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BGH Entscheidung vom 04.11.1954 – 4 StR 315/54

4. Strafsenat

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4_StR_ 315/54

In Namen

2273058 2,

des Volkes

In der Strafsache

jetzigen Vertreter, Friedri

gegen

1.) d endanten, j ee aus GE, dort geboren am 1910,

2.) den Kaufmann, jetzigen Betriebsleiter, Heinrich W

aus FO

land,

geboren am EB 1910 in WB Sudeten-

wegen fortgesetzter Untreue u.a,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß

als Vorsitz Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

ender, Dr. Dr. Dr. Dr:

Engels Hülle Augustin Seibert

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. un

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten HD un. VE gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 12. Dezember 19553 werden verworfen.

Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Per SA 2 PEN

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Der Angeklagte HE ist wegen fortgesetzter Untreue zum Nachteil der Spar- und Darlehenskasse und wegen Betrugs in zwei Fällen (Sc und SEE), der Angeklagte Wib wegen Beihilfe zur fortgesetzten Untreue des Mitangeklagten HOEEEEEEED sowie wegen Betrugs (Fall NEED Kreditbank) und wegen Unterschlagung (Fall St verurteilt worden. Beide Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen

Rechts, der Angeklagte Hp ausserdem Verfahrensfehler. Ihre Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

Die zum Verständnis des Eröffnungsbeschlusses heranzuziehende Anklageschrift wirft dem Angeklagten Hu» u.a. als zwei selbständige Betrugshandlungen vor, dass er den Zeugen Sc zur Eingehung einer wechselmässigen Verpflichtung und den Zeugen Sie zur Hergabe von 10.000 DM veranlasst habe, und gibt eine eingehende tatsächliche Darstellung der Vorgänge. Eben diese Vorgänge macht auch das Urteil zur Grundlage der Schuldsprüche wegen Betrugs. Dass sie sich, zumal im Falle SW, nach der Auffassung des Gerichts in Einzelheiten anders abgespielt haben, als die Staatsanwaltschaft angenommen hatte, stellt die Identität der angeklagten und der abgeurteilten Taten nicht in Frage; denn die in der Anklage bezeichneten Verfehlungen sind so zum Gegenstand der Urteilsfindung. zu machen, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellen (§ 264 Abs 1 StPO).

Dass der Zeuge Sc, als er den Wechsel über 10.000 DM unterschrieb, bereits Finanzierungsakzepte mit der Ho ED GmbH ausgetauscht hatte, stellt das angefochtene Urteil ausdrücklich fest. Die Strafkammer hatte daher keinen Anlass, zum Beweise dieser Tatsache noch Akten heranzuziehen.

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Soweit die Revision des Angeklagten Ta in übrigen eine Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, fehlt es an der nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angabe der Beweismittel, durch deren Benutzung. eine weitere Aufklärung hätte versucht werden sollen (BGHSt 2, 168). Was die Revision in dieser Hinsicht vorbringt, läuft auf unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters hinaus, die keinen rechtlichen Mangel erkennen lässt. Insbesondere stellt es keinen Widerspruch dar, dass der Angeklagte HD zu Anfang seiner verbotswidrigen Kreditbewilligungen an die Ho Gmb! an einen endgültigen Verlust noch nicht geglaubt haben mag, sich aber gleichwohl bewusst war, dass er dadurch mangels entsprechender Sicherheiten das ihm anvertraute Vermögen der Spar- und Darlehenskasse erheblich gefährdete und somit zunächst einmal verminderte, weil die erlangte ungesicherte Forderung weniger wert war als das hingegebene Geld.

Ebensowenig können die Sachbeschwerden der Angeklagten mit der Darlegung gerechtfertigt werden, dass die Straf-

! kammer auf Grund des von ihr eingehend gewürdigten Verhandlungsergebnisses zu anderen, als den von ihr gezogenen, möglichen Forderungen hätte gelangen sollen; denn alles das liegt auf tatsächlichem, der Revision verschlossenem

f Gebiet (§ 337 StPO). Die rechtlich einwandfreien Fest-

. stellungen des Tatrichters lassen die gesetzlichen Tatbe-

standsmerkmale der den Schuldsprüchen zugrunde gelegten

i Strafvorschriften zur äusseren wie zur inneren Tatseite

| ohne weiteres deutlich hervortreten.

Die kKinlassung des Angeklagten WB zun Falle St wird von der Strafkammer ausdrücklich als unwahre Ausrede gewürdigt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass WWW sich den, ihm nur zwecks Diskontierung auf Rechnung StBBs übergebenen Blankowechsel in dem Bewusstsein, dass die

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HD GmbH nicht im eigenen Interesse darüber verfügen dürfe, als fremde Sache zugeeignet hat, um ihn dann rechtswidrig über 13.000 DM auszufüllen und dem Konto der um Geld verlegenen rc GmbH gutschreiben zu lassen. Die Verurteilung aus § 246 StGB begegnet hiernach keinem rechtlichen Bedenken. Dass ein Schuldspruch wegen tateinheit-

"licher Urkundenfälschung (vgl 36HSt 5, 295) unterblieben

ist, beschwert den Angeklagten WEB nicht. In gleicher Weise steht das, was die Revision dieses. Angeklagten hinsichtlich der Beihilfe zur Untreue geltend macht, in unvereinbarem Widerspruch zu den klaren, gegenteiligen Feststellungen des angefochtenen Urteils.

Schliesslich lässt auch die allein mit der natürlichen Betrachtungsweise des täglichen Lebens in Einklang stehende Beurteilung der von dem Angeklagten HEEEED zugunsten der HB GmbH von Januar 1949 ab fünfzehn Monate hindurch in fortlaufender Kette durch eine Vielzahl von Barauszahlungen, Scheckeinlösungen und Wechseldiskontierungen verwirklichte, missbräuchliche Kreditgewährung als einer fortgesetzten Untreuehandlung keine Beeinflussung durch Rechtsirrtum erkennen. Die einzige sonst in Betracht ‚kommende Möglichkeit, jeden Einzelakt der Kreditgewährung als eine selbständige Straftat aufzufassen, scheitert schon an der vom Landgericht insgesamt festgestellten Einheit des fortwirkenden Vorsatzes, die nicht dadurch in Trage gestellt wird, dass jeder dieser Rinzelakte eine besondere Willensentschliessung voraussetzt (vgl RG HRR 1941 Nr 1017). Schon die erste, pflichtwidrig ohne Wissen des Vorstandes und ohne ausreichende Sicherheiten bewirkte Kreditgewährung erfüllte den äusseren wie den inneren NMissbrauchstatbestand des § 266 StG3; hierbei war sich der Angeklagte bereits im klaren darüber,

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dass er durch diese Eigenmächtigkeit das Vermögen der Spar- und Darlehenskasse in erhebliche, seinen Gesamtwert mindernde Gefahr brachte, wenngleich er endgültige Verluste der Kasse weder jetzt noch späterhin wollte. Die vage Hoffnung, einen endgültigen Ausfall verhüten zu können, vermochte nach der vom Tatrichter festgestellten Lage der HOW GunbH auch die späteren unbefugten, das Vermögen der Spar- und Darlehenskasse weiter schädigenden Erhöhungen des ungedeckten Kredits weder zu rechtfertigen noch

zu entschuldigen (vgl RGSt 61, 211). Weder die Kreditbewilligung durch den vom Angeklagten getäuschten Vorstand an 24. Mai 1949,noch die Auszahlung des Flüchtlingsdarlehens im August und September 1949 oder die Zahlungseinstellung der Zentralen Obst- und Gemüsegenossenschaft haben den äusseren Tatablauf oder die Willensrichtung des Angeklagten irgendwie rechtserheblich beeinflusst; diese Umstände können daher eine abschnittsweise Zerlegung der Untreue in mehrere selbständige strafbare Handlungen nicht rechtfertigen. An die damals auf 15.000 DM festgelegte Kreditgrenze hat der Angeklagte sich nicht gehalten, sondern weitere Überziehungen in .erheblichem Ausmass zugelassen, obgleich er erkannte, dass die Lage der Hofe ED GnbH immer bedrohlicher wurde. Obwohl ferner die HOE GmbH den Anspruch auf Auszahlung des Flüchtlingskredits zur Sicherheit an die Spar- und Darlehenskasse abgetreten hatte, duldete der Angeklagte es, dass sie

über die ausgezahlten Beträge verfügte, und gewährte auch nach Fortfall dieser Sicherheit durch Scheckeinlösungen und Barzahlung weiterhin ungedeckten Kredit. Selbst nach dem Zusammenbruch der Zentralen Obst- und Gemüsegenossenschaft hat der Angeklagte es bewusst vereitelt, dass die noch bis zum Oktober 1949 eingehenden

Gegenwerte aus den an die Spar- und Darlehenskasse abgetretenen Forderungen gegen diese Genossenschaft dem Sicherungszweck dienten, indem er durch Gutschrift auf dem laufenden Konto der HolB CubH darüber verfügte. Die Hoffnung, insbesondere auch im eigenen Interesse einen endgültigen Ausfall der Forderungen gegen die Ho GmbH doch noch abwenden zu können, hat der Angeklagte nach der überzeugung der Strafkammer bis zum Ende seiner strafbaren Betätigung im März 1950 gehegt; seine Schuld erblickt sie gleichbleibend über die gesamte Straftat hin nicht in einer Schädigungsabsicht, sondern im Bewusstsein des Befugnismissbrauchs und der Nachteilszufügung .

Dieselben Erwägungen treffen auf die vom Angeklagten VERREE durch Wechselbegebungen geleistete Beihilfe zu, durch die dem Angeklagten FE - wie die Strafkammer feststellt - die unzulässige Kreditgewährung erleichtert wurde. Dass WB insbesondere auch die

Pflichtwidrigkeit der Kreditgewährung durch Eeiip kannte, legt das angefochtene Urteil auf Grund des Pro-

tokolls über die Gesellschafterversammlung der ED Gmbi vom 16. April 1949 ausdrücklich dar.

Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die Verurteilung des Angeklagten WB wegen Betrugs zum Nachteil der Norddeutschen Kreditbank. Die Urteilsfeststellungen ergeben insbesondere, dass in der Zeit zwischen Täuschungshandlung und Zahlungseinstellung — wenn auch beschränkte- Zugriffsmöglichkeiten noch bestanden.

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Da den Strafzumessungserwägungen ebenfalls kein zum Nachteil der Beschwerdeführer ausschlagender, sachlichrechtlicher Irrtum zugrunde liegt, waren ihre Rechtsmittel unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.

Groß nn Engels Hülle Dr. Augustin Seibert