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BGH Entscheidung vom 21.07.1960 – 1 StR 610/60

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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asnıen des Volkes

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In der Straisache gegen

en l. Bürgermeister Andreas I ; den 1. Bürg ter Andreas NE zu: DE geboren om EEE 595 ir VE;

wegen Betrugs

hat der ]). Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24, Januar 1961, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz 3undesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. %Willıns Bundesricnter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (un als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EEEEB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. Juli 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kcsten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

. 2.

Gründe;

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Io Der An„eklagte ist wegen - im Interesse der Stadt Donauwörth begangenen - Betrugs zu einer Geiästrafe von 4.900.- DM verurteilt worden.

Seine Revision greift das Urteil mit Verfahrensrügen en und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel muß schon wegen des mangelhaften Eröffnungsbeschlusses zur Urteilsaufhebung unä Zurückverweisung führen.

Für die Anklageschrift und den Eröffnungsbeschluß ist nier, wie bei bayerischen Gerichten üblich, ein gemeinsames Formblatt verwendet worden. Bei der Fertigung des Eröffnungsbeschlusses wurde vergessen, das Ermittlungserzebnis der Anklageschrift auszuklammern (Bl. 157 ff d.A>5 ©. 4 der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft). Infolgedessen wurde das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen (§ 200 Abs. 2 Satz i StPO) Bestandteil des Eröffnungsbeschiusses (BGH 1 StR 682/59 vom 12. Februar 1960, S. 3). Der Eröffnungsbeschluß widersprach,in diesen, Gestal® dem § 207 Abs. 1 StPO und verletzte, da er in dieser Form in der Hauptverhandlung verlesen wurde, die Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit. Dies ist vom Senat in seiner das Landgericht Würzburg betreffenden Entscheidung vom 5. Januar 1954 (BGHSt 5, 261 ff) näher dargelegt worden. Der Eröffnungsbeschluß war somit fehlerhaft. Er war jedocn nicht unwirksan, wie dies z.B. angenommen worden isi, wenn seine Fassung vom Gericht nicht selbst festgelegt, sondern dem Kanzleipersonal überlassen wird (BGE NJW 1959, 898 Ar. 24) oder wenn bei der Beschlußfassung nicht die gesetzlicn vorgeschriebene Zahl von Richtern mitwirkt (BGEST 10, 278 if).

Der hier dem Beschluß anhaftende Mangel hätte also daäauren benoben werden können, daß bei der Bekanntgabe in der Hauptverhandlung (§ 243 Abs. 2 StPO) das Ermittlungsergebnis von der Verlesung ausgenommen wurde (RGSt 24, 64; BGH 1 StR 119/60 vom 12. April 1960, S. 10, im Anschluß an Kleinznecht/Müller, 4. Aufl:, Anm. 3 a II, S. 559). Vorliegend besagt aber die Verhandlungsniederschrift ohne Einschränkung, daß "der Eröffnungsbeschluß ... verlesen" worden ist (S. 5 der Gegenerklärung). Daher muß nach § 274 Satz 1 in Verbindung mit § 273 Abs. 1 StPO davon ausgegangen werden, daß der Eröffnungsbeschluß im ganzen, also einschließlich des krmittlungsergebnisses verlesen, der Fehler demnach nicht beseitigt worden ist. Gegenüber der Beweiswirkung des Protokolls können die dienstlichen Äußerungen der Richter (das Ermitilungsergebnis sei nicht mit verlesen worden) nicht berücksichtigt werden (RGSt 53, 176, 177). Anderes würde gelten, wenn der Protokollvermerk unklar oder lückenhaft wäre (RGSt 57, 26/27; RGSt 66, 113, 115, 116). Davon kann jeäoch hier keine Rede sein.

Da die Revision den Mangel des Eröffnungsbeschlusses ordnungsgemäß gerügt hat, muß schon aus diesem verfahrensrechtlichen Grund das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden. In der neuen Hauptverhandlung ist bei der Bekanntgabe des kEröfifnungsbeschlusses darauf zu achten, daß das zrmititlungsergebnis nicht mit verlesen und daß diese Kinschränkung in der Sitzungsniederschrift vermerkt wird. ferner wird sich für den Vorsitzenden empfehlen, bei dieser

Gelegenheit darauf hinzuweisen, daß die Sachverhaltsschilderung

die unbewiesenen Behauptungen der Anklage wiedergibt, und

auch diesen Hinweis in der Niederschrift festzuhalten (vel. auch Kleinknecht/Müller, Anm. 1 d zu § 207 St?O; BGH 1 StR 132/60 vom 24. Januar 1951). Die Sache gibt dem Senat noch

„nleß zu folgenden Bemerkungen; Das vom Landgericht verwendete- „nkluge und Eröffrungsbeschluß auf einem Blatt vereinende sormblati hat auch sonst schon zu verfahrensrechtlichen Fehlern geführt und zur Folge gehabt, daß Urteile, die sonst keinen Recntsrehler enthielten, aufgehoben werden mußten. Gerichte, die dieses Formblatt bisher verwendet haben, sollten diese Erfahrungen zum Anlaß nehmen, das veraltete, unzweckmäßixge, zahlreiche Fehler und Versehen begünstigende Fornblatt nicht mehr zu verwenden. Statt dessen sollten diese Gerichte, wie es dem § 207 StPO entspricht, zwar auf der Grundlage der Anklageschrift, aber unabhängig von ihrer Fassung den Vorwurf, der gegen den Angeklagten erhoben

wird, mit eigenen Worten im Eröffnungsbeschluß in der Weise umschreiben, wie § 207 StPO es erforäert, und den Beschluß

auf einem besonderen Blatt der Akten niederlegen. Die srößere Mühe. die dabei vielieicht aufzuwenden ist, steht in keinem Verhältnis zu dem Aufwand, der äurch eine neue Hauptverhandlung notwendig wird, weil das unzweckmäßige Formblatt zu verfahrensrechtlichen Fehlern geführt hat.

II. Im übrigen ist nur noch zu bemerken;

1) Die Revision hat weiter mit Recht beanstandet, daß das Landgericht umfangreiche, nicht leicht verständliche, in die Urteilsgründe aufgenommene Urkunden als Beweismittel verwendet hat, ohne daß sie zum Zweck des Beweises verlesen worden sind (§§ 249, 273 Abs. 1 StPO). Verlesungen zum Zweck des Yorhalts (S. 6, 7 der Gegenerklärung) standen dem nicht gleich. Denn in solchem Fall darf nicht der Gegenstand der Vorhaltung, sondern nur das verwertet werden, was der Angeklagte auf den Vorhalt hin erklärt hat (BGHSt 5, 278 ff;

oO, 141 ff, 143/144; 11, 159 ff).

2) Auch die Rüge einer Verletzung der 8% 59, 51 Nr. 3 StPO

bezürlich des Zeugen Ableitner war berechtigt; vgl. BGHSt ], 8 if; 7, 281 ff.

) Dagegen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daB die tralkanmer dem Hilisbeweisamtrag auf Anhörung eines Sachverständigen (S. 22 des Protokolls; Bl. 233 d.A.} nicht ent-

Sr (5. 20 UA)-

4) Darauf, ob der Irrtum Frau ID: ermeiivar war, sm es nicht an (RG HRR 1940 Nr. 474; Schönke/Schröder,

Arım- V 3 zu § 263 StGB). Zudem war der Angeklagte der Berater der Familie. Weder Frau ID noch deren ältere Tochter prüften seine Preiskalkulierung nach, weil sie ihm voll vertrauten und sich in der Umrechnung der Flächenmaße nicht auskannten (S. 3, 5 und 15 oben UA).

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5) Für den äußeren Tatbestand des § 263 StGB kann eine Vermögensvermehrung nur beachtlich sein, wenn sie zugleich wit der Benachteiligung eintritt und eine solche ausschließt (RGSt 65, 422, 430; BGH 1 StR 682/59 vom 12. Februar 1960,

3. 14; vgl. auch BGHSt 3, 99, 103). Anderseits hatte die Strafkammer dem Angeklagten bei der Strafbemessung zugutegehalten, daß Frau ICE die Wertsteigerung ihrer Grundstücke vor allem dem Angeklagten zu verdanken hat (S. 21, 22 UA). Dies berührte aber nach den bisherigen Feststellungen die durch aen Betrug herbeigeführte Schädigung nicht. Jedoch hat die Strafkammer ohnehin Gelegenheit, das Revisionsvorbringen bei der erneuten Entscheidung mit zu würdigen.

Dr. Geier Dr. Peetz Seibert Wwillms Fischer

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