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BGH Entscheidung vom 19.02.1960 – 4 StR 587/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4_ StR 587/59

2160 046

Im Namen des volkes In der Strafsache gegen den Bergmann Richard Ee EB , ohne festen Wohnsitz, geboren am 9. EEE» GEB i:. EEE />-: GE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Toüuychlags u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bumdesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1960, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr. EEE vei ser Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftssewelle

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Schwurgerichts in Essen vom ?0. September 1959, soweit er wegen Totschlags verurteilt worden ist, und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die 3ache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen Totschlags und wegen Unzucht zwischen Männern zu einer Gesamtgefängnisstrafe von fünf Jahren und einem Monat Gefängnis verurteilt worden.

Seine Revision, die in ihrer Begründung nur die Verurteilung wegen Totschlags mit der Verfahrens- und Sachrüge angreift, muß im Ergebnis Erfolg haben.

I> Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte hat ein unruhiges Leben hinter sich. Er arbeitete als Holzfäller, Steinbrucharbeiter und Bergmann. Im Jahre 1956 hatte er sich zur Fremdenlegion anwerben lassen, floh aber kurz vor der Verschiffung nach Afrika von Marseille nach Deutschland zurück. Fünf mal ist er wegen Eigentumsvergehen bestraft worden. Er war öfter ohne Arbeit und ließ sich von Frauen aushalten. Wenn ein solches Verhältnis zu Ende ging, suchte er Verbindung zu gleichgeschlechtlich veranlagten Männern anzuknüpfen. Ende April 1958 gab er seine Arbeit auf, verließ seine Unterkunft im Bergarbeiterwohnheim in CB uni begab sich nach EEE: Dort hielt er sich in der Nähe des Hauptbahnhofs auf und übernachtete auf Parkbänken, weil er kein Geld mehr hatte. Am 2. Mai 1958 lernte er auf dem Abort des Hauptbahnhofs den 58 Jahre alten Werkzeugmechaniker Fritz HUB kennen, der ihn mit in seine Wohnung nahm, als er erfuhr, daß der Angeklagte weder Unterkunft noch Arbeit hatte. Dort übernachtete der Angeklagte bis zum 9. Mai. Er schlief nit Hu zusammen

auf einer Liege, wobei es zu wechselseitiger Onanie kam, Tagsüber hielt er sich meist in der Stadt auf. Wiederholi ging er auch mit Hu aus und ließ sich von ihn freihalten: Hub lieh ihm außerdem insgesamt 8,20 IM.

Am 9. Mai 1958 verlangte der Angeklagte von ihm seine Arbeitskleidung zurück und bat ihn um etwas Geld. Hui Ichnte jedoch die Herausgabe der Sachen bis zur Rückgabe des geliehenen Geldes ab. Diese Auseinandersetzung endete wit einer etwa 10 - 15 Minuten dauernden Schlägerei, in deren Verlauf der Angeklagte seinem Gastgeber mit einem

Küchenmesser 16 Stich- und Schnittverletzungen beibrachte, M :

die auf der Stelle tödlich wirkten. Der Tod trat durch Einatmen von Blut infolge mehrerer Messerstiche im Bereich

der linken Wangenseite unddes Mundbogens ein. Der Angeklagte

blieb unverletzt, obwohl ihn Hug nach seiner unwiderlegten Einlassung zuerst angegriffen hat, und zwar zunächst mit den bloßen Händen, dann mit einem Taschenmesser, das ihm der Angeklagte aber aus der Hand schlagen konnte,

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Der Angeklagte wollte Hui nicht unbedingt töten, |

sondern nur kampfunfähig machen. Bei den Messerstichen auf

den Kopf rechnete er aber mit der Möglichkeit, ihn tödlich v

zu treffen und nahm dies bewußt in Kauf.

Durch den großen Lärm in der Wohnung von Huguuiip waren Hausbewohner und Nachbarn im Nebenhause aufmerksam geworden, die gegen 22.30 Uhr die Polizei herbeiriefen. Die Beamten mußten die Wohnungstür gewaltsam öffnen lassen, weil der Angeklagte ihnen nicht aufmachte. Sie fanden ihn bewegungslos auf der Liege im Wohnzimmer; um seinen Hals hatte er eine elektrische Verlängerungsschnur gewickelt.

Der Tote lag in der Küche auf dem Fußboden in einer Blutlache. Neben seinem Kopf lag ein Taschenmosser mit abgebrochener Klinge, in seiner Nähe der weiße Schaft des zur Tat benutzten Kiichenmessers, dessen Klinge herausgebrochen und nicht aufzufinden war.

II:

Die Verfahrensrügen brauchen nicht erörtert zu werden, weil das angefochtene Urteil wegen eines sachlich-rechtlichen Mangels aufgehoben werden muß.

1) Unbeachtlich sind die Revisionsangriffe gegen die Feststellung, daß der Getötete dem Angeklagten auf Grund seines Alters und nach seinen Körperkräften nicht überlegen war (UA S. 10, 15). Ob diese Auffassung dem Akteninhalt widerspricht, wie die Revision geltend macht, ist bedeutungslos; denn der Tatrichter hat sich seine Überzeugung nicht auf Grund des Inhalts der Akten, sondern nach dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu bilden (§ 2613 StPO). Das Revisionsgericht kann nicht prüfen, ob die Beweisannahmen des Schwurgerichts mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung in Einklang stehen.

2) Daß der Angeklagte nur die Klinge des KXüchenmessers weggeworfen haben kann, nicht das ganze Messer, ist den Urteilsfeststellungen eindeutig zu entnehmen (UA S. 10). Die von der Revision angeführte Urteilsstelle enthält lediglich die mißverständliche Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten (UA S. 14).

3) Ebenfalls unerheblich ist es, ob Hub 16 oder 17 Stich- oder Schnittverletzungen erhielt (UA S. 10 und 1?) oder ob es nur 15 waren, wie die Revision behauptet.

4) Das Schwurgericht wäre nicht gehindert gewesen, seite Überzeugung von dem Geschehensablauf unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung auch auf die vom Angeklagten nur auf Vorhalt abgegebene Erklärung zu stützen, es sei möglich, daß Hui das Taschenmesser fallen gelassen und er selbst es dann aufgehoben und auch mit diesem Messer auf seinen Gegner eingestochen habe, obwohl er hinzufügte, daß er sich an Einzelheiten nicht erinnern könne. Indos hat der Tatrichter diese Angaben des Angeklagten nicht entscheidend verwertet (vgl. Nr. 5). ®

5) Fehl geht auch die Rüge, die Beweiswürdigung des Tat- | richters sei denkgesetzlich unmöglich; er habe nur einen gedachten Tathergang festgestellt und dabei gegen den Grundsatz "im Zweifel zugunsten des Angeklagten" verstoßen.

Das Schwurgericht ist von der nicht widerlegten Einlassung des Beschwerdeführers ausgegangen, daß Hu ihn zuerst angegriffen habe, zunächst mit den Fäusten, indem er ihn würgte, und denn mit dem Taschenmesser. Es ist aber überzeugt, daß der Angeklagte den Angreifer am Stochen hindern konnte und sich nicht mit der Abwehr Hıiiip begenügte, sondern seinerseits zum Angriff überging, Hug) : . das Messer aus der Hand schlug und dann auf den unbewaffneten, | wehrlosen Mann solange zustach, bis dieser zusammenbrach. Deshalb hat dag Schwurgericht die Voraussetzungen der Notwehr

für don zweiten entscheidenden Teil des Kampfes verneint.

Diese Schlußfolgerungen stützt der Tatrichter auf folgende Beweisgründe:

Der Angeklagte habe — von einem geringfügigen Kratzer al Kinn abgesehen - keine Verletzungen davongetragen. Die

“Mitbewohner des Hauses und auch die im Nachbarhaus wohnenden Zeugen hätten sämtlich aus den Kampfgeräuschen und Schreien entnommen, daß jemand auf einen wehrlosen Gegner einschlug, und befürchtet, daß ein Mensch umgebracht werde. Sie hätten nur eine Stimme, die von HuiB. zenört. Seine von den Zeugen wiedergegebenen Rufe: "Aua, aua ... aua mein Ohr!

Hör doch auf, was habe ich Dir getan?" hätten wie die Hilferufe eines Menschen geklungen, der sich in großer Not befunden habe. Zuletzt hätten sie nur noch ein Stöhnen vernonmen. Nach allen von ihnen wahrgenommenen Geräuschen habe

es sich nicht um den Kampf zweier ebenbürtiger Gegner, sondern um die einseitige Mißhandlung eines Menschen gehandelt. schließlich müsse aber auch aus der Art und Schwere der Verletzungen des Getöteten auf eine gewisse zeitliche Folge

der Stiche geschlossen werden. Zunächst habe der Angeklagte seinem Opfer die Verletzungen an den Händen und Armen beigebracht, als dieser noch in der Lage gewesen sei, sich zu wehren, und zum Schluß erst die tödlichen Stiche gegen seinen Xopf und Hals geführt, als Hui bereits abgekänmpft und erschöpft gewesen sei. Mit den schweren Stichverletzungen in Kopf und Hals, insbesondere mit den rechts seitlich und oberhalb des Kehlkopfes festgestellten, von denen die letzte die Zunge durchbohrt habe und in der Mundhöhle ausgetreten sei, hätte Hu nicht so lange durchstehen können,

bis ihm der Angeklagte die übrigen Stiche beigebracht hatte. Er wäre danach auch nicht mehr in der Lage gewesen, sich noch einige Zeit hindurch bei dem mehrere Minuten dauernden Kampf zu wehren. Die Verletzungen an den Händen und Unterarmen seien in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. CD als Folge typischer Abvehrbewegungen anzusprechen. Die Schnittwunden in seiner rechten Hohlhand bewiesen, daß er in diesem Zeitpunkt das Taschenmesser nicht mehr in seiner rechten Hand gehalten habe. Mindestens von

diesem Zeitpunkt ab habe er dem Angriff dos Angeklagten selbst unbewaffnet gegenübergestanden, wie der Angeklagte

auch gesehen habe.

Diese Darlegungen lassen weder Verstöße gegen die Denk- ı gesetze noch gegen die Lebenserfahrung erkennen. Es ist keineswegs unmöglich, aus den von den benachbarten Zeugen vernommenen Schreien des Hu und den Kampfgeräuschen : suf einen bestimmten Geschehensablauf zu schließen. Auch die aus der Art und Schwere der verschiedenen Verletzungen gezogenen Schlüsse des öchwurgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden. An die Auffassung der in der Hauptverhandlung darüber vernommenen Sachverständigen war das Schwurgericht nicht gebunden. Überdies heben die Urteilsgründe die Übereinstimmung mit dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Medizinalrats Dr. CB ausdrücklich hervor.

Das Vorbringen der Revision richtet sich im Grunde nur gegen die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung und ist deshalb unbeachtlich. Die Beweisgründe des Tatrichters brauchen nicht zwingend zu sein und jeden anderen Geschehensablauf mit Sicherheit auszuschließen. Es genügt, wenn sie 6: denkgesetzlich möglich sind und nicht gegen anerkannte Erfahrungssätze verstoßen. In dieser Richtung sind die Urteilsgründe nicht zu bemängeln. Der Grundsatz "im Zweifel zugunsten des Angeklagten" wäre nur verletzt, wenn das Schwurgericht seine eigenen Zweifel nicht überwunden und deshalb von der Schuld des Angeklagten selbst nicht voll überzeugt gewcson wäre (vgl. RGSt 52, 319). Das trifft aber nach dem gesamten Urteilsinhalt nicht zu.

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6) Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die Begründung, mit der das Schwurgericht die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten für den zweiten Teil des Geschehens, nachdem Hub das Taschenmesser fallen gelassen hatte, bejaht.

Der Angeklagte hat behauptet, er habe nur noch "rot gesehen" und wahllos auf Hub zugestochen. Er sci mit den Nerven fertig gewesen, außerdem sei er magenkrank. Er könne sich nicht mehr an Einzelheiten erinnern. (UA S. 14). Das Schwurgericht hält diese Einlassung für widerlegt. Zwar’ geht es davon aus, daß das Magenleiden des Angeklagten einen gewissen Einfluß auf seine geistige Verfassung ausgeübt habe, meint aber, diese Einwirkung sei nicht so erheblich gewesen, daß zur Zeit der Tat die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 @der 2 StGB vorgelegen hätten. Insbesondere könne "aus dem Verhalten des Angeklagten nach der Tat geschlossen werden, daß er keineswegs in einem solchen ärregungszustand, hochgradiger Angst, Zornaffekt, Blutrausch, gehandelt habe, daß er deshalb als unzurechnungsfähig oder erheblich vermindert zurechnungsfähig anzusehen gewesen wäre." Die Beweisaufnahme habe "ergeben, daß der Angeklagte nach der Tat keinen völligen Zusammenbruch erlitten" habe, Er sei vielmehr zeitlich und örtlich voll orientiert gewesen. Er sei zwischen Küche und Bad hin und her gegangen, habe das Licht ein- und ausgeschaltet, die Wasserspülung bedient und sich schließlich auf die Liege gelegt und dann noch einen Selbstmordversuch vorgetäuscht, indem er die elektrische Schnur um seinen Hals iegte. Diese Ausführungen reichen indes zu einer erschöpfenden Würdigung des geistigseelischen Zustandes des Angeklagten zur Tatzeit nicht aus.

Wie sich aus der Sachverhaltsschilderung ergibt, ist der Angeklagte bisher noch nicht wegen Gewaltverbrechen bestraft worden. Nur gegenüber Frau HB, die sich von ihn losgesagt hatte, ging er gewaltsam vor, indem er sich den Zutritt zu ihrer Wohnung durch Drohen mit einem Messer erzwang. Bei einer anderen Gelegenheit schlug er ihr ins Gesicht (VA S. 5). Das deutet auf eine jähzornige Veranlagung des Angeklagten hin, obwohl er sonst feige und ängstlich sein mag (UA. S. 20). Wenn auch die jetzige Tat hiernach nicht als persönlichkeitsfremd bezeichnet werden kann, so läßt sich darum doch nicht ausschließen, daß er — vielleicht gerade infolge seiner jähzornigen Veranlagung - während des von Hui pesonnenen, 10 bis 15 Minuten dauernden Kampfes in einen seelischen Ausnahmezustand geraten und bei der Führung der entscheidenden Messerstiche gegen Kopf und Hals seines Opfers zurechnungsunfähig oder erheblich vermindert zurechnungsfähig gewesen sein kann (vgl. Ponsold/ Undeutsch, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 2. Aufl. S. 142; BGHSt 7, 325).

Der Angeklagte hatte an sich keine Veranlassung, seinen Gastgeber umzubringen; er hatte das auch nicht vor, sondern er wollte ihn - in berechtigter Abwehr - nur kampfunfähig ": machen. Erst als er ihm die gefährlichm Kopfverletzungen bei- | brachte, rechnete er nach der Annahme des Schwurgerichts mit einer tödlichen Wirkung (UA S. 18). Da er von Hundhausen gewürgt und mit dem Messer bedroht und dadurch zum Zorn gereizt worden war, liegt die Annahme nahe, die durch den Angriff ausgelöste Erregung habe sich im laufe der tätlichen Auseinandersetzung infolge des Auslebens des Affekts so unge- ı wöhnlich gesteigert, daß er jede Behorrschung verloren habe und in einen Zustand der Bewußtseinsstörung (z.B. Blutrausch) geraten sei (vgl. Ponsold/Undeutsch a.a.0.). Dafür sprechen

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die lange Dauer des Kampfes sowie die große Zahl und Schwere der Stiche, die offensichtlich weit über das erstrebte Ziel, den Gegner kampfunfähig zu machen, hinausgehen und deshalb den Schluß rechtfertigen könnten, daß der Angeklagte entgegen seiner ursprünglichen Verteidigungsabsicht erst aufhörte, als seine jähzornige “allung abgeklungen war. Auffallend ist

auch die Unbesonnenheit des Angeklagten, die sich darin zeigt, daß er trotz der lauten Angstschreie seines Opfers nicht aufhörte, weiter zuzustechen, obwohl er damit rechnen mußte, dad Nachbarn die verdächtigen Geräusche hören und die Polizei rufen würden, so daß er noch während der Tat oder doch unmittelbar danach ergriffen werden könnte (vgl. Ponsold/ Undeutsch a.2.0, S. 140).

Das Schwurgericht stützt seine gegenteilige Auffassung auf das ruhige Verhalten des Angeklagten nach dsr Tat, besonders darauf, daß er nicht völlig zusammengebrochen, sondern zeitlich und örtlich orientiert war, besonnene Verrichtungen vornahm und sich schließlich ruhig niederlegte. Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß auch diese Umstände angesichts der oben angeführten Anzeichen eines seelischen Ausnahmezustandes nicht unbedingt beweisen, daß der Angeklagte zur Zeit der Tat strafrechtlich verantwortlich war. Denn gerade der Schock, der nach dem Abklingen einer hochgradigen Erregung eintritt, wenn dem Täter bewußt wird, was er getan hat,kenn so ermüchternd wirken, daß er von nun ab zu kühler Überlegung und ruhigem Handeln fähig ist. Überdies deutet der mangelnde Versuch des Angeklagten, Spuren zu verwischen, die auf ihn als Täter hinweisen könnten, und sodann die Wohnung unauffällig zu verlassen, um sich der Entdeckung durch die Flucht zu entziehen, auf eine seelische Erschöpfung hin, die als Zeichen einer im Zustand äußerster Erregung ohne Willenssteuerung

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verübten Tat gewürdigt werden kann (Ponsold/Undeutsch a.a.C. S. 141). Das Fehlen von Erinnerungslücken während des Ermittelungsverfahrens ist ebenfalls nicht entscheidend, weil

dem Täter infolge seines Erregungszustandes nur das Hemmunssvermögen gefehlt haben kann (vgl. Ponsold/Undeutsch a.a.0. S. 140).

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Unter diesen Gesichtspunkten wird das Schwurgericht die

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innere Tatseite erneut zu prüfen haben.

Auch wird der Tatrichter noch üarlegen müssen, ob der Angeklagte mit dem tödlichen Erfolg seiner Nesserstiche einverstanden war. Zur Annahme bedingten Vorsatzes genügt

es nicht, wenn er ihn - wie das Urteil lediglich feststeilt - nur bewußt in Kauf genommen hätte. Denn das ist auch bei der bewußten Fahrlässigkeit möglich; erst die Billigung_ des

Erfolges erfüllt die Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes (BGHSt 7, 363, 369).

Bei der Strafzumessung wird das Schwurgericht zu berücksichtigen haben, daß sie nicht zur Bestrafung der Gesinnung ® und des Charakters des Täters führen darf, soweit diese zu der Straftat in keinerlei Beziehung stehen (BGH bei LM 8 267 Abs. 3 StPO Nr. 24 = NJW 1954, 3416 Nr. 21). Ein solcher Zusammenhang ist bei dem strafschärfend verwerteten Verhalten i des Angeklagten gegenüber Frauen, denen er die Ehe versprochen hatte, sowie seinem Schuldenmachen bisher nicht ersichtlich.

Der Tatrichter war allerdings nicht gehindert, die Höchststrafe wegen Totschlages zu verhängen, obwohl er noch i andere mildernde Umstände als Reizung zum Zorn angenommen hat: |

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falls er jene Nilderungsgründe durch besondere Strafschärfungs gründe für ausgeglichen erachtet haben sollte, was allerdings in den Urteilsausführungen nicht zum Ausdruck gekommen ist. Er wird aber bei der erneuten Strafzumeysung, falls er wieder zur Verurteilung wegen Totschlags unter Ausschluß des § 51 Abs. 2 StGB gelangen sollte, eingehend prüfen müssen, ob die Höchststrafe des § 213 StGB bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkt: auch nach dem Wegfall des oben erwähnten Strafschärfungsgrunde: noch schuldangemessen ist.

Nach alledem ist Gas angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwir - gericht zurückzuverweisen, soweit der Angeklagte wegen Totschlags verurteilt worden ist. Die an sich zulässige Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen (vgl.

4 StR 394/59 vom 27. November 1959, zum Abdruck in der Amtliche Sammlung bestimmt) verbietet sich hier, weil die Würdigung

des inneren Tatbestandes mit den Einzelheiten des äußeren Geschehensablaufes unlösbar verquickt ist.

Rotborg Krumme Martin

Lang-Hinrichsen Flitner