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BGH Entscheidung vom 11.12.1964 – 4 StR 176/64

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Günter Erich DD :.: (Westf.), dort geboren ar EEE 335,

wegen versuchten Totschlags

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumnme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr

Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel als beisitzende Richter,

Bundesanvalt WW in der Verhandlung,

Oberstaatsanvolt EB Hei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanvwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstclle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Münster (Westfalen) vom 5. Februar 1964 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat die Landeskasse

zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

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Der Angeklagte ist von dem Vorwurf freigesprochen worden, sich gegenüber seiner Verlobten und deren Vater eines Totschlagsversuchs schuldig gemacht zu haben.

Die Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt mit der Sachrüge in erster Linie Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags,mindestens aber wegen versuchter Nötigung. Sic ist unbegründet.

Die Ausführungen des Schwurgerichts, mit denen es die den Freispruch tragenden Voraussetzungen für die Anwendbarkcit des § 51 Abs. 1 StGB bejaht, halten rechtlicher Nachprüfung - jedenfalls im Ergebnis - stand.

Das Schwurgericht begründet die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB wie folgt:

Die starke aflTektive Spannung des - nach den Urteilsfeststellungen jeglicher Gewalttat abholden - Angeklagten, in der er sich in der Tatnacht im Schlafzimmer seiner Verlobten vor deren Heimkehr befunden habe, sei "bis ganz kurz vor Ausführung des ersten Schlages mit dem Hammer" gegen sic "erheb-

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lich angewachsen", In diesem Zeitpunkt sei die Spannung "infolge einer zusätzlichen Erregung durch den ersten Schrei", on seine Verlobte "möglicherweise noch vor Erhalt des

rsten Schlages ausgestoßen" habc, oder durch ihren von ihm "mißdeuteten Gesichtsausdruck" "derart und plötzlich angewachsen", daß es bei ihm "noch vor Beginn der Ausführung

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des ersten Schlages zu einer völligen Aufhebung des Selbstbewußtseins gekommen sein könne", Habe der Angeklagte auch das Eingreifen der Eltern seiner Verlobten in einer "Aufhellung seines Bewußtseins" bemerkt, so sei er doch erst "beim Verlassen des Zimmers", nachdem er auch den Vater seiner Verlobten körperiich verletzt habe, "wieder zu sich und zu Bewußtsein gekommen",

Diese Überzeugung des Schwurgerichts ist rechtlich unangreifbar, In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, daß hochgradige Affekte die Zurechnungsfähigkeit auch bei Tätern ausschließen können, die an keiner Krankheit leiden und deren Affektzustand nicht von Ausfallerscheinunge (vie z.B. Schlaftrunkenheit, Hypnose, lieber oder ähnliche !längel) begleitet ist (OGHsi 3, 19, 23; 3, 80, 82; BGHSt 3, 194; 11, 20, 23, 24; 4 StR 302/62 vom 12, Oktober 1962 unter II). Der Fall des Angeklagten weist auch Merkmale auf, dic in der medizinischen Wissenschaft regelmäßig als Begleit erscheinungen oder charakteristische Anzeichen bei Beurteilu von Zuständen höchstgradiger Erregung, die einen Schluß auf Zurechnungsunfühigkeit zulassen, hervorgehoben werden, u.a. Fersönlichkeitsfremdheit der Tat, Abhängigkeit des Handlungs eblaufs in seiner Intensität und Dauer im wesentlichen nur von der inneren Affektdynamik, Ausdrucksverhalten des Täters or, während und nach der Tat, das auf äußerste Erregung und Erschütterung des ganzen Organismus schließen läßt, Hand lungen und Äußerungen des Täters in zeitlichem Abstand von dcr Tat, auch das Verhalten unmittelbar nach der Tat (vgl: Tangelüddecke, Gerichtliche Psychiatrie 1959, S. 28, 29; icnsold, ILchrbuch der gerichtlichen Medizin 1957, S- 14o, 141).

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0b, wie die Revision meint, § 51 Abs. 1 StGB nicht anwend-

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-11/4-str-176-64#rd_9

bar ist, wenn der Täter seine Bewußtseinsstörung verschuldet ‚ kann uncrörtert bleiben (vgl. dazu BGHSt 3, 194, 199 und 4 StR 214/59 vom 29. Juli 1959 - Ferienstrafsenat -; zweilcl gegenüber diesem Standpunkt in BGHSt 7, 325, 327, 5328; offen gelassen in 4 StR 302/62 vom 12. Oktober 1962). Lenn das Schwurgericht hat, wie den Urteilsfeststellungen

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zu entnehmen ist, nicht die Überzeugung gewonnen, dem Angeklagten hätte vor Ausführung der Tat bewußt sein können und müssen, "daß er in cinen affektiven Zustand geraten und in diesen Zustand tätlich werden könnte", Infolgedessen hat es den Angeklagten auch nicht wegen fahrlässiger Körperverletzung sciner Verlobten und deren Vaters verurteilt. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere bei Berücksichtigung dessen, daß der als labil und weich geschilderte Angeklagte bei der Tat erst 23 Jahre alt war, nähere Erfahrungen mit Frauen erst im Umgang mit seiner Verlobten gewonnen hatte und infolge des ihn im Unklaren lassenden, wechselnden Verhaltens seiner von ihn geliebten Verlobten in den Tagen vor der Tat

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tark gereizt und nur von dem einen Gedanken beherrscht vrar,

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pr :ic sich zu erhalten und sich mit ihr auszusöhnen. Bei einer „xplosivreaktion - wic hier -, wird zudem der Täter von der Afficktaufwallung überrumpelt; wenige Hinuten vorher ist ihm noch nicht bewußt, was er tun wird und wie er es tun wird (Ponsold a.a.0., S. 136).

Auch cinc Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Tötigung (88 240, 43 StGB) scheidet aus. Ihr steht die Urteilsfeststellung entgegen, daß der Angeklagte seine Verlobte mit dem in deren Schlafzimmer mitgenommenen Hammer nur dann beürohen wollte, wenn sie ihn [reiwillig kcine Klarheit darüber verschaffte, ob er sie ganz zurückgewinnen könne oder nicht. Danach hatte der Angeklagte nur den bedingten \Aillen, eine

straftare Kardlung auszuführen. Das aber genügt nicht. Zur

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Strafbarkeit wegen Versuchs gehört, daß der Täter den änt-

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chluß zur Tatausführung endgültig gefaßt hat (NGS5t 71, 3)-

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Der Gencralbundesanwalt hat Aufhebung des Urteils und zurickvcerweisung der Sache beantragt.

Krumme Flitner Börtzler

Mayr Spiegel