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BGH Entscheidung vom 18.05.1962 – 4 StR 134/61

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 StR 134/61 2149 034

Im Namen des Volkes.

ED

In der Strafsache gegen

9.

wegen schwerer Bestechlichkeit u.2.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Mai 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr.

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaliscuar u,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Die Revisionen der Angeklagten BED, WB,

PB. Tau. PB unä gie sen. das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 3. Juni 1960

werden verwcrien.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

II. Auf die Revision des Angeklagten Sur wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen

in den Fällen KB und Sch sowie im Gesamtstrafausspruch und hinsichtlich der Verfallerklärung aufgehoben.

III. Auf die Revisionen der Angeklagten mE und Sch wird das Urteil, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

‚IV. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückver-

wiesen.

V. Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten Sn. KB una Sch@B verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte Sg ist wegen schwerer passiver Bestechung in zehn jeweils in sich fortgesetzten Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden; die Strafkammer hat ihm auf die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt sowie den Betrag von 12.035,66 DM und einen "Sultan" Teppich, 2,50 X 3,50 m, für dem Staat verfallen erklärt. Die übrigen Angeklagten sind wegen fortgesetzter aktiver Bestechung zu Gefängnisstrafen verurteilt worden, und zwar Ri» EB zu sechs Monaten, x und PD zu vier Monaten, PM zu ärei Monaten, BP. ED vr: SED

zu je zwei Monaten und Pain zu sechs Wochen. Die Vollstreckung der gegen eo PB > Pu 3 < — Pop: "EEE un: SB vernängten Freiheits-

strafen hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt, die gegen PB verhängte Strafe wurde durch die Untersuchungshaft für verbüßt erklärt.

Sämtliche Angeklagten haben Revision eingelegt. Sie machen Verletzung des sachlichen Rechts geltend.

Sch, ZB: ) und MED rüsen fernerhin

vermeintliche Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vor-

schriften, und zwar Sch und KB segen 5 244 Abs. 2 StPO, MM gegen 8§ 275 una 267 StPO.

A. Revision Sch

I. Die Strafkammer hat folgendes festgestellt:

‚1. Sch, der im Frühjahr 1947 an der Staatsbauschule in Holzminden die Prüfung als Tiefbauingenieur

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Yon ee nn

ablegte, ist seit dem 16. April 1947 als Bautechniker

(Tarifangestellter) bei der Stadtverwaltung Da angestellt. Außer seinem Gehalt als Angestellter der

Stadt Di Hatte Sch non bis zum Jahre 1957 Einkünfte aus dem Betrieb einer Pelztierfarm, in der

er Mura-Pelztiere züchtete, deren Felle er zurichten ließ und verkaufte, und einer gepachteten Gastwirtschaft, die heute noch von seiner Ehefrau, auf deren Namen auch die Schankkonzession läuft,betrieben wird. Andererseits machte Sch erhebliche Aufwendungen, so daß er sich ständig in Geldnot befand. So kaufte er sich in den Jahren 1949 bis 1958 mehrere Kraftfahrzeuge und im März 1954

ein Grundstück, wofür er ein Bankdarlehen von 2.000 DM aufnehmen mußte. Auf diesem Grundstück errichtete er

in den Jahren 1954 bis 1957 ein Wohnhaus mit geringem Eigen kapitäl, wobei er die Arbeiten am Haus mit seinen Familienangehörigen in Eigenhilfe ausführte und von den mitangeklagten Abbruchunternehmern weitgehende Unterstützung durch - meist kostenlose - Lieferung von Baustoffen, Gestellung von Arbeitskräften und Fuhrleistungen erhielt.

Weitere erhebliche Ausgaben hattender Angeklagte und seine Frau in den Jahren 1949 bis 1957 durch die Beschaffung von Wohnungseinrichtungsgegenständen sowie bei der Pacht der Gastwirtschaft im Jahre 1958, deren Warenbestand und Inventar sie übernahmen und die sie auch neu

einrichteten.

Zur Abdeckung seiner Verpflichtungen nahm Schwalm im Jahre 1951 bei der Beamtenbank ein Darlehen in Höhe von 3.000 DM auf, das von ihm in den folgenden Jahren teilweise getilgt, dann aber auch wieder aufgefüllt wurde»

2. Beim Tiefbauamt der Stadt DEE natte sch sowohl die im Rahmen des Enttrümmerungsgesetzes des Landes

Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 1948 erforderlichen Abbrüche von kriegszerstörten Gebäuden als auch solche Abbrüche zu bearbeiten, die bei der Neuverlegung von Straßenzügen notwendig wurden. Seine Zuständigkeit erstreckte sich auf den gesamten Stadtbezirk, Mit dieser Aufgabe wurde er betraut, obwohl ihm im Jahre 1950 die "schärfste Mißbilligung" ausgesprochen worden war, weil verschiedene Prüfungen den Verdacht einer unkorrekten Zusammenarbeit Sch nit Unternehmern nahegelegt

hatten, und das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Di wiederholt seine Ablösung gefordert hatte. Die Abbrüche

selbst wurden nicht durch staäteigene Kräfte, sondern durch freie Unternehmer ausgeführt, die sich zuvor einem Zulassungsverfahren unterworfen hatten,in dem ihre Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geprüft wurden. Insgesamt waren vierzehn Unternehmer, darunter die übrigen Angeklagten (Nr. 2 bis 9 des Urteilskopfes), für solche Arbeiten zugelassen.

Wenn Abbruchaufträge, in der Regel vom Bauordnungsamt, beim Tiefbauamt eingingen, war es Aufgabe des Angeklagten Sch, das Aufmaß zu nehmen und die anfallenden Arbeiten zu erfassen, deren Kosten sodann aus einem Leistungsverzeichnis abgelesen werden konnten, das zwischen der Stadt DB und den zugelassenen Unternehmern. ausgehandelt worden war.

Wenn die nach der Massenermittlung von SchgD unter Zugrundelegung des Leistungsverzeichnisses zu veranschlagenden Kosten den Gesamtbetrag von 2.000 DM nicht überschritten, wurde einem der zugelassenen Unternehmer der Auftrag durch Bestellschein übertragen. Diese Bestellscheine füllte Sch» aus. Zur Unterschrift war jedoch nicht er, sondern nur der Baurat 7 , zu dessen

Arbeitsbereich die Abbrucharbeiten gehörten, oder wenn dieser verhindert war, ein ihm Gleichgestellter berechtigt. rg oder seinem Vertreter war auch die Auswahl des mit dem Auftrag zu betrauenden Unternehmers vorbehalten; in der Mehrzahl der Fälle setzte Rn dessen Namen in den im übrigen von Sch ausgefüllten Bestellschein ein, jedoch in der Regel nach Rücksprache und Beratung mit dem Angeklagten Sch:

Abbrüche mit veranschlagten Kosten zwischen 2.000 und 5.000 DM mußten vom Oberbaurat GP und den Stadtamtmann Do 5) unterzeichnet sein. Sie wurden aber ebenfalls zunächst von Sch nach Aufmaß und Ermittlung der Kosten aus dem Leistungsverzeichnis bearbeitet und alsdann von ra mit einem Vorschlag des zu betrauenden Unternehmers dem Oberbaurat cu zugeleitet.

Aufträge im Werte zwischen 5.000 und 30.000 DM wurden im Wege der beschränkten Ausschreibung an die zugelassenen Unternehmer in der Art vergeben, daß von diesen jeweils etwa fünf — nach Leistungsfähigkeit des Betriebes, erforcerlichem Maschinenpark und augenblicklicher Arbeitsbelastung geeignet erscheinende - Unternehmer zum Angebot aufgefordert wurden. Aufträge über 30.000 DM vurden öffentlich ausgeschrieben. .

Die nach dem Enttrümmerungsgesetz anfallenden Altbaustoffe gingen zuerst in das Eigentum der Stadt I] über; doch wurden die Aufträge im Laufe der Zeit so vergeben, daß die Altbaustoffe unter Anrechnung ihres Wertes auf die Abbruchkosten in das Eigentum des betreffenden Unternehmers fielen und schließlich auch in der Art, daß ein Pauschalpreis unter Verbleib der Altbaustoffe beim Unternehmer vereinbart wurde. Der Entscheidung äurch die Stadt über die Art der Vergabe

wurden jeweils die von Schwalm ermittelten Aufmaße

und Werte zugrunde gelegt. Hiervon abgesehen hatte er aufgrund seiner genauen Kenntnisse des Beschäftigungsgrades und der persönlichen sowie der maschinellen | Leistungsfähigkeit der einzelnen Unternehmer allgemein starken Einfluß auf die Auswahl der zu betrauenden oder zur Abgabe eines Angebots aufzufordernden Unternehmer, und zwar auch für Aufträge von mehr als 2.000 DM, weil die Vorgesetzten Sch bei ihren Entscheidungen wesentlich auf seine Angaben und Ratschläge angewiesen waren. In zahlreichen Fällen, insbesondere bei eiligen Aufträgen und wenn es sich um solche unter 2.000 DM handelte, wurde das geschilderte Vergabeverfahren nicht eingehalten; vielmehr beauftragte Sch» dann einen ihm geeignet erscheinenden Unternehmer mit der sofortigen Ausführung und holte nachträglich die Genehmigung des zuständigen Vorgesetzten ein.

Der Angeklagte Sch hatte so allgemein die Möglichkeit, bestimmte Unternehmer in der Vergabe von Aufträgen überhaupt zu bevorzugen und insbesondere ihm genehmen Unternehmern die günstigeren Aufträge zuzuschieben, z.B. solche, die leicht ohne kostspielige Sicherungsmaßhahmen ausgeführt werden konnten oder bei denen sich die Arbeiten durch Einsatz von Maschinen vorteilhafter und zweckmäßiger ausführen ließen, .

“Weiter war es Sch Aufgabe, die Ausführungen der Arbeiten zu überwachen. Er mußte darauf achten, daß nicht zuviel und nicht zuwenig, also genau dem Auftrag entsprechend abgebrochen wurde und daß die Unfallverhütungsvorschriften eingehalten wurden. Hierbei hatte er leicht die Möglichkeit, ihm unangenehmen Unternehmern Schwierigkeiten zu bereiten, ohne daß man ihm notwendig

Unsachlichkeit nachweisen konnte, und anderen, denen er wohlwöllte, durch entsprechende Handhabung der Aufsicht, die Arbeit wesentlich zu erleichtern und damit auch wirtschaftlich ertragsreicher zu gestalten. "

Endlich gehörte es noch zu Sch Aufgaben, bei der Abrechnung der Aufträge mitzuwirken. Hierbei konnte sich seine Massenermittlung, die vielfach notwendigerweise auf Schätzungen beruhte, zugunsten oder zum Nachteil - eines Unternehmers auswirken, ohne daß dies seinen Vorgesetzten unbedingt auffallen mußte.Ferner lag es in seiner Hand, die von Unternehmern vorgelegten Rechnungen vor der Weitergabe an andere Dienststellen, die sie vor der Anweisung durchlaufen mußten, mehr oder

weniger lange liegen zu lassen.

3. Die Unternehmer hatten ein Interesse daran, daß die Arbeiten nicht durch mehr oder weniger begründete Beanstandungen von Sch» erschwert und damit verteuert wurden, daß ihre Rechnungen möglichstwmgehend angewiesen wurden, daß sie möglichst günstige Aufträge und - nachdem der Konkurrenzkampf im Laufe der Zeit schärfer geworden war - auch laufend Aufträge erhielten. Sie waren sich alle darüber klar, daß der Angeklagte Sch sie in ihren Interessen unterstützen konnte. Sie waren überzeugt, daß sie mit für sie vorteilhaften Aufträgen in erhöhtem Maße nur dann rechnen konnten, wenn sie sich Sch gegenüber erkenntlich zeigten und daß Sch» dann bereit sein werde, sich bei seinen dienstlichen Hanüälungen auch durch andere als durch rein sachliche Erwägungen bestimmen zu lassen. Um zu erreichen, daß Sch sich ihnen gegenüber in seinen dienstlichen Handlungen, also bei Auftragsver-

gabe und Auftragsdurchführung, zu ihren Gunsten von unsachlichen Erwägungen leiten lasse, machten sie ihm verschiedene Zuwendungen in Geld und Sachwerten. Hierbei wußten sie auch, daß Schwalm hoheitliche Aufgaben der Stadt ) erfüllte, die nicht von nur untergeordneter Bedeutung waren. Weiter waren sie sich darüber klar, daß auch Sch sich des Zwecks dieser Zuwendungen bewußt war,

4. Auch der Angeklagte Sch war sich dessen bewußt, daß die Unternehmer mit ihren Zuwendungen an ihn den Zweck verfolgten, ihn zu unsachlichen Erwägungen und Entscheidungen in den sie betreffenden Angelegenheiten zu veranlassen, Er war auch innerlich allgemein bereit und entschlossen, sein Ermessen unter Umständen mißbräuchlich auszuüben, sich von unsachlichen Gesichtspunkten, von der Rücksicht auf die empfangenen oder versprochenen Zuwendungen der einzelnen Unternehmer bei seinen Erwägungen und Entscheidungen in den sie betreffenden Angelegenheiten leiten zu lassen. Sch war durch wiederholte Belehrungen in Verfügungen des Oberstadtdirektors auf seine Beamteneigenschaft hingewiesen worden.

Im ganzen erhielt Sch von den Unternehmern 12.035,66 DM in bar und Sachzuwendungen, außerdem einen "Sultan"-Teppich im Werte von 500 DM und zwei Eisenträger, die er wieder zurückgab, weil sie für ihn nicht

geeignet waren.

IT. Aufgrund dieses Sachverhalts ist die Strafkammer zu dem Ergebnis gelangt, daß der Angeklagte

Sch sich in zehn jeweils in sich fortgesetzten Fällen der schweren Bestechlichkeit gemäß § 332 StGB schuldig

gemacht hat.

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Sie führt aus, er sei während der Dauer seiner Tätigkeit als Sachbearbeiter für Abbruchaufgaben beim Tiefbauamt der Stadt DD Beamter im Sinne des § 359 StGB gewesen. Zwar habe er nicht im staatsrechtlichen Sinne in einem'Beantenverhältnis gestanden, sei aber als Angestellter durch einen Ööffentlich-rechtlichen Akt einer zuständigen Stelle zu Dienstverrichtungen nicht nur untergeordneter Bedeutung, die aus der Staatsgewalt abgeleitet waren und staatlichen Zwecken äienten, berufen gewesen. Durch die Wahrnehmung der ihm zugewiesenen — oben unter A I! 2 bezeichneten - Obliegenheiten habe er die der Stadt DEE» nach dem Enttrümmerungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Mai 1948 und auch die ihr im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung zustehenden Aufgaben, mithin hoheitliche Aufgaben, erfüllt. Die Durchführung der Abbrucharbeiten durch Unternehmer, mit denen ein rein privatrechtlicher Werkvertrag abgeschlossen worden sei, stehe dem hoheitlichen Charakter der Abbruchauf-

gaben nicht entgegen.

Die Beratung der Dienstvorgesetzten und die selbständige Durchführung der Massenermittlung, der Rechnungsprüfung und Überwachung der Abbrucharbeiten könnten auch nicht als nur untergeordnete Tätigkeit bezeichnet werden, vielmehr komme ihr eine nicht unerhebliche Bedeutung zu.

Im Rahmen seiner Tätigkeit habe Schwalm bei allen von ihm anzustellenden Erwägungen und von ihm zu treffenden Entscheidungen einen gewissen Ermessensspielraum gehabt. Dies gelte vor allem bei der beratenden Tätigkeit, aber auch bei der Auswahl der Unternehmer und bei der Anfertigung von Massenermittlungen kriegszerstörter Gebäude, bei denen oft nur eine Schätzung möglich gewesen

sei, sowie auch bei der Überwachung der Abbrucharbeiten. Schließlich, so führt die Strafkammer aus, habe Sch auch bei der Bearbeitung der Rechnungen der Unternehmer einen gewissen Ermessensspielraum gehabt, da er bei der Bearbeitung nicht an die Reihenfolge der eingehenden Rechnungen gebunden gewesen sei und auch noch eine trotz des Leistungsverzeichnisses nicht immer ganz eindeutige Entscheidung über den Schwierigkeitsgrad der ausgeführten Arbeiten habe treffen müssen. Diese ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten habe Sc» auch gekannt. Weil er dies gewußt habe, habe er in Ausnutzung seiner Stellung an die Unternehmer herantreten und sie auf Zuwendungen ansprechen können.

III. 1. Die Revision des Angeklagten Sch be-

anstandet zunächst, daß Gie Strafkammer: angenommen habe, Sch» habe Ermessensentscheidungen treffen oder, bei ihnen entscheidend mitwirken können; die Urteilsfeststellungen ließen vielmehr erkennen, äaß die Tätigkeit Sch» nur von untergeoräneter Bedeutung gewesen sei und er nur in untergeorädneter Form die Ermessensentscheidungen seiner Vorgesetzten vorbereitet habe.

Dieser Angriff geht fehl. Es ist zwar richtig, daß Sch nicht Ermessensbeamter gewesen wäre, wenn er ohne eigene Entscheidungsbefugnis an strenge Richtlinien gebunden gewesen wäre, die ihm nicht die Möglichkeit gelassen hätten, abweichend zu entscheiden, und wenn er ohne eigenen Ermessensspielraum nur Grundlagen für die Ermessensentscheidungen anderer zusammengestellt hätte. Dem war aber nicht so. Die Strafkammer hat eindeutig festgestellt, daß er bei allen von ihm anzustellenden Erwägungen und bei den von ihm zu treffenden Entscheidungen einen

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gewissen Ermessensspielraum hatte (vgl. Bl. 47 UA), er also unter mehreren rechtlich zulässigen Möglichkeiten wän. len konnte. Daß die Strafkammer hierbei auf die Beratung der Vorgesetzten durch Sch verweist, ist nicht zu beanstanden; denn eigenes Ermessen kann auch derjenige ausüben, der die Entscheidungen anderer durch Vorschläge vorbereitet (BGHSt 15, 350 und BGH GA 1959, 374). Ohne Rechtsfehler ist die Strafkammer auch davon ausgegangen, daß Schge bei der Anfertigung der Massenermittlungen; der abzubrechenden Gebäude, insbesondere kriegszerstörter Häuser, einen Ermessensspielraum hatte, da eine Ermittlung der abzubrechenden Massen nach den Urteilsfeststellungen nur Üüberschlägig und annäherungsweise möglich ‚war, Sch» also schätzen mußte, wobei er zugunsten des Unternehmers schätzen konnte, den er vorzuschlagen beabsichtigte. Daß Sch bei äer Überwachung der Abbrucharbeiten ein Ermessen zu betätigen hatte, ist im Urteil eingehend dargelegt (Bl. 22, 47 UVA). Schließlich ist ein Ermessensspielraum auch bei der Bearbeitung der Rechnungen der Unternehmer zu Recht festgestellt worden, da trotz des Leistungsverzeichnisses noch eine keineswegs eindeutige Entscheidung über den Schwierigkeitsgrad der durchzuführenden Arbeiten erforderlich war(Bl. 47 UA). Diese vom Angeklagten Sch» bei den Massenermittlungen und der Rechnungsprüfung in eigener Verantwortung getroffenen Entscheidungen wurden von seinen Vorgesetzten in der Regel bestätigt

und sein Rat wurde von ihnen befolgt (Bl. 19, 20 UA), so daß seine Tätigkeit auch nicht als untergeordnet angesehen werden kann (Bl. 46 UA). Der Tatsache, daß Sch in Eilfällen sogar selbständig Unternehmer beauftragt

hat, hat die Strafkammer rechtlich unangreifbar ebenfalls entnommen, daß er auf die Vergabe von Abbrucharbeiten maßgeblichen Einfluß hatte, mithin für die interessierten Unternehmer von großer Bedeutung war (Bl. 20, 23 UA).

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2. Die Revision kann auch keinen Erfolg haben mit dem Angriff, unzutreffend sei die Ansicht des Landgerichts, daß ein Ermessensbeamter lediglich innerlich bereit sein müsse, sein Ermessen mißbräuchlich auszuüben, um den Tatbestand des § 332 StGB zu erfüllen. Es müsse vielmehr, so meint die Revision, im einzelnen Falle festgestellt werden, daß sich der Angeklagte tatsächlich von unsachlichen Gesichtspunkten habe leiten lassen. Diese Feststellung habe die Strafkammer nicht treffen können (Bl. 25, 52 UA). Die Ansicht, der Ermessensbeamte handle schon dann pflichtwidrig, wenn er in der Erkenntnis, der Vorteilsgeber erwarte von ihm die Begehung einer pflichtwidrigen Handlung, Vorteile annehme, sei nicht haltbar, da dann, wenn ein Ermessensbeamter, der stets nach bestimmten sachlichen Gesichtspunkten entschieden habe, eines Tages eine Zuwendung annehme und nun nach genau den gleichen sachlichen Gesichtspunkten wie bisher die gleichen Maßnahmen durchführe, sich das, was bisher ordnungsund pflichtgemäß war, in eine Pflichtwidrigkeit verwandle.

Es ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß ein Ermessensbeamter schon dann pflichtwidrig handelt, wenn er Geschenke in der Erkenntnis angenommen hat, der Schenker erwarte von ihm die Begehung einer pflichtwidrigen Handlung (BGHSt 11, 125, 1305 15, 88; 15, 352, 353; NJW 1960, 830). Nicht notwendig ist es, daß der Beamte auch tatsächlich pflichtwidrig gehandelt hat; denn das für den Tatbestand des § 332 StGB Wesentliche ist nicht die Verfälschung des Staatswillens, wenn auch die Strafdrohung mittelbar einer solchen Verfälschung vorbeugt, sondern der Abschluß der Unrechtsvereinbarung, bzw. die auf einen solchen Abschluß zielende Erklärung (vor allem Annehmen, Sichversprechenlassen) (vgl. auch BGHSt 15, 88, 97, 98; 15, 184; 15, 353, 355; 10, 237 und

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NI# 1960, 830). Ebensowenig ist es erforderlich, daß

der Beamte zu einer pflichtwidrigen Handlung innerlich bereit ist (BGHSt 11, 125, 1305 15, 88, 93; 15, 353, 356). Der Tatbestand ist deshalb auch dann erfüllt,

wenn er sich sogar innerlich vorbehält, die angesonnene Pflichtwidrigkeit nicht zu begehen (BGHSt 15, 88, 94). Die Tatsache, daß er sich käuflich gezeigt hat, genügt für die Anwendung des § 332 StGB. Zuzugeben ist der Revision lediglich, daß sich allein durch die Annahme eines Vorteils auch ein Ermessensbeamter nicht strafbar macht. Es ist vielmehr unbedingtes Erfordernis, daß eine Unrechtsvereinbarung vorliegt, in der sich der Beamte käuflich zeigt,d:h. sich ausdrücklich oder stillschweigend

nach außen hin bereit zeigt, bei seiner künftigen Entscheidung nicht ausschließlich sachliche Gesichtspunkte

walten zu lassen, sondern der Rücksicht auf den Vorteil Raum zu geben, auch wenn dies seiner inneren Einstellung nichi entspricht. Die Peststellung dieser Unrechtsvereinbarung 1äßt sich nicht durch den allgemeinen Hinweis auf die innere Belastung ersetzen, in der sich ein Ermessensbeamter, dem ein Vorteil gewährt oder versprochen worden ist, häufig befindet (BGHSt 15, 88, 93; 15, 239; 15, 353, 355 und BGH 1 StR 357/61 vom 17. Oktober 1961). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht sich der Senat nicht veranlaßt.

Gegen diese Grundsätze hat die Strafkammer auch nicht zum Nachteil:Sch@B verstoßen. Sie hat festgestellt, Sch sei sich darüber klar gewesen, daß alle Unternehmer mit ihren Zuwendungen an ihn insbesondere den Zweck verfolgten, ihn zu unsachlichen Erwägungen und Entscheidungen in den sie betreffenden Angelegenheiten zu veranlassen (Bi. 24 UA). Daß sie weiter feststellt, er sei auch innerlich bereit und entschlossen gewesen, sein

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Ermessen unter Umständen auch mißbräuchlich auszuüben, belastet den Angeklagten im Ergebnis nicht, da dies zur Erfüllung des Tatbestandes des § 332 StGB nicht notwendig ist.

3. Zu Unrecht macht die Revision weiter geltend, die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils erlaubten nicht die Schlußfolgerung, daß die jeweiligen Vorteile für eine bestimmte oder mindestens bestimmbare Amtshandlung gegeben worden seien. Der Bundesgerichtshof hat dieses Erfordernis beim Tatbestand des § 332 StGB in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts anerkannt und es deshalb für nicht ausreichend erachtet, wenn sich der Vorteilgeber nur das allgemeine Wohlwollen unä die Geneigtheit des Beamten sichern wollte (BGHSt 15, 88, 91; 15, 185; 15, 217, 2223; 15, 239, 2505 15, 353, 355 und BGH GA 1959, 374). Dagegen genügt es, wie der 5. Strafsenat im Urteil vom 27. Oktober 1959 - 5 StR 411/59 (NIYW 1960, 830) ausgeführt hat, wenn sowohl der Beamte wie der Schenker wußten, welches Entgegenkommen die Gegenleistung darstellen sollte und sich die beiderseitigen Vorstellungen in diesem Punkte auf einen bestimmten Lebens- und Pflichtenkreis bezogen; an eine einzelne genau bestimmte Amtstätigkeit brauchen die Beteiligten dabei noch nicht gedacht zu haben. Die Strafkammer hat im Urteil demgemäß besonders hervorgehoben, die Unternehmer hätten nicht nur das Wohlwollen des Angeklagten gewinnen wollen, sondern zu erreichen versucht, daß er sich auch ihnen gegenüber in seinen dienstlichen Handlungen, also bei Auftragsvergabe und Auftragsdurchführung zu ihren Gunsten von unsachlichen Erwägungen leiten lasse. Diese Absichten habe der Angeklagte Sch klar erkannt (Bl. 24, 25 UA). Die zur Erfüllung des Bestechlichkeitstatbestandes des § 332 StGB erforderliche Unrechtsvereinbarung ist hiernach eindeutig festgestellt.

4. Die Prüfung der einzelnen Bestechlichkeitsvorwürfe ergibt folgendes:

a) Fall EB

Die Strafkammer hat die Erfüllung des Tatbestandes des § 352 StGB auch insoweit angenommen, als Eogggp den Angeklagten Sch erlaubte, aus einem abzubrechenden Gebäude den Parkettfußboden herauszubrechen und für sich zu behalten, und ihm ferner durch den Kauf eines Pelzmantels beim Absatz der Murafelle eine Erleichterung zukommen ließ.

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Wie der Tatrichter feststellt, hätte, wenn Sch den Parkettfußboden (15 bis 16 qm) nicht herausgebrochen hätte, zu e& selbst tun müssen. Der Fußboden hätte dann nur noch’ Brennholzwert gehabt und die Ausbaukosten wären mindestens ebenso hoch gewesen wie der Brennholzwert. Der Vorteil für Sch lag nach Ansicht der Strafkammer darin, daß er den Boden mit seiner und seiner Familie Arbeitskraft in der Freizeit als noch verwertbaren Parkettboden gewonnen hat. - Bezüglich des Kaufs der Murafelle war der von Be an Sch zezahlte Kaufpreis wohl nicht übersetzt, sondern angemessen (Bl. 27 UA), doch stellte sich dieses Geschäft für Sch deshalb als Vorteil dar, weil die Murapelze wenig marktgängig waren und es für ihn nicht leicht gewesen wäre, die Pelze bei anderen Personen abzusetzen (Bl. 50 UA).

‚Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes der Bestechlichkeit ist allerdings, daß der Vorteil "für" eine Handlung angenommen oder gefordert worden (vgl. BGHSt 16, 41) und daß nicht jeder "aus Anlaß" oder "bei Gelegenheit” einer Amtshandlung gewährte Vorteil für eine Amtshandlung gegeben sein muß (BGHSt 15, 239, 251 zu 4). Ein Beamter macht sich also nicht allein dadurch

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der schweren Bestechlichkeit schuldig, daß er mit einer Privatperson, mit der er dienstlich zu tun hat, ein günstiges Geschäft abschließt. Wie sich jedoch aus dem Zusanımenhang der Urteilsgründe ergibt, hat die Strafkammer diese Grundsätze nicht verkannt. Auf Bl. 27

UA stellt sie fest, daß BB nit seinen Zuwendungen, also auch mit der Erlaubnis, den Parkettfußboden abzubrechen.und

für sich zu behalten, und mit dem Kauf der Pelze, den

Zweck verfolgte, den Angeklagten Sch zu veranlassen, sich auch ihm gegenüber bei seinen dienstlichen Handlungen

von unsachlichen Erwägungen leiten zu lassen. Daraus erhellt, daß sie das gesetzliche Erfordernis des Zusammenhanzs zwischen Vorteilsgewährung und angesonnener Pflichtwierigkeit auch in diesen Fällen rechtsirrtumsfrei bejaht

hat.

Die Revision ist daher in diesem Falle unbegründet.

b) FaLı Ku

aa) Hier gilt hinsichtlich des Kaufs der Murafelle dasselbe wie im Fall BEP: Auch wenn der Kauf für vg ED :einen Nachteil brachte und preislich sogar günstig war, so lag ein Vorteil für Sch “och darin, daß Klusmeyer ihm durch den Kauf den Absatz der Felle erleichterte. Dieser Zweck war auch für beide Teile mit ein Grurd für

den Kaufabschluß (vgl. Bl. 28 UA).

bb) Nicht zu beanstanden ist weiter die Annahme des Landgerichts, Sch» habe den Tatbestand der schweren Bestechlichkeit durch die Annahme des Versprechens x» aD erfüllt, er würde ihm einen um 117,-- IM billigeren Ölofen besorgen. Denn mit dem Versprechen dieses for-

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teils verfolgte I) den Zweck, Sch zu unsach-

lichen Erwägungen und Entscheidungen in seinen Angelegenheiten zu veranlassen (Bl. 32 UA), was Sch» bekannt

war.

cc) Dagegen ist die Strafkammer bei Annahme der schweren Bestechlichkeit Sch» durch die Entgegennahme von 100 DM, die Rp dem Angeklagten Sch für die beschleunigte Erledigung von Rechnungen gab, einem Rechtsirrtum erlegen.

Wie die Strafkammer in diesem Zusammenhang feststellt (Bl. 31 UA), hattendie Unternehmer im Spätsommer 1958 beschlossen, jeder solle dem Angeklagten Sch 100 ım . geben, um diesen zu veranlassen, die noch ausstehenden Rechnungen vor seinem Urlaub oder unter Aufopferung seiner ersten Urlaubstage zu bearbeiten. In Erfüllung dieser

‚Abrede hat > Sch den Betrag von 100 DM ge-

zahlt.

Der Bundesgerichshof hat bereits entschieden (BGHSt 15, 350), daß derjenige, der einem Beamten für die beschleunigte Erledigung eines Dienstgeschäfts ein Geschenk verspricht oder gewährt, damit nicht ohne weiteres auf eine pflichtwidrige Handlung abzielt. Ein Beanter, der für die bevorzugt schnelle Erledigung eines Dienstgeschäfts einen Vorteil annimmt, macht sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann der schweren Bestechlichkeit schuldig, wenn mit dieser Bevorzugung ein Nachteil für andere Personen verbunden ist; denn die für den Vorteil dem Beamten gegenüber angesonnene Amtshandlung muß in sich selbst pflichtwidrig sein. Sie ist es nicht schon deshalb, weil der Beamte sich für diese

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Tätigkeit einen Vorteil versprechen läßt. Er handelt damit zwar seiner Dienstpflicht zuwider, da er seine Amtstätigkeit von einer Gegenleistung abhängig macht. Enthält die verlangte Amtshandlung selbst aber keine Pflichtverletzung, besteht also seine Verfehlung in der Käuflichmachung einer an sich nicht pflichtwidrigen Amtshandlung und berührt dies den Inhalt des Dienstgeschäftes nicht, so macht sich der Beamte wohl der Verletzung des § 331 StGB, nicht aber der schweren Bestechlichkeit nach § 332 StGB schuldig (BGHSt 16, 37, 39). Diese Grundsätze sind von der Strafkammer ersichtlich nicht beachtet

worden.

Nach alledem muß das Urteil im Falle xD aufgehoben werden, da der zuletzt erörterte Einzelakt der Fortsetzungstat (vgl. auch unten A III 5) noch weiterer Nachforschungen in der Richtung bedarf, ob durch die gewünschte Beschleunigung andere Unternehmer benachteiligt

werden sollten.

c) Fall rg

Soweit die Revision die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ergibt sich ihre Unbegründetheit aus den Ausführungen unter A III 1 bis 3.

Auch die Verfahrensrüge kann ihr nicht zum Erfolg verhelfen, da sie nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt ist. Nach dieser Bestimmung muß der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, "die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben". Dies hat so vollständig und so genau zu geschehen, daß das Revisionsgericht aufgrund der Rechtfertigsungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler

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vorliegt (BGHSt 3, 213). Die Rechtfertiungsschrift entspricht jedoch nicht diesen Erfordernissen, weil sie nicht den Hilfsbeweisamtrag wiedergibt, auf dessen Ablehnung (Rev.Schrift S. 4 Nr. 4) der Beschwerdeführer seine Rüge stützt. Sie ist daher nicht ordnungsmäßig erhoben und

deshalb unzulässig.

a) Falı nu

Auch in diesem Fall weist das Urteil keinen Rechts-

fehler auf.

aa) Bedenken könnten allenfalls in der Richtung bestehen, ob ein Teil der Sch von RW zewänrten Vorteile echte Gegenleistungen für die Beaufsichtigung von Baustellen und die Überlassung des Volkswagens seitens des Angeklagten darstellen sollten. Es ergibt sich jedoch ausdem Zusammenhang der Urteilsgründe eindeutig als Überzeugung des Tatrichters (Bl. 40 UA), daß die festgestellten Leistungen re nach seiner und Sch Vorstellung Zuwendungen für eine pflichtwidrige Bevorzugung durch Sch darstellten, während gelegentliche Ge-

fälligkeiten Sch für RW (angebliche Beaufsichtigung von Baustellen, Leihe seines Volkswagens) nicht

so wertvoll waren, daß die Zuwendungen ib einen Ausgleich für diese Gefälligkeiten darstellen sollten. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.

bb) Das Urteil 1äßt auch insoweit keinen Rechtsfehler erkennen, als die Strafkammer die Stundung der Rechnung über den Verkauf von Heizkörpern in Höhe von 1.422,16 DM als unbefristetes zinsloses Darlehen wertete (Bl. 38, 56 UA) und dieses in voller Höhe für dem

Staat verfallen erklärte (§ 335 StGB). Denn die Gewährung eines Darlehens ist nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig ein Vorteil im Sinne des § 352 StGB (BGHSt

16, 41 und 13, 328 sowie 1 StR 150/58 - Urt. vom 8. Juli 1958), wobei die Verfallerklärung sich nicht nur auf

die Zinsen, sondern ohne Rücksicht auf etwaige Rückzahlungsverpflichtungen auf das ganze Darlehen zu erstrecken hat (BGHSt 13, 328; 4 StR 23/55--- Urt. vom 28. April 1955; OLG Hamm GA 1958, 118).

e) Fall S

In diesem Falle ist das Urteil ebenfalls nicht rechtsirrtunsfrei. Schg9 wurde hier verurteilt, weil er Barzuwendungen in Höhe von 1.250 DM empfangen habe. Nach den Feststellungen (B1. 40/41) sind in diesem Betrag 500 DM enthalten, mit deren Hingabe Sg» ien Angeklagten Sch "insbesondere zur beschleunigten Bearbeitung seiner Rechnungen veranlassen wollte". Soweit dies der Fall war, ist die Strafkammer aus den in Falle Ki GEB (oben unter III 4 db, cc) dargelegten Gründen nach den bisherigen Feststellungen zu Unrecht zu einer Verur-$ teilung des Angeklagten Sch» gelangt. Das Urteil führt allerdings weiter aus, daß I] mit diesen’ Zuwendungen auch bezweckt habe, Sch zu unsachlichen Erwägungen und Entscheidungen in seinem Interesse zu bestimmen:.

(Bl. 41 UA). Insoweit wäre die Verurteilung nicht zu beanstanden. Da aber nicht festgestellt werden kann, daß der ganze Betrag auch gegeben worden wäre, wenn Sch keine Rechnungen zu prüfen gehabt hätte, kann das Urteil keinen Bestand haben. Die Strafkammer wird prüfen müssen, ob eine Teilung des Betrages entsprechend dem jeweils verfolgten Zweck möglich ist oder ob die Hingabe des Geldes auch zur Erreichung nur eines der beiden Zwecke erfolgt

wäre.

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f) Fall Lg

Gegen das Urteil bestehen keine Bedenken, soweit Sch wegen der vom Ehemann | erhaltenen Zuwendungen verurteilt wurde. Aber auch hinsichtlich des

Kaufs der Murafelle durch Frau > greift die Revision nicht durch. Zu diesem Punkt wird auf die Ausführungen

in den Fällen BB un & KD (unter A 111 4 a una

b,aa ) verwiesen.

5. Falls dem Angeklagten Sch eine Pflichtwiärigkeit im Hinblick auf die für die Beschleunigung von Rechnungsprüfungen empfangenen Zuwendungen in dem unter A III 2, 4b, cc erörterten Sinn nicht nachzuweisen sein wird, er also durch die Empfangnahme von Vorteilen nicht gegen § 332 StGB, sondern möglicherweise nur gegen § 331 StGB verstoßen hat, würden diese Fälle nicht in Fortsetzungszusammenhang mitden Fällen der schweren Bestechlichkeit stehen. (BGHSt 12, 146).

Aus den dargelegten Gründen ist das Urteil gegen

den Angeklagten Sch in den Fällen KB vna

SB sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuver-

weisen.

B. Revision Bi

Der Angeklagte BD rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher unä sachlichrechtlicher Vorschriften. Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, da sie nicht ausgeführt ist (§ 344 Abs. 2 StPO). Auch die Sachrüge kann keinen Erfolg haben. -

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Zu Unrecht macht die Revision geltend, der Angeklagte BD habe keinesfalls den Zweck verfolgt, den

Angeklagten Sch zu pflichtwidrigen Handlungen zu bestimmen. Sie setzt sich damit in Widerspruch zu den tatrichterlichen Feststellungen auf Bl. 27 und 24 UA. Die Strafkammer hat dort zwar knapp, aber ausreichend festgestellt, daß alle Unternehmer, also auch Bi, nit der Vorteilsgewährung zu erreichen versuchten, daß Sch sich ihnen gegenüber in seinen dienstlichen Handlungen, nämlich bei Auftragsvergabe und Auftragsdurchführung,

zu ihren Gunsten von unsachlichen Erwägungen leiten lasse, wobei allen klar war, daß auch Sch den Zweck der Zuwendungen kannte.

Der weitere Einwand der Revision, in keinem Falle _ habe festgestellt werden können, daß Schg pei einzelnen Amtshanälungen pflichtwidrig gehandelt habe, und deshalb der Tatbestanä des § 332 StGB von ihm nicht erfüllt worden sei, ist unbegründet, wie oben unter A III 2 bereits dargelegt wurde.

Ein Rechtsfehler des Urteils liegt auch nicht darin, daß die Strafkammer.im Falle des Herausbrechens des Parkettfußbodens durch SchgB und des Verkaufs des Pelzmantels an Bw einen Zusammenhang zwischen Pflichtwidrigkeit unä Vorteilsgewährung gesehen hat. Insoweit wird auf die Ausführungen unter A III 4 a) verwiesen.

GC. Revision a)

Das Vorbringen der Revision, die Urteilsfeststel-

lungen rechtfertigten nicht die Annahme, daß Sch Beamter im Sinne von § 359 StGB und keinesfalls Ermes-

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sensbeamter gewesen sei, geht fehl. Die Erwägungen,

mit denen die Strafkammer die Beanteneigenschaft Sch begründet hat (Bl. 44 ff UA), lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Auch die Darlegungen, aus denen sich ein Ermessensspielraum Sch ergibt, sind rechtsirrtumsfrei (vgl. auch die Ausführungen unter A III 1). Endlich hat der Tatrichter in genügender Weise begründet (Bl. 54 UA),

daß sich alle Unternehmer, also auch x, über die Merkmale im klaren waren, aus denen sich die Beamteneigen-

schaft Sch ableitet.

Unbegründet ist ferner die Einwendung der Revision, die Strafkammer habe den Begriff der Vorteilsgewährung im Sinne des § 335 StGB verkannt, indem sie einen solchen im Kauf der Mura-Felle und in der Abgabe des Versprechens x. er würde Sch@B einen um 117 DM villigeren Ölofen besorgen, erblickt hat. Es kann insoweit auf die Ausführungen unter A III 4a), 4 b) aa) und bb) verwiesen

werden.

Der weitere Angriff der Revision, eine Bestrafung wegen aktiver Bestechung (§ 333 StGB) lasse sich 'schon deshalb nicht rechtfertigen, weil die Kammer selbst keine einzige Amtshandlung Sch» habe feststellen können, aie pflichtwidrig’” gewesen sei, ist ebenfalls unbegründet, wie sich aus den Ausführungen unter A III 2 ergibt.

Der Revision ist dagegen zuzugeben, daß das Urteil einen Rechtsfehler aufweist, soweit es eine Bestechung wegen der Hingabe von 100 DM von Kb ar Scrnegb für die beschleunigte Erledigung von Rechnungen angenommen hat, Insoweit bedarf es noch näherer Feststellungen über die vermeintliche Pflichtwidrigkeit dieser Amtshandlung (vgl. die Ausführungen unter A III 4 b) cc). Falls die Beschleunigung der Rechnungsprüfung sich nicht als pflicht-

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widrig erweisen sollte, entfällt die Strafbarkeit dieser Einzelhandlung. Das nötigt zur Aufhebung der Verurteilung im Strafausspruch.

D. Revision N»

Die Rüge, § 275 StPO sei verletzt, weil das Urteil vom 3. Juni 1960 mit Gründen erst lange nach einer Woche zu den Akten gebracht worden sei, so daß es erst am 17. November 1960 habe zugestellt werden können, kann keinen Erfolg haben. Selbst wenn dies richtig wäre, könnte das Urteil auf dieser Gesetzesverletzung nicht beruhen (vgl. BGH VRS 7, 54; BGH MDR 1953, 309 und BGH NJW 1951, 970). Tatsächlich ist das angefochtene Urteil, wie aus dem Eigangsvermerk der Geschäftsstelle hervorgeht, schon am 10. Juni 1960, also innerhalb der einwöchigen Frist des § 275 StPO, zu den Akten gelangt.

of

Auch die weitere Rüge, das Urteil verstoße gegen § 267 StPO, weil nicht dargelegt sei, auf welchen.der einzelnen Beweismittel die Feststellungen beruhen, geht fenl. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, die Hilfstatsachen im Urteil anzugeben, aus denen er die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gewonnen hat. Ebenso braucht er die Beweismittel nicht anzuführen. Die Tätsachen,in denen er die gesetzlichen Merkmale des § 333 StGB erblickt hat (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO), sind im Urteil ausreichend mit-

geteilt.

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Auch der Sachrüge des Angeklagten “aD muß der Erfolg versagt werden. Sie beanstandet, das Urteil habe

keine bestimmten Tatsachen angegeben, aus denen sich ergebe, daß er, MED, von der Beamteneigenschaft Sch»

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gewußt habe. Tatsächlich habe er davon keine Kenntnis gehabt, er habe Sch nur als Bautechniker betrachtet. Die innere Tatseite des § 333 StGB könne deshalb bei ihm nicht als erfüllt angesehen werden.

Das Landgericht hat auf Bl. 54 UA festgestellt, die engeklagten Unternehmer, wozu auch a] gehört, seien sich auch darüber klar gewesen, daß die Merkmale, aus denen sich nach § 359 StGB die Beamteneigenschaft Sch ableitet, bei diesem vorgelegen haben; sie hätten ferner gewußt, daß es sich bei den Abbruchaufgaben um hoheitliche Aufgaben der Stadt DD handelte. Diese Feststellungen stehen zwar in dem Abschnitt "Rechtliche Würdigung" des Urteils, ergänzen aber die Sachverhaltsschilderung zur inneren Tatseite in zulässiger Weise. Sie reichen auch zur Begründung des inneren Tatbestands aus; denn dazu mußte der Angeklagte nur wissen, daß Schgg bei einer Behörde auf Grund eines von einer zuständigen Stelle durch öffentlichrechtlichen Akt begründeten Angestelltenverhältnisses Tätigkeiten vorzunehmen hät, die der Erfüllung von hoheitlichen Aufgaben dienen, die dieser Behörde obliegen, und es sich dabei nicht nur um allgemeine Hilfstätigkeiten handelt (BGHSt 8, 321, 323).

E. Revision O3 5)

Die Revision macht erfolglos geltend, Sch» habe keine Pflichtwidrigkeit begangen und könne daher nur den Tatbestand des § 331 StGB erfüllt haben. Mithin scheide eine Bestrafung des Vorteilgebers aus dem Gesichtspunkt des § 333 StGB aus. Die Revision verkennt dabei die unter A III dargelegte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die von der Strafkammer beachtet wurde. Es wirä insoweit insbesondere auf die Ausführungen unter A III 2 verwiesen.

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?. Revision Zaiiiiiiiiie

Auch dieser Angeklagte ist der Ansicht, die Strafkammer hätte Sch» nur wegen einfacher Bestechlichkeit verurteilen dürfen, da kein bestimmter Fall einer Pflichtwidrigkeit festgestellt worden sei. Die Erfolglosigkeit dieses Angriffs ergibt sich aus den unter A III 2 dargelegten Gründen.

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, ihm habe das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gefehlt, da er als ehemaliger Litauer die Maßstäbe seiner alten Heimat im Umgang mit beamteten Personen anzulegen "geneigt" sei. Dieses Vorbringen richtet sich gegen die rechtlich unangreifbaren Feststellungen der Strafkammer und ist deshalb unbeachtlich.

Ferner greift die Revision die Strafzumessungserwägung an, weil es nach dem gesamten Werdegang des Angeklagten Pe nicht notwendig gewesen sei, eine Freiheitsstrafe gegen ihn zu verhängen, vielmehr eine. Geldstrafe ausgereicht hätte. Die von der Strafkammer hierzu angestellten Erwägungen, nämlich die zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten und die daraus zu schließende geringe Gesetzestreue, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.

G. Revision 5 ]

Der Angriff der Revision, Sch habe keine Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 332 StGB begangen, könne also nur nach § 331 StGB verurteilt werden, ist unbegründet. Es kann insoweit auf die Ausführungen unter A III 2

verwiesen werden.

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H. Revision Ren

Die Revision beanstandet die Verletzung sachlichen Rechts; sie meint, das Urteil habe nicht festgestellt, daß der Angeklagte Sch pflichtwiärig gehandelt habe. Sie verkennt ebenfalls die unter A III 2 dargelegte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Soweit der Beschwerdeführer ausführt, er habe sich nur das allgemeine Wohlwollen und ein geneigtes Verhalten Sch sichern wollen, setzt er sich in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen. Dieses Vorbringen ist mithin unbeachtlich.

Auch die weitere Beanstandung, daß die Kammer den vollen Darlehensbetrag, den Sch von riB crna1- ten hat, für.dem Staat verfallen erklärt hat anstatt leadiglich der angelaufenen Zinsen, ist nicht begründet, wie unter A III 4 d) bb) ausgeführt wurde.

Es bedurfte hiernach nur noch der Prüfung, ob die Strafkammer etwa einen Teil der von r ED an Sch» gewährten Vorteile als echte Gegenleistungen für private Dienstleistungen Sch» angesehen und diese Vorgänge trotzdem — zu Unrecht - als strafbare Handlungen gewertet hat. Wie aber ebenfalls schon unter A III 4 d) aa) ausgeführt wurde, ergibt sich aus dem Urteil als Überzeugung des Tatrichters eindeutig, daß die Zuwendungen RD EEE zn Sch@@B keine Gegenleistungen für besondere Gefälligkeiten Sch darstellen sollten, sondern für eine pflichtwidrige Bevorzugung durch Sch zewänrt worden sind.

Letztlich sieht der Angeklagte Ri® noch in den Strafzumessungsgründen einen Rechtsfehler, weil ihm

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die Strafkammer als einzigem Angeklagten keine mildernden Umstände zugebilligt hat. Sie meint, dies sei nur wegen der bereits neun Jahre zurückliegenden Steuerstrafe geschehen, und hält eine solche Erwägung für fehlerhaft. Sie übersieht hierbei, daß die Vorstrafe nur eine der Erviägungen des Landgerichts war. Zur Begründung seiner Ansicht hat der Tatrichter vor allem darauf abgehoben (Bl. 64 UA), daß sich I] in guten wirtschaftlichen Verhältnissen befunden,es also nicht nötig gehabt habe, SchD zu bestechen,daß er ferner Möglichkeiten genug gehabt habe, um sich vor Beeinträchtigungen durch Sch» zu schützen, und als Obmann der organisierten Abbruchunternehmer gegenüber der Stadt vn mit seiner Handlungsweise einen Vertrauensbruch begangen habe. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

I. Revision Sg»

Der Angeklagte SB erhebt mit der Revision lediglich die allgemeine Sachrüge.

Die rechtliche Würdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen, soweit SD von SED in Sanre 1957 einen Betrag in Höhe von 250 DM und einen weiteren Betrag von 500 DM, angeblich darlehensweise, ausgehändigt erhalten hat. Das Urteil mußte jedoch im Strafausspruch aufgehoben werden, weil die Strafkammer ohne nähere Darlegungen eine strafbare Handlung Sch zenäß § 332 StGB darin erblickt hat, daß SW inn im Jahre 1956 einen Geläbetrag von 500 DM gegeben hat, der "insbesondere" für die rasche Erledigung eines Dienstgeschäftes, nämlich einer Rechnungsprüfung, bestimmt war. Es wird insoweit auf die Ausführungen unter A III 4 e) und 4 b) cc), 5 sowie C verwiesen. Das Urteil gegen sn muß daher schon

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aus diesem Grunde - ebenso wie bei > - im Strafausspruch aufgehoben werden.

In der neuen Verhandlung gegen den Angeklagten sgBD wird das Landgericht zu beachten haben, daß die Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals bei der Strafzumessung nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf. Zur Begründung der Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten SW (31. 65 UA) hebt die Strafkammer ausdrücklich -straferschwerend hervor, daß der Angeklagte in einem Fall dem Mitangeklagten Sch von_sich aus 500 DM angeboten hat. Die Kammer will indes diesen Fall anscheinend den anderen gegenüberstellen, in denen Sch derjenige war, der die Unternehmer um Zuwendungen anging. Diesen Umstand, aus dem sich auf einen erhöhten Schuldgehalt der Tat des Beschwerdeführers schließen 1äßt, kann der Tatrichter allerdings erschwerend be-

werten.

Krumme Sauer Lang-Hinrichsen Flitner Mai