Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 21.04.1959 – 1 StR 70/59

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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StR 710/59 2309 066

Im Nanen 4868 Volkes

In der Strafsache

gegen

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wegen Totschlags

hat der ?'. Strafgenat des Bundesgerichtehofs in der Sitzung vom 21. April 1959, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichier Martin Bundesrichter Dr. Willns

Bundsesrichter Dr. Hübner als beisitgende Richter,

Bundasamwalt Dr. GEHEN als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizengestellter BD als Urkundsbsamter der Gsschäftestoelle,

für Recht erkanntz

Die Revision der Staatsanwaltachaft gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Tandgericht Kempten/Allgäu vom 14. November 1958 wird verworfen,

Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten insoweit entstamdenen notwendigen Auslagen irägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

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2 _

Gründe§

Die Angeklagte hat in der Nacht vom 31. Dezember 1957 zum 1. Jannar 1958 ihr am 5. April 1956 gehorenes Kind Alois geiötet Sie deckte das schreiende Kind, um es zum Schweigen zu bringen, in seinem Kinderbett so vollständig mit anderem Bettzeug zu, daß es darunter erstickte. Das Schwurgericht hat die Angeklagte von der Anklage des Totechlags Treigesprochen; es verneint Vorsatz und Zurechmungsfähigkeit der Angeklagten, weil diese in höchstgradiger Erregung gehandelt und sich zur Zeit der Tat im Zustand einer Bewußtseinsstörung befunden habe, die ihr jede Möglichkcit zu Treien Willensentschlüssen nahm. j

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, wendet sich ausschließlich gegen diese Annehme des Schwurgerichts; sie bezweifeli das Vorliegon einer Affsktstauung bei der Angeklagten, weil die dafür angeführten Gesichtspunkte, nämlich das "vacrklärbare Verhalten vor der Tat, sin kurzer Erinnerungsausfall und die Weseustremdheit der Tat! anfechibar ssien. Diese Beanstandungen gehen fehl.

Das Urteil schildert überzeugend das Verhalten der Angeklagten vor der Tat und legt dar, wie dic von ihrem khemann gröblich vernachlässigte und gekränkte Angeklagte vor Erregung und Zorn in einen Zustand der Verzweiflung und geistigen und körperlichen Erschöpfurg geriet. Von einem "unarklärbaren Verhalten vor der Tat" ist weder an disser Stelle noch in anderem Zusammenhang die Rede. Die Revision geht insofern überhaupt von tatsächlichen Voraussetzungen aus, die nach den hedenkenfrei :getroffenen Feststellungen des Urteils nicht vorlagen.

Die Fssiestwellung einer Erinnerungslücke wird von

cz Revision zu Unrecht vermißt. Das Urteil stellt Tast, deß die Angeklagte zunächst beruhigend auf das schreiende Kind einsprach und damn plötzlich ihr Verhalten ändcrie, indsm sie in höchster Erregung otwa viermal ungsezielt gegen das Kind schlug und mit ihrer Hand Kopf und Schultern das Kindes traf, Zwischen diesen beiden völlig gegensätzlichen Verhaltensweisen sieht es die Erinnerungslücke, die sich derin zeigt, daß die Angeklagte für den jähen Wechsel in inrem Verhalten keine Erklärung geben kann, also nicht nehr zu sagen weiß, was sich innerhalh der kurzen Zeitspaune zwischen gütigem Zureden und dem die Tat einleitenden vud sich in den Schlägen entladenden Gefühlsausbruch in Ihrem Innern abgespieli hat, Die Revision meint, daß

es zwischen dem noch beruhigenden Sprechen und dem Zuschlegcn überhaupt keine von der Erinnerung umfaßbere Zeitspanne gebe, da beides unmittelbar aufeinander folgte, Sis seizt damit der Peststallung des Schwergerichts nichts weiter als sine Behauptung entgegen, die der Labenserfekrung widerspricht, daß völlig endersartiges Verhalten regelmäßig durch motiviorende Überlogungen eingeleitor wird. Grrede der Umstand, daß üÜher solche Überlegungen hier nichts festgestollt werden konnie, zeigt die Erinnevungslücke an. Unzutreffend isi schließlich auch die AuffSassung der Revision, eine Erinnerungslücke könne nicht gegeben sein, weil sich dann die Erinnerungslosigkeit der Angsklagten auch auf das eigentliche Tatgeschehen, nämlich das Schlagen und das anschließende Zudecken des Kindes, habo erstrecken müssen und weil sich die Angeklagte veim späboren Erwachen sofort des Kindes erinnert habe. Wäre dies richtig, so müßte auch eine Erimerung an Träume ausesschlossen sein. Im übrigen besteht kein allgemein gültiger

un

Erfahrungssatz, daß eins auf hochegradiger Erregung bezuhsnde Bewußtseinsstörung und damit zusammenhängende Erinnerungslosigkeit zeitlich eine besiimmie Mindestdauer haben müsse oder daß die Bewußtseinsstörung nur während dar Zeit der Erinnerungslosigkcit bestehen könne.

Wenn das Schwurgericht die Tat als der Angeklagten wesensfremd bezeichnet, so bezieht sich das nicht, wie die Revision anzunehmen scheint, auf den Tatvorgang selbst, sondern ersichtlich auf die vor dcr Tat bewiesene Haltung vrd Binstellung der Angeklagten, üle, wie eingehend dargelegt ist, sich bis dahin für ihre drei Kinder und in Sondcıheit für den schwächlichen und pflegebedürftigen Sohn Alois aufgeopfert hatte, Das Urteil erwähnt ausdrücklich, daß sie im Herbst 1956 den ihr angebotenen Aufenthalt in einer Kuranstalt ausschlug, weil sie bei ihren Kindern hleiben wollte.

Das Schwurgericht stellt fest, daß der bei der Tat vorhandene Affekt "noch durch Stunden" und "weit über . Mitternacht gedauert" hat. Die Revision hält es demit für vnvereinbar, daß die Angeklagte kurz nach der Tai singeschlafen ist, weil ein gesunder Mensch, dar eben im Zustand höchster Erregung gehandelt hat, nicht gleich darauf eirschlafe. Sie tibersicht dabei völlig, daß es sich nach den Feststellungen bei der Angeklagien eben nichts um einen "eesunden Nanschen", sondern um eine äußerst schwächliche, durch kurz aufeinanderfiolgende Geburton schwer miigenommene und nervlich in hohem Grade heruntergekommene Frau handclte, bei der das Umschlagen eines hochgradigen Erregungszustandes in sinen Zustand vollständiger Erschöpfung, einen ohnnachtsähnlichen Schlaf, durchaus naheliegt.

Auch im übrigen läßt das Urteil ksinen RechtsTehler, insbesondere keine Verstöße gegen Denkgesetze und Eriahrungsrsgeln arkennen,

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47% Abs. 1 St70,

Dr. Geler Mantel Martin

Willme Hübner