatte, daß das 1 EEED-Sortiment frei wurde, mit dem sich zu beteiligen Frau ige nach dem Abkommen vom 4. Dezember 1955 berechtigt sein sollte. Frau KÜEEEB hat dann an Dr. Lg 215 Abfindung 21 Unileveraktien hingegeben. Das Landsericht ist nicht darauf eingegangen, ob Frau KW nicht etwa auf diese seise das ED Sortiment praktisch zum zweiten Kal bezahlen mußte, übrigens mit Aktien, die später, wie bekannt, sehr erheblich im Kurs gestiegen sind und auf deren Erwerb Dr. IgB anscheinend großen Wert gelegt hat.

Das Urteil sagt weiter nichts darüber, wann, wieviel jeweils und wofür Frau KB Geld ningegeben, was sie dafür erhalten, ob sie Gewinne gezogen und welche Verlust sie erlitten hat. In der Anklageschrift wird ihr Schaden auf ca. eine halbe Million geschätzt (Bl. 203 d.A.).

3) Aus allen diesen Gründen ist das Revisionsgericht nicht in der Lage, hinreichend zu beurteilen, ob die Strafkammer

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auf den ihr unterbreiteten vVachverhalt das Kecht richtig angewendet hat»

Das freisprechende Urteil muß daher schon deshalb bezüglich beider Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben werden. Die Urteilsaufhebung erfaßt auch den Freispruch Dr. ige: von Vorwurf der Gebührenüberhebung, wenn auch die Ausführungen der Strafkamner insoweit nicht zu beanstanden sind und von der Revision der Stuatsanwaltschaft nicht besonders angegrifien werden. - Es erschien angenessen, die Sache an ein benachbartes, mit der Angelegenheit bisher noch nicht vefaßtes Gericht zurückzuverweisen (§ 354 abs. 2 Satz 2 StPO).

III. Für die neue Verhandlung und Entscheidung werden auf Grund des bis jetzt erkennbaren Sachverhalts folgende — nicht unter § 358 Abs. 1 StPO fallende - tHlinweise gegeben;

1) Es wird notwendig sein, das gesamte Geschehen und seine Hintergründe eingehender als bisher zu erforschen, und zwar einmal die Vorgeschichte ab 1952 und zum anderen die Vorsänge der Jahre 1955 bis zu den abkommen zwischen Dr. ig und Frau KB im Februar 1957 (vgl. auch Bl. 223 ff,

245 ff d.A.). Nach der Sachlage, soweit sie aus dem Ur-

teil der Strafkamner zu ersehen ist, liegt die ännahne

sehr nahe, daß die ängeklagten die völlige geschäftliche Unerfahrenheit und Vertrauensseligkeit der sehr wohlhapenden Frau KW tür ihre Zwecke ausgenutzt haben. Bezeichnend Könnte in diesen Zusammenhang schon sein, daß Dr. Igw

es war, der Frau “U veraniaste, einen erheblichen Teil ihres freigewordenen Vermögens in Deutschland anzulegen und daß etwa zur gleichen Zeit Dr. IBur:c Sim dringend einen Geldgeber für ihre Geschäfte benötigten.

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2) Es dürfte nicht von wesentlicher Bedeutung sein, wie Direktor Sc und andere mehr oder weniger interessierte Persönlichkeiten die Aussichten von Maschinen-Iiunporten und -Verkäufen beurteilt haben. Dr. Igggpvwar Rechtsanwalt und wirtschaftlicher Berater Frau KÜEE ber kein Maschinenhändler. „anderseits war dem Angeklagten Se, obwohl ihn Dr. IB für geradezu genial gehalten haben will, kein einziger gewinnbringender Maschinenverkauf gelungen. Unter diesen Umständen liegt die Annahme nicht fern, daß ein Versuch, Maschinen, die mit Frau KB Gelü angeschafft „aren, mit Nutzen abzusetzen, von vornherein zun öcheitern verurteilt war, und er scheiterte ja dann auch.

Unter diesen Umständen dürfte es auf den Wert, welchen die Frau KB zur Sicherung übereigneten Maschinen boten, nicht entscheidend ankommen (vgl. auch BGHSt 15,

24, 27 Sf). Frau Ka die ja alles andere als eine versierte Maschinenhändlerin war, würde, wenn sie später vereucht hätte, die Maschinen zu verwerten, vermutlich nicht entfornt die Beträge erzielt haben, die sie dafür hingegeven hatte. Ihr Vermögen war also zumindest gefährdet und wurde es in zunehmendem Umfang, je mehr Geld zu investieren „le veranlaßt wurde.

3) Bei den Verhandlungen vom Januar und Februar 1957 war Dr. I@WWB nur noch scheinbar der Berater Frau Kl. In Wirklichkeit nahm er dabei seine und seiner Frau Interessen und wohl auch die seines Partners S® wahr. Seine Treupflicht bestand jedoch als Folgewirkung seines bisherigen Verhaltens fort (vgl. auch BGHSt 8, 149 ff). Dieser Pflicht entledigte er sich nicht dadurch, daß er bewirkte, daß die naßgebenden Verhandlungen von einem gleichsam als Vermittler tätigen anderen Rechtsanwalt geleitet wurden, den er offenbar vorher unterrichtet hatte. Dr. Is Pflicht wäre es

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gewesen, rau Mn ) reinen Wein einzuschenken und ihr zu raten, sich einen anderen Berater zu nehmen. Dies tai er jedoch nicht, sondern er veranlaöte Frau >:

ihm wertvolle ıktien als „bfindung für ein "Anwartschaftsrecht" hinzugeben, das ihn gegen sie garnicht zustand.

4) Von der Aufklärung der Zusammenhänge und Hintergründe dieser seltsam anmutenden Vorgänge wird es abhängen, ob und inwieweit sich der Vorwurf einer Untreue Dr. Ins und der Beteiligung Sg: daran und der des Betrugs gegenüber beiden Angeklagten zumal im Zusammenhang mit

der Ablösung des "Anwartschaftsrechts" einwandfrei dartun 138t.

Der Nachweis strafbarer Beihilfe Ss zu einem Vergehen der Untreue Dr. iD: würde sich alherdings nicht führen lassen, wenn der neu erkennende Tatrichter insoweit zu denselben rgepnissen gelangen sollte wie die Strafkammer in Kempten (S. 46, 47. UA).

5) Es dürfte sich empfehlen, diesmal Sachverständige zu hören, z.3. für das Gebiet von Geldinvestitionen und des Spinnereimaschinen-Handels.

6) Auf die Frage, ob und inwieweit sich Dr. Tg Sstandes-

widrig verhalten hat, komat es hier nicht an. Dies sei wegen der diesbezüglichen Bemerkungen im Urteil (S. 35 vor a) gesagt. Mit dem Hinweis S. 48 UA auf "zumindest svandeswidriges Verhalten" hatte die Strafkammer offenbar den in § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO in Bezug genommenen

§ 2 (Abs. 2) des Gesetzes vom 14. Juli 1904 (grobe Unred-

ee

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- il -

licnkeit) vor Augen gehabt (vgl. dazu Löwe-Rosenberg, 20. Aufl,

Anm. 3 und 7 ce zu § 467 5tPO und BGHSt 7, 276 ff). willms

Seibert

Dr. Peetz Hübner Fischer