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BGH Entscheidung vom 02.11.1962 – 4 StR 334/62

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

geboren an &.:

1. den Arbeiter Kari Heinz S t EEE zus Do

ED: VE, zur Zeit in

“ Untersuchungshaft, 2. den Schrotthändler Alfred DEE aus D Dei», geboren an : ED EB in en. un

zur Zeit in Untersuchungshaft,

ans van aus DO Dee, ED ir SCEEEEEEEn, zur Zeit

3. den Bergmann Georg Han geboren am WW. in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls i:R. v.a.

®. . hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofsin der Sitzung vom 2. November 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Martin “4 Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen - Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Landgerichtsrati> als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Die Revision des Angeklagten StB segen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 11. Dezember 1961 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 12. Dezember 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

-1a-

II. Auf die Revisionen der Angeklagten Alfred DE und Georg MB wird das vorgenannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben,

1. bei Alfred DEP, soweit der Verwaltungsbehörde untersagt worden ist, ihm eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen, .

2. bei Georg DEE im gesamten Strafausspruch.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

. Yon Rechts wegen

PL

1. Das Landgericht hat verurteilt:

a) den Angeklagten StB wegen schweren Diebstahls im Rückfall in 24 Fällen, wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen und wegen Diebstahls im Rückfall in drei Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten Zuchthaus;

. » den Angeklagten Alfred BY wegen gewerbsmäfliger | "Hehlerei und wegen schweren. Diebstahls im Rückfall in

' vier Fällen zur Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis;

o) Georg 2m unter Freisprechung im übrigen wegen schweren Diebstahls in 22 Fällen, wegen versuchten schweren Diebstahls in drei Fällen, wegen Diebstahls in drei Fällen und wegen Hehlerei zur Gesamtstrafe von zwei Jah- ‚ren und sechs Monaten Gefängnis.

Außerdem wurden die bürgerlichen Ehrenrechte dem Angeklagten Ste für fünf Jahre, dem Angeklagten Alfred DB für ärei Jahre aberkannt. Gegen diese beiden Angeklagten wurde auch die Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. Alfred DEE wurde ferner auf die Dauer von“ Fünf Jahren verboten, selbständig oder im Betrieb eines Fa-. milienangehörigen oder in abhängiger Stellung im Schrotthandel'tätig zu sein. Ihm wurde auch die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ohne zeitliche Beschränkung entzogen. Das ihm gehörende Dreirad Marke "Tempo" wurde eingezogen.

IEFHTIFEIFES

2. Alle drei Angeklagten haben ihre Verurteilung in vollem Umfang angefochten. Alfred und Georg DB haben die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts, Stun» hat nur die Verletzung sachlichen Rechts gerügt.

Die Revision des Angeklagten stm ist unbegründet, die Revisionen der Angeklagten Alfred und Georg DEE sind nur teilweise begründet.

3, Alfred DE hat die Verfahrensrüge nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gemäß ausgeführt; "sie ist daher einer Nachprüfung nicht zugänglich. Die von Georg DD erhobene Rüge mangelnder Sachaufklärung braucht nicht beschieden zu werden, weil insoweit die Sachrüge durchgreift (nachstehend III 3.

II:.

Der-Schuidspruch wird nur im Falle II 1 der Ur- 'teilsgründe (s. 11 ff VA) und nur von dem Angeklagten Georg DD mit einer Einzelrüge angegriffen. Im übrigen haben sich die Angeklagten auf die allgemeine Sachrüge beschränkt.

1» Georg ı) 7 hält es für rechtsfehlerhaft, daß das Landgericht, in dem genannten Falle einen Dietstanl, ‚nicht nur einen Mundraub angenommen hat; jedoch zu Unrecht. | |

| . Nach den Feststellungen entwendeten die Angeklagten StB und Georg DEE aus einen unverschlossen abgestellten VW-Lieferwagen einen halb gefüllten Karton

mit Dosennmilch "Bären-Marke", ungefähr drei Pfund Kaffee in kleineren Packungen und Gebäck in nicht festgestellter Menge. Ein Teil der Beute -- 'Baekwaren:; und Kaffee - wurde später in der Familie des Angeklagten Alfred DD verzehrt. Nach der Ansicht des Landgerichts handelte es sich bei dem Diebesgut nach Menge und Wert "um mehr, als zum alsbaldigen Verbrauch hätte geeignet sein können, abgesehen davon, daß die Angeklagten bei der Tat solchen alsbaldigen Verbrauch auch nicht ins Auge gefaßt hatten" (8. 12 UA).

| Die Revision verweist darauf ‚ daß Georg DE v vor oder bei der Ausführung der Tat zu Stop gesagt

habe, er wolle etwas für die "Kröten" - seine jüngeren:

Geschwister - haben: Die Familie des Angeklagten Alfred. De, des Vaters des Beschwerdeführers, habe aber damals aus 12 oder 15 Personen bestanden. Die Revision meint, bei dieser Vielzahl von Verbrauchern könne keine Rede . davon sein, daß. es sich bei der Diebesbeute nach Menge und #ert um mehr. handelte, als zum alsbaldigen Verbrauch

mätte geeignet sein können". Auch die weitere Annahme

der. ‚Strafkamner, ‚die Angeklagten hätten einen alsbäligen E Verbrauch nicht ins Auge gefaßt, sei mit der wiederge- | ‚gebenen Äußerung des ‚Georg Ed unvereinbar.

"Dem Kann nicht beigetreten werden. Die Tatsache,

. aagn später ein Teil .des- Diebesgutes in der Familie des.

Angeklagten Alfred DaB verzehrt wurde, steht der Über- “ zeugung des ‚Landgerichts, die Angeklagten hätten nicht ‚den alsbaldigen Verbrauch der entwendeten Nahrungs- und Genußmittel ins Auge gefaßt, denkgesetzlich nicht ent-

nee Hl

gegen. Damit schon erweist sich die Rüge als unbegründet. Abgesehen davon ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer angenommen hat, die gestohlenen Waren hätten den tatbestandlichen Rahmen einer nur geringen Menge und unbedeutenden Werts überschritten (§ 370 Nr. 5 StGB). , 2. Die auf die ‚allgemeinen Sachrügen vorgenommene Nachprüfung der Schuläsprüche im ganzen 1äßt keine Rechts-

fehler zum Nachteil der Angeklagten « erkennen.“

IT. Alle drei-Angeklagen wenden sich mit Eingelrügen gegen die Strafaussprüche.

1. Der Angeklagte St» hält die Begründung für unzureichend, mit der ihm die Birgerlichen Ehrenrechte aberkannt und gegen ihn die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht ausgesprochen wurden. Er vermißt die Feststellung, daß die Tat mit ihrem Unrechtsgehalt und ihren Folgen sowie Seine Persönlichkeit die Verhängung der genannten Nebenstrafe und Nebenfolge geboten. Die Rüge ist unbegründet. .

Nach ständiger Rechtsprechung genügt der bloße Hinweis auf den § 32 StGB als Begründung der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, wenn sich die rechtliche Zulässigkeit der Nebenstrafe aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere aus der Art und Schwere der Straftaten, ohne weiteres ergibt und kein Anhaltspunkt dafür

vorliegt, daß der Tatrichter die Aberkennung rechtsirrig

für zwingend gehalten hat (u.a. BGH 3 StR 360/51 vom

12. Juli 19515 1 StR 494/54 vom 5. April 1955; vgl.

Schönke/Schröder, 10. Aufl. 1961 Anm. II zu § 32 StGB).

Entsprechendes gilt für die Anordnung der Zulässigkeit

von Polizeiaufsicht (zuletzt Urteile BGH 4 StR 141/62

vom 20. Juli 1962 und 4 StR 266/62 vom 7. September 1962,

dieses zum Abdruck für die Entscheidungssammlung des Bun-

desgerichtshofs bestimmt). Daß die Sicherungsmaßnahne

nach § 38 StGB gegen einen Angeklagten gerechtfertigt ist,

der, wie der Beschwerdeführer, gefährlicher Gewohnheits-

verbrecher ist und 'bei.dem von der Anordnung der Siche-Fungsverwahrung nur deshalb abgesehen wird, weil die Mög-

lichkeit Seiner Besserung durch eine langjährige Zuchthausstrafe noch nicht "mit der erforderlichen Sicherheit"

ausgeschlossen werden kann, bederZ keiner näheren Begründung.

Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts halten | im übrigen der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision dieses Angeklagten erweist sich daher in vollem Umfange

als unbegründet. nn

Die privatschriftliche Eingabe des Angeklagten vom

u 10. September 1962 konnte im Revisionsrechtszug wegen Form-

mangels 805 Abs. 2 Str0) nicht perücksichtigt werden.

2. Der Angeklagte Alfred Da greift den Strafausspruch in dreifacher Richtung an.

Er nal es , für unzulässig, daß das Landgericht die "nicht ünerhebliche Herabsetzung" seiner Hemmungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) "strafschärfend verwertet" hat; denn diese sci, wie sich aus den Darlegungen der

Strafkammer (S. 53 UA) ergebe, eine Folge seines - des Angeklagten - Schwachsinnes. Die Rüge geht fehl.

Das Landgericht hat dem Angeklagten (auch) wegen der erheblichen Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit mildernde Umstände nach den §§ 244 Abs. 2, 260 Abs. 2 StGB zugebilligt und deshalt auf Gefängnis, nicht auf Zuchthaus erkannt. Es hat es jedoch abgelehnt, die danach zu verhängenden Strafen noch nach Maßgabe der §§ 51 Abs. 2, 44 StGB zu ermäßigen. Es legt dazu (S. 54 UA) dar, bei den nach der Zubilligung mildernder Umstände zu verhängenden Gefängnisstrafen "durfte ... nich außeracht gelassen werden, daß dieser Angeklagte gerade infolge seiner herabgesetzten Hemmungsfähigkeit auf eine gemilderte Strafe von einem gewissen Grade der Milderung an nicht mehr günstig -.unter anderem im Sinne einer Resoziali- F sierung - reagieren wird, wovon die Kammer in Übereinstin- : mung mit dem psychiatrischen Sachverständigen überzeugt " ist." Das Landgericht meint sodann, der Angeklagte müsse nicht zuletzt. auch im Hinblick auf die Erfolglosigkeit seiner teils einschlägigen Vorstrafen "in nachhaltig grobsinnlich fühlbarer Weise vor Wiederholgungen gewarnt (und) in seiner Hemmungsfähigkeit gefestigt werden". Da-. nach hat der Tatrichter die Höhe der Strafen (mit) unter dem Gesichtspunkt bemessen, daß der Angeklagte dazu angehalten werden soll, aus Angst vor neuer Strafe alle in ihm vorhandenen (schwachen) Willenskräfte aufzubieten, um künftigen Versuchungen zu widerstehen. Das ist ein zulässiger Grund für die Versagung der Strafmilderung nach den 88 51 Abs. 2, 44 StGB. Wenn diese Art der Strafzumessung im Ergebnis auch auf eine strengere Be-

. strafung des. Angeklagten hinaus läuft, als wenn die Strafe dem ermäßigten Rahmen nach : 44 StGB entnommen worden wäre, kann doch nicht daraus gefolgert werden, das: Land-

gericht habe die mangelnde Hemmungsfähigkeit des Angeklagten strafschärfend gewertet.

b) Die Revision wendet sich weiter gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne Testsetzung einer begrenzten Sperrfrist. Sie meint, diese Maßnahme stehe im Widerspruch zu der vom Landgericht für die Nichtanwendung des § 44 StGB angeführten Erwägung, daß der Angeklagte resogialisiert werden solle. Dabei übersieht sie, daß es dem Tatrichter trotz dieses mit der Strafbemessung verfolgten Besserungs- und Abschreckungszweckes nicht verwehrt „ war, zum Schutze der Allgemeinheit die Sicherungsmaßregeln

“ enzuoränen, die nach seiner Ansicht erforderlich sind, um

den Angeklagten im Falle seines Versagens vor neuen Straftaten gleicher oder ähnlicher ’Art gu bewahren (vgl. u.a. BGEHSt 15, 316 zum Verhältnis von 5 23 StGB und § 42 u StGB).

Daß das Landgericht den Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis nur mit knappen, den Gesetzeswortlaut wederholenden Yorten begründet hat, ist bei der Art und. Schwere der Taten des Angeklagten kein die Maßregel gefährdender Rechtsfehler. Nicht gebilligt werden kann jedoch. das Fehlen 'jeder Begründung für das zeitlich unbegrenzte Verbot an die Verwaltungsbehörde, dem Angeklagten eine neue Fahrerlaubnis zu. erteilen. Wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, muß der Tatrichter die Bemessung der Sperrfrist auf die zeitliche Höchstdauer von fünf Jahren sorgfältig begründen, weil sie einen schweren Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Angeklagten enthält (u.a. BGH VRS 16, 350). Das gilt erst recht, wenn der Angeklagte nie mehr eine Fahrerlaubnis erhalten soll, und besonders dann, wenn dadurch seine berufliche « | Tätigkeit erheblich erschwert oder eingeschränkt win.

ce) Die Einziehung des dem Angeklagten gehörenden "Dempc-Dreirades" ist dagegen rechtsbedenkenfrei, wenn auch ebenfalls nur sehr knapp begründet. Die Revision besorgt, das Landgericht habe verkannt, daß die Einziehung nach § 40 StGB nur möglich, nicht zwingend vorgeschrieben ist, Bei dieser Rüge verkennt die Revision, daß die Wendung in den Urteilsgründen:: (8. 55 UA), gemäß § 40 StGB sei die EinZiehung des Dreirades "geboten", nicht so zu, verstehen ist, als habe das Landgericht den § 40 StGB als Mußvorschrift angesehen; der Sinn dieser Stelle ‚geht“ vielmehr dahin, daß die Strafkamer die Einzi.ehung. _ im Bewußtsein der Möglichkeit, von ihr abzusehen -. als weiteres Strafübel für erforderlich hielt. Das ist rechtlich nicht zu bemängeln.

4) Bei der Erörterung der . Rückfallvoraussetzungen (S. 51 bis 53 UA) hat es das Landgericht versäumt, für jede von ihm als rückfallbegründend angesehene Verurteilung anzugeben, wann die Straftat(en) begangen nurdein) und wann die Strafe verbüßt war (vgl. § 244 StGB). den Fällen 2 und 5 ist nicht festgestellt, wann die Freiheitsstrafe verbüßt und die Geldstrafe bezahlt wurde, in den Fällen 4 und 7 ist die Angabe der Tatzeit unterblieben. Das Revisionsgericht kann das Vorliegen der Rückfall- ‚voraussetzungen in den Fällen 2 und 5 jedoch folgenden Umständen entnehmen: Seite 7 UA ist festgestellt, daß der Angeklagte im Jahre 1945 nach der Verbüßung "einer Gefängnisstrafe" mit seiner Familie nach Don zurückgekchrt sei. Bei dieser Strafe kann es sich nur um die gegen ihn wegen schweren Diebstahls am 4. Januar 1944 ausgesprochene Gefängnisstrafe von einem Jahr und sieben Monaten handeln; denn eine andere Freiheitsstrafe war

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bis dahin gegen ihn nicht verhängt worden. Damit steht fest, daß der Angeklagte eine Diebstahlsstrafe jedenfalls vor dem Diebstahl vom 11. September 1951 (Fall 5) verbüßt hat. Andrerseits ist mit Sicherheit anzunehmen, daß der Angeklagte die wegen dieses Diebstahls gegen ihn am 23. November 1951 ausgesprochene Geldstrafe von

50 DM vor der Begehung der jetzt abgeurteilten Straftaten (Januar und Februar. 1961) bezahlt hat.

e) Die Revision des Angeklagten Alfred DB führt demnach nur insoweit zur Aufhebung des Urteils, als der Verwaltungabehörde ohne zeitliche Begrenzung untersagt worden ist, dem Angeklagten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Im übrigen ist auch sein Rechtamittel unbegründet, weil die Strafzumessung weitere Rechtsfehler nicht erkennen läßt.

3. Die Revision des Angeklagten Georg DIEB hält die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auf den Angeklagten für rechtsfehlerhaft, zumindest aber für unzureichend begründet. Sie wirft dem Landgericht überdies” "vor, die Aufklärungspflicht verletzt zu haben, weil. es..zu der Frage, ob der Angeklagte einem Jugendlichen gleichzustellen sei, keinen Sachverständigen gehört habe.

Die Rüge greift durch. Das Landgericht hat die Anwendung von Jugendstrafrecht nur mit den Worten des Gesetzes (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 und 2 J6G) abgelehnt. Wie der erkennende Senat aber schon in seiner Entscheidung . 4 StR 276/54 vom 29. Juli 1954 in IM Nr. .5 zu:§ 105 JGG = NW 1954, 1617 (L) ausgeführt hat und wie es ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist, erfordert die Nicht-

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anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende cine ins einzelne gehende, rechtlich nachprüfbare Würdigung des Täters und ‚seiner Tat unter Berücksichtigung insbesondere der sittlichen und charakterlichen Entwicklung des. Angeklagten, der seine Wesensart kennzeichnenden

= Eigenschaften und der ihn beeinflussenden Umweltkedin- -

gungen. Eine solche umfassende Würdigung fehlt im angefochtenen Urteil völlig. Das Revisionsgericht kann sie nicht anstelle des Tatrichters selbst vornehmen.

In der neuen Hauptverkandlung. kann sich die Zuziehung. eines Sachverständigen ‚empfehlen, der das Landgericht bei der Entscheidung der Frage, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist, mit seinen fachlichen. Erfahrungen unterstützt.

Krumme . Martin a | Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler