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BGH Urteil vom 07.07.1965 – 2 StR 217/65

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES.

in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Lehrling Bernd W

aus FEW, geboren am GE 9 ;7 in SCENE» ‚

zur Zeit. in Untersuchungshaft,

. wegen versuchten Mordes wa

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 7. Juli 1965 in der Sitzung vom 9. Juli 1965, woran teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel . _ Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Staatsanwalt BD

dTen, nr

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt beimtBundesgerichtskof

als Verteidiger,

Justizangestellter «a»

als Urkundsbeanter der. Geschäftestelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 23. November 1964

wird verworfen.

Von einer Belastung des Angeklagten mit den Kosten des Rechtsmittels wird abgesehen. |

Ihm wird die seit dem 24. Novenber 1964 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

_3_

Gründe§

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde ‚erhebt. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1.) Die Rüge, das erkennende Gericht sei wegen Verletzung des. § 37 JGG und der dazu ergangenen Richtlinien unvorschriftsmäßig besetzt gewesen, ist offensichtlich unbegründet.

2.) Daraus, daß ein Richter eine Anzeige nach § 30 StPO | unterlassen habe, kann ein Revisionsgrund nicht hergeleitet werden (vgl. Eb. Schmidt § 30 Ran. 6; Dünnebier in Löwe-Rosenberg § 30 Anm. 5 c). Insoweit ist daher

das tatsächliche Vorbringen der Revision ohne Bedeutung. Selbst wenn man aber den Ermessensmißbrauch im Bereich des § 30 StPO als Revisionsgrund zulassen wollte, könnte die auf § 338 Nr. 2 StPO gestützte Rüge keinen Erfolg haben; denn für das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs ist, auch wenn man die Schilderung der Revision zugrunde legt, nichts ersichtlich. . | |

3 y Die Revision beanstandet, den Eltern des Angeklagten sei keine Gelegenheit gegeben worden, von den ihnen nach § 257 StPO in Verbindung mit § 67 Abs. 1 JCG zustehenden Recht Gebrauch zu machen, nach Anhörung der Zeugen und Sachverständigen jeweils Fragen an die Vernonmenen zu richten. Auf diese Behauptung kann die Revision ebenfalls nicht gestützt werden. § 257 StPO ist nur eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung die Revision nicht begründet (RGSt 42, 168; BGH Urt. v. 28.8.1962 - 5 StR 218/62 -). Es mag also dahinstehen, ob die Behauptung

der Revision zutrifft. Auch von einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs kann in diesem Zusammenhang keine

Rede sein. Wie nämlich die gerichtliche Niederschrift ausweist, hat der Vater des Angeklagten von der den Eltern eingeräumten Möglichkeit, sich zu äußern, Gebrauch gemacht. Auffällig ist übrigens, daß die Revision nicht

eine der Fragen anführt und näher umschreibt, die zu stellen den Eltern verwehrt worden sein soll.

4 ) Unbegründet ist ferner der Einwand, die Jugend-

: kammer habe gegen § 261 StPO verstoßen, indem sie, ohne

Äligenfacharzt Dr. Faust als sachverständigen Zeugen zu vernehmen, die von diesem vorgenommenen Untersuchungen des Angeklagten bei der Urteilsfindung verwertet habe. Hierüber hat schon anläßlich seiner Anhörung.

im Vorverfahren (Bd. I Bl. 93 der Strafakten) der praktische Arzt Dr. Paui Angaben gemacht und.hat zugleich ‚alt Untersuchungsunterlagen anderer Ärzte die Befunäbsrichte des Dr. Faust zu den Akten überreicht. Diese habeh auch dem zum Sachverständigen bestellten Regierungsobermedizinalrat Dr. Umlauft vorgelegen, der sie bei Erstattung seines schriftlichen Gutachtens berücksichtigt hat. Im Hinblick hierauf kann, da Dr. Umlauft als Sachverständiger und Dr. Paul als sachverständiger Zeuge

in der Hauptverhandlung vernommen worden sind, ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß beide das von Dr. Faus' gewonnene Untersuchungsergebnis bei ihren mündlichen Stellungnahmen vorgetragen und es diesen mit zugrunde gelegt haben. Das allein gab der Strafkammer das Recht, das Untersuchungsergebnis bei der Urteilsfindung zu verwerten. Das Gericht darf nämlich, wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechteprechung angenommen hat (vel. .BGHSt 9, 292, 293 und die dort angeführten Nachweise),

Tatsachen, zu deren Ermittlung und Wahrnehmung die besondere Sachkunde des Sachverständigen gehört, ohne weitere Beweisaufnahme aus dem mündlich erstatteten Gutachten als eigene Feststellung übernehmen, sofern nicht, was hier jedoch ersichtlich nicht der Fall war, die Aufklärungspflicht ausnahmsweise eine

. unmittelbare Beweiserhebung darüber erfordert. Zu solchen Tatsachen zählt u.a. der rein fachliche Inhalt von ärztlichen Gutachten und damit auch der Inhalt der hier in Betracht kommenden Befundberichte.

5.) Aus demselben Grunde scheitert die Rüge, die Jugendkammer habe zwei Gutachten der Städtischen Krankenanstalten Remscheid, und zwar der chirurgischen und urologischen Klinik vom 17. Dezember 1963 sowie der neurologischen Klinik vom 21. Februar 1964, gemäß § 256 StPO verlesen, obwohl es sich nicht um Gutachten öffentlicher Behörden, sondern um die sachverständige Begutachtung der in jenen Kliniken angestellten Ärzte gehandelt hate. Der Einwand mag an sich berechtigt sein; denn es fehlt schon an der Feststellung, daß die Städtischen Krankenanstalten Remscheid eine öffentliche Behörde sind; zudem ist nicht ersichtlich, daß die Ärzte diese bei Unterzeichnung der Gutachten vertreten haben, Indessen beruht das Urteil nicht auf dem behaupteten Mangel. Für die Verwertung der beiden Gutachten gilt nämlich das gleiche, ‚was bereits zur Heranziehung der Befundberichte des’

_ Röntgen! Facharztes«y dr. Faust gesagt ist. Auch zu ihnen hat ‚sich Dr. Paul bei seiner Anhörung im Vorverfahren

. schon geäußert und hat sie zu den Akten gegeben. Ebenso ‚hat sie der Sachverständige Dr. Umlauft in seinem schriftlichen Gutachten mitberücksichtigt. Danach muß

‚auch hier angenommen werden, daß Dr. Paul und Dr. Umlauft den Inhalt der beiden Gutachten in der Hauptverhandlung gleichfalls zum Gegenstand ihrer Darlegungen gemacht

haben, eine Tatsache, die, wie zuvor unter Hinweis auf BGHSt 9, 292, 293 ausgeführt ist, es der Jugendkammer erlaubte, ihn ohne weitere Beweisaufnahme als eigene Feststellung zu behandeln. War demnach aus diesem Grunde die Verwertung der Gutachten im Urteil gestattet, so

. kann sie nicht dadurch fehlerhaft werden, daß die Jugend- „Kammer. die Gutachten, wenn auch unzulässigerweise, gemäß § 256 StPO verlesen hat.

6.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ein denkgesetzlicher Fehler, wie ihn die Revision behauptet, liegt nicht vor. Es ist zwar richtig, daß das. Opfer dem Angeklagten das Geld schon angeboten hatte, bevor er sich zur Tötung entschloß. !rotzdem konnte diese nach seiner Vorstellung dazu führen, ihm die Wegnahne des Geldes zu ermöglichen, weil sein anfängliches Vorhaben, bei dem Ansichbringen des Ge/des unerkannt zu bleiben, gescheitert war, als er den Tötungsvorsatz faßte.

Soweit die Revision die in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, Aussagen, die auf den Vorhalt nicht verlesbarer Protokolle erfolgten, dürften verwertet - ‘werden, mit der Behauptung angreilt, das führe im Ergetnis zur Verwertung der Protokolle als solcher, scheitert der Einwand schon daran, ‚daß hier der Inhalt der polizeilichen Vernehmungen des Angeklag' en vom 15. und 16. März 19 auf anderem Wege in die Verhandl ıng eingeführt worden „ist. Ausweislich der gerichtlich sn Niederschrift ist nämlich der Krininalhauptwachtm ister CE, ier die Vernehmungen Aurchgeführt hat, ls Zeuge gehört worden. Überdies ist, wie die gerichtli he Niederschrift weiterhin ergibt, gemäß § 254 StPO die riahterliche Aussage des Angeklagten vom 16. März 1964 ı erlesen worden, in der er

jene Angaben vor der Polizei zum Inhalt der richterlichen Vernehmung und damit zu deren Bestandteil gemacht hat. Hiernach ist anzunehmen, daß der Protokollvermerk über die Verlesung der richterlichen Aussage des Angeklagten zugleich die Verlesung seiner Erklärungen vor der Polizei

beinhaltet.

7.) Bei der Kostenentscheidung hat der Senat von der Vorschrift des § 74 JGG Gebrauch gemacht.

Baldus Dotterweich Scharpenseel

Meyer Henning