§ 383 Eröffnungs- oder Zurückweisungsbeschluss; Einstellung bei geringer Schuld
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 26.03.1987 – 2 BvR 589/79Einstellung eines Privatklageverfahrens und Entscheidung über Kosten und Auslagen mit Unterstellung der Schuld des Beschuldigten oder AngeklagtenZitiert von 51
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2011 – OVG 3a B 5.11Zitiert von 6
- BVerfG, 05.02.1998 – 1 BvR 2666/95
- BVerfG, 29.05.1990 – 2 BvR 254/88, 2 BvR 1343/88Verletzung der Unschuldsvermutung bei Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO; Unschuldsvermutung und Auslagenentscheidung nach § 467 Abs. 4 StPOZitiert von 28
- BGH, 20.09.1977 – 1 StR 513/77Zitiert von 1
- BGH, 06.04.1962 – 1 StR 550/61
Zuletzt entschieden
- KG, 22.01.2024 – 3 Ws 66 - 67/23, 3 Ws 66/23, 3 Ws 67/23, 3 Ws 66 - 67/23 - 121 AR 259/23Zitiert von 3
- BayObLG, 16.03.2023 – 204 VAs 494/22Zitiert von 2
- Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 20.06.2014 – 128/12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 383 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/383#abs-1 (1) Nach Eingang der Erklärung des Beschuldigten oder Ablauf der Frist entscheidet das Gericht darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder die Klage zurückzuweisen ist, nach Maßgabe der Vorschriften, die bei einer von der Staatsanwaltschaft unmittelbar erhobenen Anklage anzuwenden sind. In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, bezeichnet das Gericht den Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/383#abs-2 (2) Ist die Schuld des Täters gering, so kann das Gericht das Verfahren einstellen. Die Einstellung ist auch noch in der Hauptverhandlung zulässig. Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.