§ 76 Gutachtenverweigerungsrecht des Sachverständigen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 16.01.2003 – 1 StR 512/02
- OLG Düsseldorf, 18.04.2017 – III-2 Ws 528-577/16
- BVerfG, 11.03.2020 – 2 BvL 5/17 · KnorpelfleischZitiert von 48
- BGH, 20.10.2010 – 1 StR 400/10Hauptverhandlung in Strafsachen: Notwendige Mitteilung und Protokollierung eines telefonischen Verständigungsversuchs des Strafkammervorsitzenden mit dem Verteidiger; Beruhen des Strafurteils auf fehlender Mitteilung geführter Erörterungen zu einer Strafobergrenze für den Fall eines GeständnissesZitiert von 13
- BGH, 16.12.2003 – 3 StR 438/03Zitiert von 1
- BGH, 02.04.1968 – 1 StR 79/68
Zuletzt entschieden
- EuGH, 30.10.2025 – C-2/23
- EuGH, 24.10.2024 – C-2/23
- OLG Zweibrücken, 10.07.2024 – 1 Ws 149/24Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 76 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/76#abs-1 (1) Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. Auch aus anderen Gründen kann ein Sachverständiger von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens entbunden werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/76#abs-2 (2) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Sachverständige gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. Für die Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.