Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Beschluss vom 06.04.1962 – 1 StR 550/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
hochschlarewerr: Ja
Amtliche Samnlung: ja 2190 057 StPO CE 383 Abs. 2, 388 Abs. 1, 390 Abs. 5
Komnt in Privatklageverfahren bei zulässig erhobener „iderklage für einen der miteinander zusammenhängenden Vorwürfe die teilweise Einstellung wegen Geringfügiekeit in Betracht, während im übrigen eine Sachentscheidung zu treifen ist, so ist gleichfalls durch Urteil und nicht durch einen gesonderten Beschluß einzustellen. Als Teil des Urteils ist die Einstellung "it den zesgen das Urteil gegebenen Rechtsmitteln: anfechttar.
BGH, Beschl.v. 6. April 1962 - 1 StR 550/61 AG Künchen LG München I BayOtL6G
RBesch1lu3ß
In dem Privatklageverfahren
des Echuhmachers Josef LI EB :.: u
Frivatklägers und Widerteklagten,
gegen
den Schuhmacher Konrad 7 EEE :.: u.
Angeklagten und Widerkläger, wegen Körperverletzung
hat der 1. Straisenat des Bundesgerichtehofs auf den Vorlegungsbeschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 21. Novemter 1961 nach Anhörung des Generalkundesanwalts in der Sitzung vom 6. April 1962
beschlossen:
Kommt in Privatklageverfahren bei zulässig erhobener Widerklage für einen der miteinander zusammenhängenden Vorwürfe (§ 388 Abs. 1 StPO) Gie teilweise Einstellung wegen Geringfügigkeit in Betracht (88 383 Abs. 2, 390 Abs.5 StPO), während im übrigen eine Sachentscheiäung zu treffen ist, so ist gleichfalls durch Urteil und nicht durch einen gesonderten Beschluß einzustellen. Als Teil des Urteils ist die Einstellung mit den gegen das Urteil gegebenen Rechtsmitteln anfechtbar.
I. Lie Parteien des Privatklageverfahrens hatten eine Aureinandersetzung, bei der es beiderseits zu Tätljichkeiten kam. Auf ihre Klage und Widerklage erließ der Amtsrichter ein Ürteil, in dem er gegen den Angeklagten und „iderkläger wegen Körperverletzung auf eine Geldstrafe erkannte, das Verfahren über die Widerklage jedoch wegen üerinsfügiekeit einstellte. Auf die Berufung des Ange- »lagten und widerklägers hob das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil auf, befand teide Angeklagte je eines Vergehers der Körperverletzung für schuldig und erklärte sie in Anwendung des ° 233 StGB für straffrei. Gezen dieses Urteil hat nurmehr der Privatkläger und “iderbeklagte unbeschränkt Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt.
II. Das Boyerische Oberste Landesgericht, das über die Revision zu entscheiden hat, steht vor der verfahrensrechtlichen Vorfrage, ot das Landgericht über die Wider-Klage entscheiden durfte, nachdem das Amtsgericht das Verfahren insoweit wegen Geringfügigkeit eingestellt hatte. In den 88 383 Abs. 2 Satz 3 und 390 Abs. 5 Satz 2 StPO ist bestimmt, daß die Einstellung des Verfshrens durch Beschluß anzuordnen ist, der, wenn er vom Amtsrichter erlassen wird, der Sofortigen Beschwerde unterliegt, dagexen unanfechtkar ist, wenn ihn das Berufungsgericht eriäßt. Diese Regelung gilt auch dann, wenn erst in der Heuptverhandlung oder auf Grund einer vollständig durchgeführten Hauptverhardlung eingestellt wird. Wird deshalt die Einstellung nach durchgeführter Hauptverhandlung (irrig) in einem Urteil ausgesprochen, so ist dieses Urteil als Beschluß zu werten und nicht mit den Rechtsmitteln der Berufung oder der Revision, sondern je nachden, ot
es vom Gericht des ersten oder zweiten Rechtszuges erlassen wurde, nur mit der sofortigen Beschwerde oder üterhaupt nicht anfechtbar. Nach der bisher herrschenden Auffassung gilt das gleiche auch für den Fall, daß die £instellung nur einen Teil der mit Klage oder Widerklage erhobenen Vorwürfe erfaßt und im übrigen eine Entscheidung in der Sache ergeht (Esy(OtL&öSst 1951, 302, 303; OLG Hamn JVEl. NRüU 1951, 185; KG JR 1956, 351; Ek. Schnidt Anm. 14, Löwe/Rosenberg 20. Aufl. Anm. 11 c; Kleinknecht/Yüller
A, Aufl. Anm. 6 d je zu § 3§ 3 StPO; vgl. auch RGSt 63, 246, 247). Ein Urteil des Amtsrichters, das teilweise wegen Geringfügigkeit einstellt und teilweise sachlich entscheidet, würde also nur hinsichtlich seines sach-
lich entscheidenden Teils der Berufung (oder Revision) unterliegen, im übrigen (als Beschluß) nur mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sein. Folgt man dieser Auffassung, so wäre die vom Landgericht im gegenwärtigen Falle auf Grund der Widerklage getroffene Sachentscheidung nicht zulässig gewesen. Sie müßte auf die Revision hin ohne sachliche Prüfung als unzulässig aufgehoben werden.
III. Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte an dieser Auffassung, die es bisher selbst vertreten hatte, nicht mehr festhalten. Es vertritt statt dessen mit Dürwanger (Handtuch des Privatklagerechts S. 307) die Meinung, daß in all den Fällen einheitlich durch Urteil zu entscheiden sei, in denen das Verfahren mehrere selbständige Taten zum Gegenstand hat und das Tatsachengericht nach durchgeführter Hauptverhandlung teils wegen Geringfügigkeit einstellen, teils sachlich entscheiden will. Es möchte infolgedessen im vorliegenden Fall das vor Amtsgericht eingeschlagene und vom Landgericht gebilligste Verfahren gutheißen. An dieser Entscheidung
sjeht es sich jedoch äurch ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (JMBl NRW 1951, 185 Nr. 9) gehindert. Dieses Urteil betraf zwar nicht Gen Fall von Klage und .iderklage, sondern den Fall der Einstellung hinsichtlich eines Teils in der gleichen Richtung erhotener Yorwürfe. Das Bayerische Oberste Landesgericht beurteilt jedoch beide Fälle einheitlich und ist der Ansicht, daß auch das Oberlandesgericht Hamm sie nicht verschieden beurteilt. Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß 8 121 Abs. 2 GVG zur Entscheidung vorgelegt.
IV. Die Vorlegung ist zulässig. Die Entscheidung‘ des vorlerenden Gerichts hängt von der Beantwortung der zur Erörterung gestellten Rechtsfrage at. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm kann so verstanden werden, wje das Bayerische Oberste Landesgericht sie auffaßt.
V. In der Sache tritt der Senat dem vorlegenden Gericht bei, soweit es um eine teilweise Einstellung „egen Geringfügigkeit in den Fällen von Klage und Widerklage geht. Er hat diese Entscheidung auf folgende Erwägungen gegründet:
1. Eine Widerklage ist im Privatklageverfahren nur zulässig, wenn das Vergehen, durch das der Angeklagte vom Privatkläger verletzt worden ist und auf das er seine Widerklage gegen den Privatkläger stützt, mit dem den Gegenstand der Klage kildenden Vergehen in Zusamnenhang steht (8 388 Abs. 1 StPO), wobei ein loser Zusammenhang genügt (BayOtLG JW 1931, 225 Nr. 6). Dem sachlichen Zusammenhang zwischen den gegenseitigen Vorwürfen hat der Gesetzgeber andererseits mit der Vorschrift des § 388 Abs. 3 StPO Rechnung getragen, wonach über Elage und Widerklage gleichzeitig zu erkennen ist, Diese
verfishrensrechtliche Regelung steht im Dienst der Aulgabe, die jedes Strafverfahren erfüllen soll, nämlich das sachliche Strafrecht zu verwirklichen. Sie trägt
in erster Linie den Vorschriften der 8% 199 und 233 StGE
Kechnunz
die dem Kichter die Möglichkeit geben, Belejdipungen und leichte Körperverletzungen, die auf
der Stelle mit Beleidigungen und leichten Körperverletzungen erwidert wurden, gegeneinander "aufzurechnen" und je nachdem auf eine geringere oder der Art nach nildere Strafe zu erkerinen oder einen oder teide Beteiligte überhaupt straffrei zu lassen. Daß nur eine einheitliche Verhandlung und Entscheidung über einander in dieser engen Verbindung von Wirkung und Gegenwirkung zegenüberstehende Vorwürfe sinnvoll ist und eine eerechte Entscheidung verbürgt und das Frozeßrecht dem durch eine entsprechende Gestaltung des Verfahrens Rechnung zu tragen hat, liegt auf der Hand. Ähnliche Erwägungen greifen aber auch in den Fällen eines loseren Zusammenhangs der wechselseitigen Schuldvorwürfe Platz, vo zwar eine Aufrechnung nach §§ 199, 233 StGB nicht
in Betracht kommt, eine Abwägung des von den Parteien des Trivatklageverfahrens gegeneinander gezeigten Verhaltens jedoch zur Findung eines gerechten Urteils unerläßlich bleibt. Auch sind die Übergänge zwischen einem bloß losen Zusammenhang der teiderseitigen Vergehen,
wie ihn das Frozeßrecht mit dem § 388 Abe. 1 StPO für die Beantwortung der Privatklage mit einer Widerklage genügen läßt, und dem in $° 199, 233 StGB geforderten engen Zusemmenhang fließend. Vielfach wird erst auf Grund der Hauptverhandlung verläßlich zu sagen sein, ob ein solcher enger Zusammenhang gegeben ist. Denkbar ist auch, daß der Richter des ersten Rechtszugs ihn verneint und
erst das Berufungsgericht ihn - sei es wegen anderer rechtlicher Beurteilung, sei es auf Grund neuer Tatsachen - für vorliegend erachtet. Jedenfalls hat es auch aus diesen runde einen guten Sinn, daß der Gesetzgeter in § 388
Abs. 3 StPO eine einheitliche Entscheidung über Klage und „icerklage vorschreitt.
2. Die Erledigung eines mit Klage und Widerklage ketrietenen Frivatklageverfahrens teils durch einen Beschluß nach § 383 Abs. 2 oder § 390 Abs. 5 StPO, teils durch Urteil, würde die Verwirklichung des mit der Vorschrift des © 388 Abs. 3 StPO verfolgten Zweckes vereiteln. Allerdings wäre der Amtsrichter nicht gehindert, Urteil und Beschluß zleichzeitig zu verkünden und tei jeder der beiden Entscheidungen den Inhalt der anderen zu berücksichtigen. Doch würden die gegen Beschluß und Urteil gegebenen verschiedenen Rechtsmittel das Verfahren aufspalten. Über die Berufung hätte die kleine Strafkamzer in der Besetzung von einem Berufsrichter und zwei Schöffen (§ 76 Aks. 2 Satz 1 CVG) auf Grund einer Hauptverhandlung, über die sofortige Beschwerde die Beschweräestrafkammer in der Besetzung von drei Berufsrichtern (§ 76 Abs. 1 GVG)im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Während über den mit dar Berufung anfechtbaren und angefochtenen Teil des Urteils das Landgericht zu entscheiden hätte, käme es im Falle eines Erfolges der sofortigen Beschwerde geren die Einstellung zu einer neuen Verhandlung des Anmtsgerichts, gegen dessen Entscheidung dann je nachdem wieder Berufung oder Revision oder aber sofortige Beschwerde möglich wäre. Dieses Ergebnis wäre unerträglich in Fällen
eines engen Zusammenhangs im Sinne der 8% 199 oder 2533 StGB;.
denn die Aufrechrungsmöglichkeit wäre nun, da sie unabhängig von der verfahrensrechtlichen Gestaltung besteht, in kteiden
zetrennten, zu seltständigen Verfahren gewordenen Verfahrensteilen zu berücksichtigen. Doch wäre wegen der Trennung von Klage und Widerklage tei an sich gleichem Sachgesenstand Jeweils nur in einer Richtung ein Schuläspruch wösglich {siehe BayOkL6St 7, 4). Käme es erst in Berufungsrochtszug zu einer teilweisen Einstellung wegen Geringfügigkeit, so wäre es wegen der im § 390 Abs. 5 StPO vorgeschriebenen Unanfechtbarkeit des Einstellungsteschlusses zwar ausgeschlossen, daß das Verfahren auf zwei getrennten legen weiterliefe; es bliebe jedoch mißlich, daß die Möglichkeit einer Verurteilung nur noch wegen des einen Vorwurfs gegeten, wegen des anderen aber abgeschnitten wäre.
3. Als der Gesetzgeber bestimmte, daß Einstellungen vezen Geringfügigkeit im Privatklageverfahren durch Beschlü: .auszusprechen seien, der nur als Entscheidung im ersten Rechtszuge einer Nachprüfung im Beschwerdeverfahkren unterliegen sollte, leitete ihn der Gedanke, das Verfahren in Bagatellsachen dieser Art zu erleichtern und zu vereinfachen und damit die Gerichte zu ertlasten, nicht aber das Bestreten, äen Rechtsgang zu erschweren und zu verwirren und den Gerichten wie den Beschuldigten unnötige Mehrarbeit und Umstände zu machen. Er hatte den Regelfall im Auge, daß die Einstellung wegen Geringfügigkeit das Verfahren im ganzen abschließt. Geht man hiervon aus, so spricht allein schon der Zweck der verfahrensrechtlichen Reselung in §§ 383 Abs. 2 und 390 Abs. 5 StPO dagegen, Giese auch in Fällen eingreifen zu lassen, in denen sie zur Aufspaltung einheitlicher Verfahren führt und damit möglicherweise nicht nur den gegenteiligen Erfolg hat, sondern sogar die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen heraufbeschwört. Ausschlaggebend tritt hinzu, daß ein gesetzliches Gebot, das wie © 388 Abe, 3 StPO unmittelbar
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Tauptzweck des Strafverfahrens, nämlich der Verrirklichung ach
S lichen Strafrechts, dient, beim #iderstreit mit
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er Regelung, die in erster Linie auf einer Vereinfachung
des Verfahrens, also ein bloß vrozeßwirtschaftliches Ziel
gerichtet ist, den Vorrang behaupten muß. Das aber bedeutet, daß es dem Tatrichter jedenfalls im Privatklageverfahren mit Klage und Widerklage nicht versagt sein kenn, einheitlich durch Ürteil zu entscheiden, wenn er teilweise sachlich erkennen, teilweise wegen Geringfügigkeit einstellen will. Ein solches Urteil muß dann im ganzen durch älejerigen Rechtsmittel arfechtkar sein, die nach den allgemeinen Grundsätzen gegen Urteile gegeten sind. “ird also die Beschlußentschejidung in dieser Weise verdrängt, so ert:/illt damit nicht nur notwendig das der Beschlußentscheidung angepaßte andersartige Rechtsmittel der sofortigen Beuchvertce (§ 38% Abs. 2 StPO), sondern auch die der Ver-
: weisung ins Beschlußverfahren angeschlossene Versagung jeglichen Rechtsmittels (§ 390 Aks. 5 5. 2 StPO).
4. Der den Gegenstand der Vorlegung tildende Fall betraf nur die teilweise Einstellung wegen Geringfügigkeit in einem Frivatklageverfahren auf Klage und Widerklage. Dieser Sachgegenstand unterscheidet sich durch das Eingreifen des S 388 Abs. 3 StPO und der §§ 199, 233 StGB grundlegend von dem Fall, daß die teilweise Einstellung nur einen Ausschnitt gleichgerichteter Klagevorwürfe betrifft, denen keine Widerklage gegenübersteht. Der Senat sieht sich an einer allgemeinen, auch diesen Fall einteziehenden Entscheidung gehindert, wie sie das Bayerische Cberste Landesgericht und der Generalbundesanwalt tefürwortet haben. Er hält es auch bei Entscheidungen nach ® 121 ats. 2 GVG grundsätzlich für geboten, in der Begründung nicht nehr zu sagen, els zur Entscheidung des Falles notwendig ist. kr verkennt nicht, daß auch ohne die besonderen
up 8 328 Abs, 5 StPO und § 8 199, 233 StGB abgeleiteten Ern
“tigunzer Gründe dafür angeführt werden können, eine einheit-
liche Entscheidung durch Urteil auch in diesen weiteren Fällen für geboten zu erachten. Dabei ist u.a. *-= an die vom vorlegenden Gericht hervorgehobenen möglichen Unzuträglichkeiten tei der Entscheidung über Kosten und Auslagen zu denken. Allerdings sollte die Gleichartigkeit in der Anwendung der einander verwandten Bestimmungen des § 153 StPO und der $$ %83 Ats. 2 und 390 Ats. 5 StPO nach Köglichkeit gewahrt werden.
Der Generalbundesarwalt hatte folgende Fassung des Entscheidungssatzes beantragt: Kommt im Frivatklageverfahren. veren eines oder einiger von mehreren innerlich zusammenhängen-
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schuldvorwürfen eine Einstellung wegen Geringfügigkeit 383 Abs. 2, 390 Abs. 5 StPO) in Betracht, während im rigen eine Sachentscheidung zu treffen ist, so ist die Einllung durch Urteil - und nicht durch Beschluß - auszusprechen. Auch in diesem Fall verkleitbt es jedoch bei der Regelung des S 390 Abs. 5 Satz 2 StPO, wonach die Einstellung im Berufungsrechtszug unanfechtbar ist.
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