Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 29.08.1952 – 2 StR 493/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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den aus

wegen versuchter schwerer Nötigung

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Sitzung vom 29. August 1952, an der teilgenommen haben

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ImNamen des Volkes,

In der Strafsache gegen

Polizei-Oberwachtneister Reinhold %

DC. geboren cr EEE 1917

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Senatspräsident Dr. lioericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Sauer Bundesrishter Dr. Baldus Bundesrichter Dr, Iudwig als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,,

Justizangestellter EB. Be

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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Recht erkamnt: BEE un SE

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz von 3 April 1952 im Strafausspruch aufgehoben; insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Im übrigen wird die Revision verworfen,

Von Rechts wegen 5.

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Gründe; ._

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Die Angriffe der Revision sind. soweit sie sich gegen die Einstellung des Verfahrens wegen schwerer Antsunter-, schlagung u.a. gemäss dem Straffreiheitsgesetz vom 31.12.1949 richten, offensichtlich unbegründet. * u

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Das gilt auch für den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung. Dagegen muss die allgemeine Sachrüge zur Aufhebund des Strafaussprüchs wegen dieser Straftat führen, Die Strafkammer. die einen besonders schweren Fail der versuchten Nötigung annimmt, geht davon aus, dass die gesetzliche Liindeststrafe hierfür 6 kionate Gefängnis betrage. Dies ist irrig. Denn diese lindeststrafe schreibt das Gesetz für die vollendete besonders schwere Nötigung vor. Bei der Strafe für den Versuch dieser Tat kann das Gericht von einem niedrigeren Lindestmass ausgehen (§ 44 StGB). Das hat die Strafkamner cffensichtlich übersehen. Dies kann das Strafmass zuungunsten des Angeklagten beeinflusst haben. j u

Dr. MHoericke Werner ° Dr. Sauer Baldus _ Dr. Iudwig