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BGH Entscheidung vom 12.07.1951 – 3 StR 360/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ln Nanen des Volkes

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ın der Strafsache gegen

den Arbeiter Karl H » geboren am

a 1929 in D ‚ wohnhaft ebenda, | Ku :::::s: @: zur Zeitin Untersuchungs-

haft,

wegen Diebstahls i.R. und Hehlerei

ee hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der el Sitzung vom 12. Juli 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter vcharpenseel

Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

.» 2 Überregierunssrat td |

SL. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, N a u Justizassistent ren u als Uriundsbearter der Geschäfisstelle,

für Recht erkannt:

AUT die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts in Düsseldorf von

To Februar 1951, soweit der Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt ist, im Strafausspruch sowie hinsichtlich der gegen ihn erkannten Gesamtstrafe mit den insoveit dem Urteil ZU. gSrunde liegenden Neststellungen aufgehoben. ©." In diesem Unfange wird die Sache zur ander-- weiten Verhandlung und Entscheidung, auch

Über die Kosten Ges Rechtsmitiels, an das

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„andgericht zurückverwiesen, Im übrigen wird die Revision des Ang exlagten Vverworien.

Von Rechts wegen

Gründe§

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Der Angeklagte 1St wegen Diebstahls 1... in einem

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Ran Fa lle und weg sen Behlerei in vier Fällen zu einer Gesamten strafe von einem Jahr und neun Honaten Zuchthaus verur-

u teilt worden, auf welche die Untersuchungshaft angerech- . net worden ist. An Einzelstrafen hat das Landgericht für ge. den Diebstahl.i.R. eine Zuchthausstrafe von einen Jahr und en drei Monaten und für jeden Fall der Hehlerei eine solche a von je drei llonaten Zuchthaus festgesetzt. Ausserdem sind dem Angeklagte en die bürgerlichen suhrenrechte auf die Dau-

er von drei Jahren aberkannt wordens ER

ie | Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des

, Angeklagten, die sich allein Gagegen wendet, dass bei dem Rück -falldiebs tanl mildernde Umstände versagt worden

ı seien, dass bei den Einzelstrafen für die vier Fälle der

eo Hehlerei auf Zuchthaus erkannt und dass die Aberliiennung en Ger bürgerlichen Ehren: ‚echte nicht begr indet worden sein

Das so zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkte Recht smittel ist nur in dem erkannten Unfange

begründet.

Die Entscheidung über die "Zubilligung oder die Versagung mildernder Unst ände ist Aufgabe des Tatrichters a und mit der Revision nur insoweit angreilbar, als sie Fan von einem Rechtsirr tum beei nflusst ist. Dass das land-

Auffassung, das Landgericht habe möglicherweise ale

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gericht sich hier von Pechtsirrigen Erwägungen habe

leiten lassen, ist jedoch nicht. ersichtlich. Was die Revision dagegen vorbringst, sind im wesentlichen iınsriffe gegen die tatsächliche Würdigung des Urteils,

die in der Revisionsinsta anz unbeachtlich sind. Es mag,

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wie die Revis sion anführt, nicht jeden senschen gegeben sein, Reue und öhnliche Gefühlsbewegungen öffentlich

zu zeigen. Dennoch bedeutet, es keinen Rechts ‚fehler, wenn

das Landgericht aus. dem Auftreten des. Angel ‚lagten in der

_ Hauptverhandlung, vor allem auch aus den v“ehlen irgendwelcher Gemütsbewegungen Schlüsse auf die Pers önlich-

keit des Angekl agten und auf die Notwendigkeit der zu

> erkennenden. Strafart gezogen hat. Im übrigen ist in den Urteil hinreichend. dargetan

n, aus welchen Gründen das andgericht bei dem Angeklagten eine Zuchthausstrafe

für erforderlich £ ‚;ehalten hat. Damit ist die itevision,

soweit sie sich gogen die Verunteilund & des Angeklagten

wegen D Diebstahls ; n RBickfalle wendet, nicht, Serechilertiste

BE t Recht macht die Revision da agegen eilt end, dass

das La ndg richt in rechtsirrtümlicher weise Zür die vier Fälle der Eehlerei auf je drei Monate Zuchthaus als Zin-

zelstrafen erkannt h ha abe. / Allerdings geben die Urteils-

'Sründe keinen Anha altspunkt für die von dem Verteidiger

in der Verhandlung vor den Revisionsgericht vertretene

rafen für dies e Taten den Bestim mungen der 88 260,

Sei StGB entnom: en. Aus den Urteil geht deut] ‚ich hervor, dass auf ? die vier Fälle der He shlerei allein die vor-

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schrift des:§ 259 StGB angewendet worden ist. Es besteht aber die llöglichkeit, dass das Landgericht wegen der für den KückTlalldiebstahl verwirkten Zuchtkausstra-Te geglaubt hät, die strafen auch ins soweit in Zuchthaus bemessen zu müssen, als Verurteilung wegen Hehlerei er-Folst ist. Das wäre jedoch rechtsirrig ‚gewesen.

=, Im Felle des § 74 SteB ist zunächst für jede der zen, die sich aus dem Stra ‚frahmen des durch die einzelne Ta A verletzten Gesetzes ergibt. Für Hehlerei sieht aber § 259 StGB allein Gefängnis vor. Infolgedessen hätte das Landgericht die Einzelstra ‚fen in diesen Fällen in Gefängnis festsetzen müssen. Erst dann wären jene, da für den Diebsta nl im Rückfalle Zuchthaus verwirkt war, in die schwerere pdtraiart umzurechnen gewesen, un 30 durch Erhöhung Ger verwiriten schwersten Strafe zur. Bildung der angemes senen Gesamtstrafe, zu kommen (vel ‚Schönke 5. Aufl Am V3 zmuS8 74; Olshausen 12. Aufl Ann 7 zu § 74). Weil die Stra fzumess sung. von diesem lechts-

fehler beeinflusst sein kann, musste das Urteil, soweit ‚der An; geklagte v ‚egen Hehlerei verurt teilt ist, im

Strafauss spruch sovrie hins sichtlich der Gesamts trafe aufge-

hoben und die Sache in diesen Umfange ZU never Verhand-

lung und Ents cheidung an da 5 Landgericht zurückverwiesen

oo. we erden. .

it der Au Fhebung der Gesamtstrafe kommt auch der Ausspruch über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte

in Fortfall, über deren Aberkennung das Landgericht eben--

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mehreren selbst: indigen Handlungen die Strafe festzuset-

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valls von neuen befinden muss, Insoveit bedarf es daher

einer näheren s„rörterung der hierzu erhobenen kevisions-

rüge nicht. LS. sei jJecoch bemerkt, dass die vom Landge-

richt gegebene Begründung der Inbscheidung nach § 32.8StGB

zvar etwas knapp, aber zureichend 1S5t, zumal da sich die

rechtliche Zulä ssigkeit. der Aberkennung der bürgerlichen 'Ehrenrechte aus dem Zusanmenhang der Urteilsgründe ohne weiteres ergibt. Die von der Revision angezogene Bemerkung. in dem Erlinterungsuerk zum Strafges etzbuch von »chönke,

3. Aufl Ann Il zu § 32 bezieht sıch auf einen vom Reichs-

gericht in HRR 1937 Nr 602 entschiedenen besonders gelagerten Fall, Tas auch bei Schönke durch die Wendung zum Ausdruck gebracht ist, da ‚ss der Auss spruch nur "unter Un-

Ständen" besonden er Begründung bedürfe. Neumann 2 Krauss Koeniger

Scharpenseel Baldus

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