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BGH Entscheidung vom 28.08.1962 – 5 StR 218/62

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2180 083

ImNanmnmen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Betriebsleiter Kurt S EEE aus PO , geboren an 1905 in TED,

wegen Betruges

hat der 5.Strafsenat des Rundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28.August 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5.Juli 1961 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Verfahrensrügen

1. Erfolglos ist die Rüge, das Gesetz sei dadurch verletzt worden, daß die Hauptverhandlung in einem Sitzungssaal mit schlechter Akustik durchgeführt worden sei.

Der bloße Umstand, daß eine Hauptverhandlung in einem Raum stattfindet, dessen Akustik schlecht ist, ergibt keine Gesetzesverletzung.

Entsprechendes gilt für die bloße - von der Revision behauptete -— Tatsache, daß Äußerungen des Vorsitzenden und Zeugenaussagen vom Angeklagten oder der Verteidigung akustisch nicht immer verstanden worden sind. Sie kann eine Revisionsrüge jedenfalls dann nicht rechtfertigen, wenn der Angeklagte und die Verteidigung Gelegenheit gehabt haben, darauf hinzuweisen, daß sie etwas akustisch nicht verstanden haben, und wenn, falls sie hierauf hingewiesen haben, die Äußerung, die sie nicht verstanden haben, wiederholt oder zumindest ihr Inhalt ihnen mitgeteilt worden ist. Daß hier nicht so verfahren worden wäre, hat die Revision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht gerügt.

2. Erfolglos ist auch die Rüge, die Strafkammer sei im Sinne des § 338 Nr.1 StPO nicht vorschriftsgemäß besetzt gewesen, weil die Schöffen Albert TEE una 11:e zug infolge Übermüdung während eines nicht unerheblichen Zeitraumes wesentlichen Vorgängen der Hauptverhandlung am

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12.Juni sowie am 3., 4. und 5.Juii 1961 nicht hätten folgen können.

Eine Revisionsrüge, nit der ein Verfahrensverstoß gerügt wird, kann nur Trfcolg haben, wenn die Tatsachen, in denen der gerügte Verfahrensverstoß liegt, zur Überzeugung des Revisionsg.richts bewiesen werden. Das trifft hier nicht zu. Die dienstlichen Äußerungen der beiden Schöffen ergeben im Gegenteil zur {Überzeugung des Senats, daß die Schöffen nicht übermüdet waren. Was die Revision hiergegen vorträgt, ist offensichtlich unbegründet,

3. Die Rüge, § 275 Abs.1 StPO sei verletzt worden, ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden.

§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO verlangt, daß die Tatsachen, in denen der gerügte Verfahrensverstoß gesehen wird, mit Bestimmtheit behauptet werden (BG4St 7,162). Das ist hier nicht geschehen, Die Revision trägt nur vor, es müsse angenommen werden, daß das Urteil mit Gründen nicht wesentlich früher als am 26.Januar 1962 (Tag der - ersten - Zustellung an die Verteidigung) zu den Akten gebracht worden sei.

4. Die Rüge, § 273 Abs.3 StPO sei verletzt worden, ist unbegründet.

Der bloße Umstand, daß eine Hauptverhandlung sich über mehrere Tage oder gar Wochen erstreckt, und daß in ihr 'eine größere Anzahl von Zeugen und Sachverständigen gehört wird, verpflichtet den Tatrichter nicht, die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen in die Sitzungs- ' 'niederschrift- aufzunehmen. Die Entscheidung darüber, ob das geschehen soll oder nicht, hat auch in Fällen dieser Art ‚der Vorsitzende nach pflichtmäßigem Frmessen zu treffen. -Dafür, daß der Vorsitzende der Strafkammer im vorliegenden

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Falle sein Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt hätte, ° besteht kein Anhalt. Dies gilt auch für die Entscheidung, nit der er den Antrag der Verteidigung abgelehnt hat, die Aussage des Zeugen Graf teilweise in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen,

Zu Unrecht wendet sich die Revision in diesem Zusammenhange weiterhin gegen den Besci:luß der Strafkammer, durch den diese den auf § 238 Abs.2 StPO gestützten Antrag der Verteidigung auf gerichtliche fintscheidung als unzulässig verworfen hat.

Die Entscheidung des Vorsitzenden darüber, ob und in welchem Umfang die Aussage eines Zeugen in die Sitzungsniederschrift aufgenommen werden soll, ist eine Maßnahme, die der Vorsitzende in seiner Figenschaft als Urkundsperson trifft. Gegen Entscheidungen des Vorsitzenden dieser Art kann die Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs.2 StPO nicht angerufen werden. Dies folgt aus dem Umstand, daß für den Inhalt der Sitzungsniederschrift nicht das Gericht, sondern allein die in § 271 StPO genannten Urkundspersonen verantwortlich sind.

5. Die Rüge, die Vorschriften des § 244 Abs.4 und 6 StPO seien verletzt worden, greift gleichfalls nicht durch.

Die Revision sieht den Verfahrensverstoß darin, daß die Strafkammer den auf Seite 14 ff der Revisionsbegründung vom 1, (7.)Februar 1962 unter V 1 mitgeteilten Beweisamtrag der Verteidigung vom 5.Juni 1961 nicht beschieden habe.

Die Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlungen vom 5.Juli 1961 und vom 2&.Juni 1961 beweist, daß die Strafkammer den Beweisamtrag am 5.Juli 1961 durch begründeten Beschluß abgelehnt hat, soweit er die Beweistatsachen zu

2 und 3 des Antrages betraf, und daß sie ihn nicht mehr

zu bescheiden brauchte, soweit er die Beweistatsachen zu 1 des Antrages betraf, weil die Verteidigung am 28.Juni 1961

erklärt hatte, daß der Antrag zu 1 erledigt sei.

Daß der Beschluß, durch den die Strafkammer den Beweisamtrag vom 5.Juni 1961 hinsichtlich der Beweistatsachen zu 2 und 3 abgelehnt hat, rechtsfehlerhaft wäre, hat die Revision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht gerügt. Was sie in dem erst nach Ablauf dieser Frist eingegangenen Schriftsatz vom 22.Juni 1962 hierzu vorträgt, ist für das Revisionsgericht unbeacktlich.

6. Der gerügte Verstoß gegen § 249 StPO ist nicht erwiesen,

Die Aufstellung über den Warenbestand, den Wareneinsatz und die Erlöse in den Jahren 1955 bis 1957, die der Sachverständige Baumert bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung am 4.Juli 1961 susweislich der Sitzungsniederschrift überreicht hat, brauchte nicht verlesen zu werden. Was das Urteil auf Seite 61/62 UA über den Warenbestand usw. mitteilt, kann dadurch in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein, daß der Sachverständige es im Rahmen seines mündlichen Gutachtens vorgetragen hat. Das war bei der hier gegebenen Sachlage verfahrensrechtlich zulässig.

, Die Behauptung der Revision, der Sachverständige Baumert habe den Inhalt der Aufstellung nicht mündlich vorgetragen, ist für das Revisionsgericht unbeachtlich, weil sie erst nach Ablauf der Revisionsbegründunesfrist aufgestellt worden ist.

Auf eine Nichtbeachtung des § 257 StPO kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden. Die Vorschrift ist eine ‚bloße Ordnungsvorschrift.

Daß der Angeklagte keine Gelegenheit gehabt hätte, sich zu den oben erwähnten, auf Seite 61/62 UA mitgeteilten Tatsachen zu äußern, ist nicht erwiesen.

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7. Der von der Revision gerügte Verstoß gegen § 338 Nr.7 StPO liegt nicht vor.

Daß diejenige Ausfertigung des Urteils, die der Verteidigung zunächst zugestellt worden ist, auf Seite 27 und 58 UA Auslassungen aufwies, bedeutet keinen Verstoß gegen die oben genannte Vorschrift. Die Akten ergeben, daß es sich um Auslassungen sehandelt hat, die in der Urschrift des Urteils nicht vorhanden sind, und daß der Verteidigung auf ihren Antrag hin eine berichtigte Ausfertigung des Urteils zugestellt worden ist. Die Entscheidungen RGSt 46, 326; BGHSt 2,248; BGH NIW 1953,76°, betreffen Fälle, die wesentlich anders liegen.

Il.

Die Sachrügen und die "mit ihnen zusammenhängenden Verfahrensrügen" (Seite 19 ff der Revisionsbegründung vom 1.(7.)Februar 1962 greifen gleichfalls nicht durch.

Was die Verteidigung zur Rechtfertigung dieser Rügen vorgetragen hat, ist offensichtlich unbegründet,

Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfang geprüft, soweit die Strafkammer den Angeklagten verurteilt hat. Die Prüfung ergibt keinen sachlichrechtlichen Fehler, der den Angeklagten beschwert. Das gilt auch für den Strafausspruch.

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IIl,

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Schmitt Börker Kersting