§ 388 Widerklage
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BGH, 06.04.1962 – 1 StR 550/61
- BVerfG, 26.03.1987 – 2 BvR 589/79Einstellung eines Privatklageverfahrens und Entscheidung über Kosten und Auslagen mit Unterstellung der Schuld des Beschuldigten oder AngeklagtenZitiert von 51
- BGH, 05.04.1973 – 2 StR 427/70Zitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/388#abs-1 (1) Hat der Verletzte die Privatklage erhoben, so kann der Beschuldigte bis zur Beendigung des letzten Wortes (§ 258 Abs. 2 Halbsatz 2) im ersten Rechtszug mittels einer Widerklage die Bestrafung des Klägers beantragen, wenn er von diesem gleichfalls durch eine Straftat verletzt worden ist, die im Wege der Privatklage verfolgt werden kann und mit der den Gegenstand der Klage bildenden Straftat in Zusammenhang steht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/388#abs-2 (2) Ist der Kläger nicht der Verletzte (§ 374 Abs. 2), so kann der Beschuldigte die Widerklage gegen den Verletzten erheben. In diesem Falle bedarf es der Zustellung der Widerklage an den Verletzten und dessen Ladung zur Hauptverhandlung, sofern die Widerklage nicht in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Verletzten erhoben wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/388#abs-3 (3) Über Klage und Widerklage ist gleichzeitig zu erkennen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/388#abs-4 (4) Die Zurücknahme der Klage ist auf das Verfahren über die Widerklage ohne Einfluß.