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BGH Entscheidung vom 17.10.1961 – 1 StR 357/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2121 037
1 StR 357/61 Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Transportunternehmer Karl VOEEEEEB zu: >OEEEEEED. dort geboren am EEE 1915;
wegen aktiver Bestechung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Mai
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof BD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. März 1961 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und, Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesene
Von Rechts wegen
Gıün de:
Ein Lastzug des vom Angeklagten betriebenen Transportunternebmens stieß im Januar 1955 mit einem Lastwagen der französischen Streitkräfte zusammen. Ende März 1955 meldete der Angeklagte seinen Schaden beim Sekretariat des Landesentschädigungsgserichts Rheinland-Pfalz, dem späteren Landesentschädigungsamt, an. Die Erledigung des Schadensfalles verzögerte sich bis zum Jahre 1957. Als der Angestellte des Landesentschädigungsamts Hp © tva im Mai 1957 als Sachbearbeiter mit der Sache.befaßt wurde, wandte er sich fernmündlich an den Angeklagten und forderte ihn zu einer Unterredung außerhalb des Dienstgebäudes auf. Bei den anschließen- i den. Zusammenkünften erklärte sich He Yereii; den Angeklagien bei der Ausarbeitung eines Ergänzungsanirags zu unierstützen und diesen Antrag vordringlich zu bearbeiten. Als Gegenleistung verlangte er ein "Honorar" in Höhe von 10. v.H. des gewährten Entschädigungsbetrages:. Der Angeklagte ging auf dieses Ansinnen ein und zahlte sogleich einen Teilbetrag von 250 DM. Weitere 250 DM gab er dem Angestellten Hy nach Auszahlung der Entschädigungssumme am 14. Juni 1957»
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen aktiver
Bestechung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Revision ' des Angeklagten rügi die Verletzung sachlichen Rechts;
sie hat Erfolg: . |
1. Das angefochtene Urteil 1äßt nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit erkennen, in welchem Sinn “das Landgericht den § 333 StGB auslegt. Es enthält Wendungen, die dafür sprechen, daß es den Tatbestand der
aktiven Bestechung schon als erfüllt ansieht, wenn es dem Täter lediglich darum geht, entweder das allgemeine Wohlwollen eines Ermessensbeamten zu gewinnen oder die beschleunigte Erledigung eines Dienstgeschäfts zu erreichen. Beides wäre unrichtig.
a) Die Feststellung, der Vorteilsgeber erwarte, der beschenkte Ermessensbeamte werde mit einer inneren Belastung an die Entscheddung: herangehen oder zum Sach- f walter seiner Interessen im Amte werden, ist nicht ausreichend und zu unbestimmt. Denn eine pflichtwidrige Amtshandlung eines Ermessensbeamten erwartet erst derjenige, der darauf ausgeht, daß der Beamte, dem er etwas schenkt oder etwas zu schenken verspricht, sein Ermessen nicht ausschließlich nach sachlichen Gesichtspunkten ausübt, sondern sich dabei von Rücksichten auf den gewährten oder in Aussicht gestellten Vorteil zugunsten des Vorteilsgebers beeinflussen läßt, also sachfremden Erwägungen Raum gibt: (vgl. BGHSt 15, 88; 239; 352).
b) Wer andererseits mit der Gewährung eines Geschenks die Beschleunigung eines Dienstgeschäfts erstrebt, faßt nur dann eine pflichtwidrige Amtshandlung des Beamten ( ins Auge, wenn er damit rechnet, der Beamte werde das ‘ Dienstgeschäft auch um den Preis der Benachteiligung anderer! Personen oder der Außerachtilassung sonst beachteter Vorkehrungen (wie eiwa der Einholung von Auskünften oder gutiachtlichen Äußerungen) beschleunigen (BGHSt 15, 350; BGH NJIW 1961,.1316 Nr. 13).
2. Die unklaren Rechtsausführungen des angefochtenen Urteils wären unschädlich, wenn das Landgericht Feststellungen getroffen hätte, welche die Verurteilung ihrem Umfange nach bej. Zugrundelegung einer zutreffenden recht-
Rn)
ea”
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lichen Betrachtungsweise rechtfertigten. Auch das ist jedoch nicht der Fall.
a) So wird zwar in den Gründen ausdrücklich gesagt, daß HB seine (vorbereitenden) Entscheidungen im Falle des Angeklagten nicht mehr allein aus sachlichen Erwägungen, sondern auch im Hinblick auf die erwartete und zugesagtie Vergünstigung getroffen habe.
Das Landgericht äußert sich jedoch nicht darüber, ob der Angeklagte mit dem Versprechen und teilweisen Gewähren
der Geldleistung auf ein solches Verhalten Hp s abzielte und dementsprechend erreichen wollte, daß Hgw-GEB sich bei seiner Ausarbeitung des Entscheidungsentwurfs nicht ausschließlich von sachlichen Erwägungen leiten, sondern auch von der Rücksichtnahme auf den versprochenen und teilweise schon gewährten Vorteil beein- £lussen lassen und demzufolge einen höheren Entschädigungsbeirag vorschlagen werde. Der Senat verkennt nicht, daß eine Reihe von Umständen, insbesondere die Tatsache der Vereinbarung eines Erfolgshonorars von 10. v.H. der Entschädigungssumme und die Errechnung einer die früheren Forderungen des Angeklagten weit übertreffenden Entschädigungssumme in dem von Hungerberg für den Angeklagten ausgearbeiteten Ergänzungsamtrag, eine solche Folgerung geraiezu aufdrängen, ist jedoch als Revisionsgericht nicht in der Lage, Feststellungen zu treffen, die dem Tatrichter vorbehalten sind.
b) Ähnlich liegen die Dinge, soweit die Pflichtwidrigkeit der Amtshandlung in einor unsachlichen Beschleunigung des Dienstgeschäfts gesehen werden könnte. Auch hier waren nach den Feststellungen Tatsachen gegeben, die den Schluß nahelegien, daß der Angekla&te eine bevorzugie Behandlung seines Antrages um den Preis der Benach-
er en
teiligung Dritter wollte, So wird auf Seite 3 UA ein Schreiben des Landesentschädigungsamts mitgeteilt, in
dem der Angeklagte darauf hingewiesen wurde, daß bei der Fülle der vorliegenden Anträge die Bearbeitung nur in zeitlicher Reihenfolge vorgenommen werden könne und Ausnahmen im Interesse aller übrigen Geschädigten nicht vertretbar seien. Auf Seite 9 UA sagt die Strafkammer sogar, der Angeklagte habe dem Angestellten Fun 10 %
der Entschädigungssumme versprochen, um ihn u.a. dazu zu
bestimmen, die Schadensangelegenheit bevorzugt - und Sei es
unter Hintansetzung anderer Antragsteller - zu bearbeiten. Da jedoch der Gedanke aus dem durch Gedankenstriche einsefaßien Satzteil bei der nachfolgenden näheren und abschließenden Erörterung der inneren Tatseite nicht mehr aufgenommen wird, bleibt es für den Senat zweifelhaft, ob er es hier verläßlich mit einer von der Überzeugung des Tatrichtiers getragenen Feststellung über die Zielsetzung des Angeklagien zu tun hai. Doch kann dies letzten Endes dahinstehen, da schon der zu 1 a und 2 a erörterte Mangel allein zur Aufhebung des Urteils führen muß»
3. Auf Seite 10 UA heißt es, der Angeklagte habe, HE zu einer schnelleren Bearbeitung des’ Schadensfalles veranlassen und für die Hilfeleistung (Beratung) entlohnen wollen. Das erweckt den Eindruck, als habe das Landgericht auch in der Leistung eines Entgelts für die bloße Hilfe Hs bei der Abfasaung des Ergänzungsamtrags eine Verwirklichung des Tatbestands der aktiven Bestechung gefunden, Auch insofern würde die Verurteilung keinen Bestand haben können. Zwar gehörte es, wie die Strafkammer feststellt, zu den dienstlichen Obliegenheiten
HE: , Antragsteller über die ihnen zustehenden Rech-
te aufzuklären und auf sachdienliche Anträge hinzuwirken.
N)
Jedoch fehlt es an jeder Feststellung darüber, daß der Angeklagte den Angestellten I] dazu bestimmen wollte, bei dieser dienstlichen Aufgabe pflichtwidrig
zu verfahren. Wäre nichts anderes geschehen, als daß der Angeklagte eine Gegenleistung dafür gewährte oder versprach, daß er bei der Aufstellung seines Antrags sachgemäß beraten wurde, so würde er damit noch keine pflichtwidrige Amtshandlung ins Auge gefaßt haben, Im übrigen wird es in Fällen, in denen der mit der beratenden Entgcegennahme des Antrags befaßte Beamte zugleich als Sachbearbeiter eine Ermessensentscheidung auf diesen Antrag
zu treffen oder vorzubereiten hat, im Sinne des Tatbestands des § 335 StGB immer entscheidend auf das vom Geschenkgeber bezweckte Endergebnis, also auf die Ausarbeitung der Entscheiäung selbst, ankommen und werden Un-
korrekiheiten bei der Ausarbeitung des Antrags nicht
für sich allein als Ziel der Vorteilsgewährung anzusprechen sein, sondern nur als Beweisanzeichen für ein gewolltes pflichtwidriges Handeln des Ermessensbeamten bei der Entscheiäung über den Antrag Bedeutung haben. Daß sie dazu führen könnten, zugleich einen Betrug zum Nach-. toil der Staatskasse zu bejahen, oder daß sie doch minäestens als Anzeichen eines besonders starken verbrecherischen Willens des bestechlichen Beamten bei der Strafzumessung zum Nachteil Gieses Beamten und unter Umständen zum Vorteil des aktiven Bestechers ins Gewicht fallen können, steht auf einem anderen Blatt.
4. Sollte das Landgericht in der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis gelangen, daß der Angeklagte von dem Angestellten HÜEEEED vei. iem Versprechen und der teilweisen Leistung des “"Honorars!' erwartete, dieser werde bei der Vorbereitung der Entscheidung über die Entschädigungszahlung als Ermessensbeamter sich zu seinen Gunsten durch die in
Aussicht gestellten und gewährten Vorteile unsachlich beeinflussen lassen oder den Antrag unter. Benachteiligung anderer Gesuchsteller vordringlich erledigen oder beides tun, so wäre er wegen Vergehens nach § 355 StGB zu verurteilen, ohne daß es darauf ankäme, ob HB späte:
in der einen oder anderen Richtung diäsen Erwartungen entsprach. Damit ist zugleich der Tatsachenkreis umschric
ben, auf den es für den Schuldspruch anzukommen hat. Der Senat betont dies nochmals ausdrücklich, weil das angefo« 'tene Urteil unnötig mit Darlegungen belastet ist, die für die Entscheidung in dieser Sache ohne Bedeutung sind während es eine hinreichende Auseinandersetzung mit den für die Entscheidung wesentlichen Punkten vermissen 1äßi
Dr. Geier wWillms Hübner
Mai Sanders