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BGH Entscheidung vom 12.05.1959 – 1 StR 184/59

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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“+ StR 184/59 ‚0 Zee 2310 014

ImaNSNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Lehrerin Hedwig H ÜENEEEEED zctorene ME aus AED, geboren =: EEE 1919 ir: TORE

wegen Körperverletzung im Amt

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtishofs in der Sitzung vom 12. Mai 1959, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Willms

Bundesrichter Dr, Hübner als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. REED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkunüäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanrts

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. November 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte schuldig gesprochen ist,

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, such über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht gurückverwiesen.

Von Rechts wegen

N

Das Lanägericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung im Amt zur Geldstrafe von 200 DM verurteilt, weil sie während des Religionsunterrichtes eine Schülerin der 7. Schulklasse Bezüchtigt hat. Von der Anklage, sich gegenfiber weiteren vier Schulkindern nach § 340 StGB strafbar gemacht Zu haben, hat es die Angeklagte freigesprochen, weil ihr die Kinder in allen Fällen hinreichenden Anlaß zur Züchtigung gegeben hätten und sich nicht nachweisen lasso, daß die Angeklagte die Grenzen erlaubter Züchtigungen überschritten habe.

Die Angeklagte hat den Schuläspruch mit der Verfahrensund der Sachrüge angefochten. Die Sachrüge ist begründet.

1.) Das Londgericht ist im Anschluß an BGHSt 11, 24° zutreffend davon ausgegangen, daß die Angeklagte befugt war, die ihr anvertrauten Schüler und Schülerinnen zu Erziehungszwecken aus hinvsichendem Anlaß maßvoll zu züchtigen. Auf dieser Grundlage hat es in den der Schülerin Edith IM zunächst verabreichten zwei Ohrfeigen kein strafbares Verhalten der Angeklagten gesehen. Die Strafkammer hielt zwar - auf Grund der Aussagen ehemaliger Witschüler(innen) der kdith - für erwiesen, daß das Mädchen die ihm von der Beschwerdeführerin nachgesagte Widersetzlichkeit — die Aufforderung der Angeklagten, endlich ruhig zu sein, mit einem schnippischen oder zynischen Nein beantwortet zu haben - tatsächlich nicht begangen hat,und schloß hieraus, . daß die Züchtigung des Mädchens ungerechtfertigt war; sie hielt der Angeklagten aber zugute, daß sie unverschuldet die Antwort möglicherweise mißveretanden und geglaubt hat, die Schülerin habe eine die Züchtigung rechtfertigende Unbotmäßigkeit begangen (§ 59 StGB). Dabei hat es - wie die Revision mit Recht bemängelt -

nicht erörtert, ob angesichts der vorausgegangenen groben Disziplinwidrigkeiten der klasse nicht schon das Schwätzen

der Edith und die demit verbundene erneute Störung des kaum begonnenen Unterrichts ein hinreiohender Anlaß zur Züchtigung

der Schülerin waren. Indes kann diese Frage auf sich beruhen,

weil die Augeklagte insoweit nicht schuldig gesprochen ist und der Tatrichter aus einem noch aufzuzeigenden anderen Gesichtspunkt initder neuen».sHauptverhandlung ohnehin hierauf wird eingehen’ Müssen.

Zu ernsten Bedenken Anlaß gibt jedoch die rechtliche Beurteilung des weiteren Geschehens durch das Landgericht. Nach den Urteilsfeststellungen zog die Angeklagte im Anschluß an die zwei Ohrfeigen den Kopf der Edith an den Haaren von der Bank hoch uns schlug sodann dem Mädchen in der Annahme, es habe während dieses Vorgangs ihr - der Angeklagten - ins Gesicht goschlagen, in höchster Erregung mit beiden Händen mehrfach auf den Kopf. Die Strafkammer hält diese Mißhandlungen weder für gerechtfertigt noch für entschuldbar, weil die Schülerin der Angeklagten selbst von deren Vorstellungsinhalt aus, das Mädchen habe zurückgeschlagen, keinen begründeten Anlaß zu solch heftiger Süchtigung gegeben habe; nach der Ansicht der Strafkamner hätten die der Zditt zuvor verabreichten zwei Ohrfeigen zur Ahndung der ursprürgl?ciıen Disziplinwidrigkeit genügt. Deshalb war, so heißt es in den Urteilsgründen weiter "schon das Hochziehen an den Rearen nicht nur eine ans Quälerische grenzende Mißhandlung, sondem schon um deswillen rechtswidrige Körperverletzung, weil es zur Ermöglichung weiterer Schläge dienen sollte, die aus dem gegebenen Anlaß nicht mehr am Plaize waren", Bei den nachfolgenden Schlägen auf den Kopf der Schülerin habe die Angeklagte überdies auch nicht mehr in der Absicht richtig verstandener Erziehung gehandelt. Sie habe sich vielmehr, wie sie in der Hauptverkandlung selbst praktisch zugegeben habe, "einfach

gehen lassen" und sich an dem Kind "abreagiert". Daß ihre Erregung dabei äurch die Abwehrbewegungen des Mädchens und ein "Berührtwerden" im Gesicht sich gesteigert habc, vermöge die Angeklagte nicht zu entlasten. Denn die Abwehrbewegungen des Kindes hätten sich gegen eine rechtswidrige Nißhendlung gerichtet, die mit dem folgenden eine natürliche Handlungseinheit bilde:

Diesen Ausführungen ist zu entnchmen, daß die Strafkammer der Angeklagten ein Recht zur weiteren Züchtigung auch für den Fall nicht zubilligen wollte, daß die Edith ihrer Lehrerin tatsächlich ins Gesicht geschlagen haben sollte, Dem kann nicht beigetreten werden. Kein Schüler ist, vom Fall der Notwehr abgesehen, berechtigt, seinen Lehrer zu schlagen.Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Schüler — wirklich oder vermeintlich - ohne hinreichenden Anlaß oder übermäßig gezüchtigt wird. Andererseits ist ein Tätlichwerden von Schülern gegen ihre Lehrer die denkbar gröbste Disziplinlosigkeit; sie auf der Stelle mit körperlicher Züchtigung zu ahnden, darf den Lehrern nicht versagt; werden, wobei wegen der ungewöhnlichen Schwere der Verfehlung und der damit für den Lehrer verbundenen Herausforderung weder an Art und Maß der Züchtigung noch an die Lauterkeit Ges Züchtigungsmotivs überisriebene Anforderungen gestellt werden dürfen. In der Regel wird sich der von einem Schüler geschlagene Lehrer in einem begreiflichen Erregungszusiand vefinden, der ihn hindert, das Ob und Wie der gebotenen Züchtigung sorgsam abzuwägen. Solchenfalls geht cs auch nicht en, dem angegriffenen Lehrer nur um deswillen, weil er in höchster Erregung gezüchtigt hat, die von der Rechtsprechung geforderte "Nibsicht richtig verstandener Erziehung" ebzusprechen; vorhandene Erregung und ein darauf zurückzuführendes "Abreagierent schließen nicht aus, daB der Lehrer euch aus anerkannten ersieherischen Beweggründen gezüchtigt hat.

Nun hat das Landgericht im vorliegenden Fall zwar nicht für erwiesen erachtet, daß die kdith IB die Angeklagte bewußt und gezielt auf die Wange geschlagen hat. Es hat aber - nicht zuletzt auf Grund der Einräumung der Schülerin selbst - angenornen, daß Gas Mädchen die Angeklagte mit ein«-r Hand im Gesicht "berührten; es hat der Beschwerdeführerin weiter zugute gehalten, daß sie die "Berührung" als Schlag auf die Wange empfand. Die Angeklagte kann sich daher in einem den Vorsatz susschließenden Irrtum über das Vorliegen eines Züchtigungsgrundes befunden haben, der sie in dem Umfang entschuldigen würde, in dem ihr Handeln rechtmäßig gewesen were, wenn die Edith Lieb sie tatsächlich geschlagen hätte (§ 59 StGB; vgl. BEHSt 2, 194, 2115 3, 105, 106 £).

Allerdings schlösse das auf Grunä der bisherigen Feststellunger nicht aus, daß sich die Beschwerdeführerin durch das Hochziehen des Kopies der Edith einer Körperverletzung im Ant schuldig gemacht hat. Gleichwohl kann die Verurteilung nicht bestehenbleiben, weil durch die Herausnahne der nachfolgenden Schläge aus cem sirafwürdigen Verhalten der Umfang des Schuldvormurfs vesentlich eingeschränkt würde. Überdies isti nicht auszuschließen, daß Ger Tatrichter bei Würdigung der ungewöhnlichen Umstände des Falles, insbesondere der mehr oder weniger geschlossenen Widersetzlichkeit der Klasse, das Hochzichen des Kopfes für sich allein nicht als rechtswidrige Züchtigung angesehen hätte. &r gibt zwar in den Urteilsgründen seiner Überzeugung Ausdruck, daß die Augcklagte damit den Zweck verfolste, der ädith wegen ihrer vorausgegangenen Widersetzlichkeit - ohne hinreichenden Grunä :weitere Schläge auf die Wangen geben zu können; indes stützt sich diese Überzeugung, soweit ersichtlich, nur auf die Aussagen der Edith IB una ihrer Mitschälerfinnen). Woran die zZdith, dic sich "mit vor das Gesicht gehaltenen Armen vornüber auf die Bank zu beugtef, erkannt haben will, daß die Angeklagte sie an den Haaren Zaßte und ihr den Kopf hochlhob, um sie weiter

ius Gesicht zu schlagen, ist im Urteil nicht gesagt. Bei den übrigen jugendlichen Zeugen vermißt man die Angabe und Würdigung von Umständen tatsächlicher Art, aus denen diese jenen Schluß gesogen haben wollen. Sie waren hier nicht entbehrlich, weil die Gefahr nehe liest, daß die Zeugen einem persönlichen, objektiv

nicht begrändbaren Dindruck erlagen.

2.) Der Schuldspruch unterliegt noch einem weiteren Bedenken. Das Landgericht führt zur Frage der Zurechnungsfähigkeit aus, Anhaltspunkte dafür, daß sich die Angeklagte in eine:. die strafrechtliche Verantwortlichkeit einschränkende pathologische Affektstauung hineingesteigert habe, seien nicht hervorgetreten; sie seien auch von keiner Seite behauptet worden. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Prüfung nicht stand.

Der Hinweis, daß Anhaltspunkte für eine pathologische Aftektstauung von keiner Seite behauptet worden seien, geht fchl, weil das Landgericht von Ayts wegen die Zurechnungsfähigkeit der Angsklagten zu prüfen hatte; daß sich diese nicht auf § 5! StGB berufen hat, karn auf die Besorgnis vor beamtenrechtlichen Folgen zurückzuführen sein. "

Die Verneinung von "Anhaltspunkten"für eine krankhafte Affektstauung durch das Landgericht ist mit den Urteilsfeststellungen nicht vereinbar. Darnach "verlor" die Angeklagte, als sie glaubte, die wdith habe zurückgeschlagen, "alle Deherrschung" und schlug nin höchster Erregung" auf den Kopf der Schülerin ein, Zwar deutete die Strafkammer diesen Erregungszustand in Verbindung mit der Einlassung der Angeklagten in der Kauptverhandlung, nach dem (vermeintlichen) Zurückschlagen der Eäith seien ihr die Nerven durchgegangen, dahin, daß sich Gie Beschwerdeführerin "einfach gehen ließ" und an dem Kinde "abreagierte". Diese Deutung läßt jedoch nicht erkennen, ob der Tatrichler alle Tür die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit

der Angeklagten möglicherweise bedeutsamen Umstände, insbesondere auch das der Tat vorausgegangene und das ihr nachgefolgte Geschehen berücksichtigt hat. Nach den Feststellungen brach die Beschwerdeführerin nach der Züchtigung der Edith den Unterricht wegen des Vorfalles ab und begab sich zum Schulleiter, Gegen Abend erlitt sie einen Berzanfall. Zur Vorgeschichte der Tat ergibt sich aus dem Urteil, daß die von der Angeklagten unterrichtete Klasse "schwierig" war. Da die Religionstunde als einzige Unterichtstunde auf einen Nachmittag angesetzt war

und die Kinder wegen dieser Stunde eigens nochmals zur Schule komuen mußten, fehlten viele von ihnen unentschuldigt. In der ersten Religionstunde war von den Schülern Nießpulver gestreut worden; nach der Stunde kam es zu einem Zwischenfall, bei dem der Klassenlehrer die Angeklagte vor den Kindern zurechtwies. Auch in der folgenden Religionstunde wurde Nießpulver gestreuts als die Angeklagte deshalb die Fenster öffnen lassen wollte, ' weigerten sich die Kinder, der Anordnung nachzukommen, mit der Behauptung, das wünsche der Klassenlebhrer wegen der Zimmerpflanzen nicht. Vor Beginn der Religionstunde, in der es zur Züchtigung der Edith IB kam, geschah folgendes; Die Schüler befanden sich im Hof der Schule. Als ihnen die Angeklagte den Beginn der Stunde vom Fenster aus anzeigte, ließen sie sich "sehr viel Zeit" mit dem Heraufkommen in den Unterrichtsraum, wo die Lehrerin

auf sie wartete. Einige von ihnen blieben im Flur hinter der Tür stehen und betraten dann einzeln und in Zeitabständen das Klassen- |’

zimner. Auf diese Weise vergingen zwanzig Minuten der Unterrichtsstunde, "bevor die erschienenen Schüler alle auf ihren Plätzen saßen und einigermaßen Ruhe eintrat". Als dies endlich geschehen war, begann Edith If eine Unterhaltung mit einer Nitschlilerin und störte so den eben begonnenen Unterricht aufs neue.

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Diese für die Beurteilung der seelischen Ausgangslage dor Angeklagten wie der Entwicklung des Tatgeschehens möglicherweise entscheidenden Umständs erforderten im Zusammenhang mit der 3csonderheit, daß sich die Erregung der Beschwerdeführerin erst während des Züchtigungsvorgangs ins "Maßlose

steigerte, und der Tatsache, daß die Nerven der Beschwerdeführerin

angegriffen waren und sic sich in den Jahren 1953 und 1954 in psychotherapeutischer Behandlung befunden hatte, sine besonders sorgfältige Prüfung der Frage, ob die Angeklagte trotz ihres hochgradigen srregungszustandes noch fähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 51 StGB). Daß das Landgericht diesem Erfordernis nachgekommen

ist, bleibt angesichts des nicht näher begründeten und über-

dies unsutreffenden Hinweises auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine krankhafte Affektstauung zweifelha?t. Hinzu kommt, daß es sich bei der Beurteilung des Krankheitswertes außergewöhnlicher Erregung um eine schwierige psychiatrische Frage handelt, für die sich der Tatrichter nicht ohne weiteres die erforderliche Sachkunde zutrauen darf (vgl. dazu Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie, 2. Aufl. 1959 S. 25 ff, 296; Ponsold, Lehrbuch

der gerichtlichen Medizin, 2. Aufl. 1957 S. 133-12).

5.) Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils muß demnach aufgehoben werden, ohne daß es noch eines Eingehens auf die Verfahrensrüge der Revision bedarf, das Landgericht habe die Ursächlichkeit der der Edith I verabreichten Schläge für ihre Kopfschmerzen nicht ausreichend geprüft.

In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Mitschüler (innen) der Edith LP auch zu erwägen haben, welche Haltung der Klassen-

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lehrer bei der Befassung mit dem Vorfall eingenommen hat.

Es fällt nicht nur auf, daß er nach der ersten Religionstunde die Angeklagte vor den Kindern zurechtwies, sondern auch, daß die Schülerinnen nach der Züchtigung der Edith TI nit dieser an der Spitze sofort das Schulhaus verließen und den Klassenlehrer in dessen \ohnung aufsuchten, um ihn über das Geschehene

zu berichten. Durch eine etwa zu deutlich gezeigte Ablehnung der Angeklagten könnte der Klassenlehrer — unbewußt oder bewußt -

:e Mitschüler(innen) der Edith ermutigt haben, den Hergang

des Taigeschehens zum Nachteil- der Angeklagten zu schildern.

In rechtlicher Hinsicht wird die Strafkamner gegebenenfalls nochmals zu prüfen haben, ob das unbotmäßige ‘Verhalten der Edith MB nicht eine Über zwei Ohrfeigen hnausgehende Züchtigung rechtifertigte. ‘enn auch die Schülerin "sonst nicht su den ständigen Störenfrieden in der Klasse gehörte", so konnten ihr Schwätzen und ihre schnippische Antwort doch in dem besonderen Fall die Gefahr heraufbeschwören haben, daß die ganze Klasse unruhig wurde und den Unterricht erneut unmöglich machte. Dadurch konnte sich die Angeklagte gezwungen ge-

sehen haben, gegenüber der Edith schärfer durchzugreifen, als diese

dann angeseigt sein mag, wenn sich eine Lehrkraft nur einzelnen

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Ruhestörern, nicht dem Widerstand einer ganzen Klasse ‚gegenübersisht. Dr. Geier Dr. Peetz Nartin

willms . Hübner

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