§ 38 Unmittelbare Ladung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
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Nach Gewicht
- BGH, 08.12.2011 – 4 StR 430/11Revisionsbegründung im Strafverfahren: Anforderungen an Wiedereinsetzungsantrag; Unterzeichnung durch bevollmächtigten für einen Mitangeklagten als Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt
- OLG Hamm, 13.11.2014 – 1 Ws 467/14
- BGH, 05.07.2022 – 5 StR 12/22Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Bewertung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen und der Glaubhaftigkeit der Aussage; Voraussetzungen einer rechtsstaatswidrigen VerfahrensverzögerungZitiert von 2
- BGH, 30.07.1999 – 3 StR 139/99
- BGH, 07.06.1977 – 5 StR 206/77
- BGH, 03.05.1955 – 1 StR 463/54Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 21.09.2021 – 3 Ss (OWi) 220/21
- OLG Stuttgart, 30.01.2018 – 12 U 155/17
- OVG NRW, 04.09.2015 – 6 B 837/15Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die bei dem Strafverfahren beteiligten Personen, denen die Befugnis beigelegt ist, Zeugen und Sachverständige unmittelbar zu laden, haben mit der Zustellung der Ladung den Gerichtsvollzieher zu beauftragen.