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BGH Urteil vom 06.12.1961 – 2 StR 350/61

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Ein Xommanditist, der ohne Handlungsvollmacht Wechsel für die Firma ausstellt oder akzeptiert, kann auch dann der Urkundenfälschung schuldig sein, wenn er unter Boisotzung des Firmenstempels mit seinem richtigen Namen unterzeichnet.

Nachschlagewerk; ja ) zu lId Amtliche Sammlung: Ja )

StGB § 267

Ein Xommanditist, der ohne Handlungsvollmacht Wechsel für die Firma ausstellt oder akzeptiert, kann auch dann der Urkundenfälschung schuldig sein, wenn er unter Boisotzung des Firmenstempels mit seinem richtigen Namen unterzeichnet.

BGH, Urt. v. 6. Dezember 1961 - 2 StR 350/61 -— IG Gießen

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im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Gustav ı EEE aus TEED-ED an YEB. geboren an WB. ED ED ir Pen,

wegen einfachen Bankrotts u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1951, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Xirchhof

als beisitzende Richter,

Bundesarwalt WW in der Verhandlung, Oberstaatsanvelt > Hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter m» als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 17. März 1961

im Falle der Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird dis Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts. wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den. Angeklagten wegen vorsätzlichen einfachen Bankrotts in zwei Fällen sowie wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung (5 240 Abs. 1 Nr. 1 und 3 KO, §§ 266, 267, 73, 74 StGB) zu einer Gesamtgefängnisstrafe von neun %onaten und zu einer Gelästrafe von 500 DM verurteilt; die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt»

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts, Das Rechts-

mittel nat teilweise Erfolg.

I. Verfahrensrechtlich;

a) Der Einwand der Revision, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338

Nr. 1 StPO) ist unbegründet. Die dienstliche Erklärung des Landgerichtspräsidenten ergibt, daß nach

dem Geschäftsverteilungsplan verfahren worden ist. Nach ihm wird ein verhinderter Richter, für den

nicht ausdrücklich ein Vertreter bestimrt ist,

durch die übrigen richterlichen Mitglieder des Landgerichts in der umgekehrten Röihenfolge ihres Dienstalters vertreten. Zufolge Verhinäerung auch des dienstjüngsten Richters des Lanägerichts war der zweitjüngste Richter, Landgericntsrat Now, zur Mitwirkung in der Hauptverhandlung berufen.

b) Der Eid des Sachverständigen umfaßt die Bekundung über seine Wahrnehmungen, die er nach seiner besonderen Sachkunde zur Grundlage seines Gutachtens gemacht hat. Insofern deckt der Eiä des Sachverständigen zugleich zeugenschaftliche Angaben (vgl. RGSt 43, 457; 44, 11; 69, 97). Daß vorliegend der Sachverständige von sich aus außerhalb des Rahmens des § § 0 StPO eine Aufklärung des Sachverhalts betrieben und seine hierbei gemachten Wahrnehmungen dem Gericht vermittelt hätte (vgl. dazu BGHSt 13, 1, 3); ist dem Urteil nicht zu entnehmen und wird auch von

der Kevision nicht behauptet. Mithin geht der Revisionsangriff fehl, der Sachverständige sei fehlerhaft nicht auch als Zeuge vereidigt worden.

c) Die Bemerkungen der Revisionsbegründung, mit denen die Undbefangenheit des Sachverständigen angezweifelt wird, Können keine Beachtung finden. In der Hauptverhandlung vor der Strafkammer ist eine Ablehnung des Sachverständigen nicht vorgebracht worden. Im Wege der Revision kann eine solche nicht nachgeholt werden (vgl. dazu RG LZ 1915, 360 Nr. 20). Die Tatsache, daß der Sachverständige bereits im Vorverfahren als Gutachter gehört worden ist, berechtigt übrigens nicht zur Ablehnung (vgl. RGSt 53, 198).

d) Der Kventualantrag des Verteidigers, "an Hand der Unterlagen und Belege festzustellen, wofür die Geläbeträge, die durch diese Belege ausgewiesen werden, vom Angeklagten verwandt worden seien",

war ein Beweisermittlungsamtrag, zu dessen Ablehnung es eines ausdrücklichen Bescheiäs in den Urteilsgründen nicht bedurfte. In dieser Hinsicht eine Aufklärung von Amts wegen vorzunehmen, drängte sich der Strafkammer nicht auf:

II. Sachlichrechtlich:;

&) Die Strafkamner kommt zu dem Ergebnis, daß die Frivuatentnahmen des Angeklagten, für sich allein

betrachtet, im Verhältnis zu der bedenklichen finanzi len Lage der Bad-Na@b Unternennen einen unangemessen hehen Aufwand darstellten. Die Unternehmen

des Angeklagten hatten per Saldo nur im Jahre 1950 einen nennenswerten Gewinnüberschuß erbracht, wobei die Strafkamner noch zugunsten des Angoklagten auch die "Gustav Ami OHG" mitberücksichtigt hat. Trotzdem hat der Angeklagte, wie die Strafkamner weiter feststellt, im Jahre 1951 insgesamt 61 346,95 im Jahre 1952 zusammen 30 630.51 DM und im Jahre 195 noch rund 36 000 DM für private Zwecke entnommen, wobei gegenüber den früheren Jahren fast das Doppelte an Reise- und Werbungskosten aufgewandt wurde, obwohl der Umsatz beträchtlich zurückgegangen war.

Auch wurden seit 1951 an jedem Wochenende 100 bis

150 DM für Übernachtungen im Hotel "MB" in TOD zı Va aufgewandt: Daß die Strafkamnmer

bei diesen Feststellungen zu dem ärgebnis kommt,

der Angeklagte habe sich wegen des Verbrauchs übermäßiger Summen bei den am 12, April 1954 in Konkurs gegangenen beiden Bad-Na@EE Betrieben des vorsätzlichen einfachen Bankrotts im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO schuldig gemacht, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Darauf, wie der Angeklagte die entnommenen Gelder, die der Höhe nach feststehen, im einzelnen privat verwendet hat, xommt es nicht an. Der Hinweis der Revision, daß der Angeklagte auch an der Mechanischen Weberei Sch» beteiligt gewesen sei und deshalo zu seinen Gunsten

auch seine Einnahmen von dort hätten berücksichtigt werden müssen, zumal da diese Firma sich nach dem Urteil zu einem "yußerst gewinnbringenden Unternehmen" entwickelt habe, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Angeklagte

hat die übermäßigen Beträge in Bad Nail entnommen, obs;ohl z.B. die TEWB-KG gerade gegenüber der Mecharischen Weberei Sch pis 31. Dezember 1952 Schulgen in Höhe von 93 396,70 DM hatte, die sich bis TWovember 1953 sogar auf 145 046,30 DM erhöhten. Es sei su3erden auf die Entscheidung des Reichsgerichts in

RGSt 79, 280 verwiesen.

b) Auch das vorsätzliche Vergehen des einfachen Bankrotts nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 X09 ist einwandfrei dargetan, weil der Angeklagte zu den in Betracht kommenden Bilanzen selbst vorsätzlich unrichtige Angaben beigesteuert hat. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob er die Buchführung im allgemeinen seinem Buchhalter überlassen hat und überlassen durfte, denn das änderte nichts daran, daß er selbst bestimmenden Einfluß auf die Herstellung der falschen Bilanzen genommen hat?'-

c) In der Ausstellung der R@WiW-:jechsel Ende 1953 bis Anfang 1954 sieht die Strafkammer Untreue des Angeklagten zum Nachteil der Mechanischen Weberei Sch@BBPxXc, deren Kommanditist er war. Am 23. November 1953 hatte der persönlich haftende Gesellschafter Wahl nit dem Angeklagten die Vereinbarung getroffen, daß alle Zahlungen der Mechanischen Weberei Sch» an den Angeklagten oder die Tb-KCG in Bad Naiiib

zu Lasten der Kapitnleinlage des Angeklagten verbucht werden sollten, soweit keine andere Deckung vorhanden sei. Diese Vereinbarung bedeutete möglicherweise die Einräumung eines Kredits an den Angeklagten in Höhe seiner Kapritaleinlage. Jedenfalls läßt sich das nach den bisherigen Feststellungen nicht ausschließen. Welchen Betrag der Angeklagte zur Zeit der \echselausstellung bei

der Mechanischen Weberei Sch als Kapitaleinlage stehen hatte, ist jedoch dem Sachverhalt

des Urteils nicht ohne weiteres zu entnehmen. Die Erhöhung seines Kapitalanteils auf 180 000 DM erfüllte der Angeklagte "nicht ganz"; die weiter vereinbarte Zrhöhung dieses Anteils auf 250 000 DM wurde nicht vorgenommen. Andererseits wird als höchster, möglicherweise anzurechnender Schuldsaldo der T@B-kG ein Betrag von 145 9090 DM angegeben. Unter diesen Umständen läßt sich nicht ersehen, wie groß der Kapitalanteil des Angeklagten im Zeitpunkt der Wechselausstellung noch war und ob diese durch den ihm eingeräumten Kredit etwa gedeckt war. Es steht daher nicht fest, ob und

in welchem Unfange der Angeklagte durch die Roesle-Wechsel der Mechanischen Weberei Sch Nachteil zugefügt hat. Vor allem kann unter diesen Unständen die innere Tatseite nicht abschließend beurteilt werden. |

Es kommt hinzu, daß das angefochtene Urteil neben der Untreue ein Vergehen der Urkundenfälschung

annimmt, weil der Angeklagte die R@iB-Wechsel "ohne Vollmacht" namens der Mechanischen Yeberei Sch@D ausgefülit habe. Deshalb hätte die Strafkammer schon für den Tatbestand der Untreue prüfen müssen, ob aus den ohne Vollmacht ausgestellten Wechseln die Mechanische Weberei Sch verpflichtet worden ist; sonst ist ihr nämlich kaum ein Nachteil entstanden, keinesfalls in Höhe der Wechsel-

sunnena

dä) Aber auch der Tatbestand der Urkundenfälschung ist bisher nicht einwandfrei äargetan. Die Frage, ob der Angeklagte bei der Unterzeichnung der Wechsel wirklich ohne Vertretungsmacht für die Mechanische Weberei Sch zenandeit nat, bedurfte weiterer Prüfung. Nach § 170 HGB war er zwar als Kommanditist zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt. Ihm war jedoch Handlungs=- vollmacht erteilt worden, und zwar in einer notariellen Verhandlung vom 5. April 1949 ausdrücklich dahin, daß er von den Neschränkungen des § 54 Abs. 2 HGB befreit sein solle. Nun hatte man allerdings in dem Gesellschaftsvertrag vom 21. August 1951, der die Handlungsvollmacht des Angeklagten an sich fortbestehen ließ, vereinbart, daß der Geselischafiter Wahl für andere als handelsübliche Wechselvern£flichtungen der Zustimmung des Angeklagten beaurite, und die Strafkammer stellt fest, daß dies nach dem übereinstimmenden Willen der Vertrags-

schließenden auch in umgekehrtem Sinsze gelten solle. Die Beschränkung der Vertretungsmacht für Wahl

war indessen gemäß den §§ 161 Abs. 2, 126 Abs. 2 HGB Dritien gegenüber unwirksam; sie konnte nur das Irnenverhältnis beeinflussen. Wenn aber diese Beschränkung vereinbarungsgemäß auch in umgekehrtem Sinne gelten sollte, der Angeklagte also entgegen der notariellen Urkunde vom 5. April 1949 für die Zukunft in seiner Handlungsvollmacht genau so wie wahl beschränkt war, so mußte geprüft werden, ob nicht die gewolite Gleichsteliung entsprechend

§ 126 Abs. 2 HGB auch die Vertretungsbefugnis des Angeklagten nach außen unberührt ließ. Das ist übrigens naheliegend, weil der Angeklagte durch notarielle Urkunde bevollmächtigt war, und weil

die Urkunde offenbar nicht an die Gesellschaft zurückgegeben wurde, obwohl dies im Falle der Abänderung der Vertretungsbefugnis angesichts der sich aus § 172 Abs. 2 BGB ergebenden Gefahren natürlich gewesen wäre.

Schließlich hätte noch geprüft werden müssen, ob etwa der persönlich haftende Gesellschafter Wahl die Vollmacht einseitig widerrufen konnte und wirksam widerrufen hat, indem er sich trotz wiederholter Vorstellung des Angeklagten weigerte, die REEEB-\echsel namens der echanischen Weberei Sch zu unterzeichnen, und dadurch zugleich dem Angeklagten die Zeichnung untersagte (vgl. § 168

Satz 2 BGB). Auf BGHZ 17, 392 sei hingewiesen.

Sollte die neue Hauptverhandlung ergeben, daß die Vertretungsmacht des Angeklagten fortbestand, dann ist Urkundenfälschung nicht gegeben. Andernfalls scheidet der Tatbestand nicht schon deshalb aus, weilder Angeklagte die Wechsel mit seinem Na=- men unterzeichnet hat. Davon ist die Strafkammar zutreffend ausgegangen. Seinen ursprünglichen Standpunkt, daß bei Zeichnung für eine Firma mit eigenen Namen, mag sie auch unbsrechtigt sein, nicht über den Aussteller, sondern nur über die Vertretungsbefugnis getäuscht werde und deshalb keine Urkundenfälschung vorliege (vgl. RGSt 33, 397; RG GA 48, 136), hat das Reichsgericht später aufgegeben und anerkannt, daß auch in solchen Fällen die Urkunde fälschlich angefertigt sei, wenn durch Zu sätze zur Unterschrift oder den sonstigen Urkundeninhalt ein anderer Aussteller vorgetäuscht werde (vgl. RGSt 55, 173; RG JW 1931, 2498; JW 1936, 659; HRR 1957 Nr. 684; HRR 1939, Nr. 399). Diesen Entscheidungen liegt in tatsächlicher Hinsicht die Annahme zugrunde, daß durch die erwähnten Zusätze zur Unterschrift nicht nur das Bestehen des Vollmachtsverhältnisses vorgetäuscht, sondern auch der Anschein erweckt worden sei, eine andere zur Vertretung berechtigte Person habe die Urkunde ausgestellt. Der Bundesgerichtshof hat den Fälschungssbegriff allgemeinen gefaßt und in der Entscheidung

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BGHSt 7, 149 ausgesprochen, daß nicht nur “enschen, sondern auch Behörden als solche "Aussteller" von Urkunden sein können; wer daher die Urkunde mit scinen lanen unterzeichne, aber unbefugt den Behördenstempel beifüge, stelle nicht nur die unwahre Behauptung auf, die Behörde vertreten zu dürfen. sondern täusche vor, es handle sich um eine Erklärung der Behörde selbst. Im Anschluß daran bejaht BGHSt 9, 44 Urkundenfälschung in einem Falle, in dem Vorstandsmitglieder und Prokuristen eines Kreditinstituts Urkunden namens einer Niederlassung ausstellten, für die sie nicht vertretungsberechtigt waren. Der Angeklagte kann sich daher, wenn er ohne Vollmacht gehandelt hat, der Urkundenfälschung schuldig gemacht haben, obwohl er

bei der Empfängerin der Wechsel, der Firma Rei»; persönlich bekannt war, diese also wußte, daß er

dic Wechsel unterzeichnet hatte. Wechsel sind allgemein zum Umlauf im Rechtsverkehr bestimmt; es komnt deshalb für die Frage der Urkundenfälschung nicht darauf an, daß der erste Nehmer über die Zeichnungs-- verhältnisse unterrichtet ist. Für den Rechtsverkehr ist nicht so sehr der Name dessen wichtig, der als Vertreter der Firma auftritt, sondern die Tatsache, deß die Firma als Ausstellerin oder Akzeptantin des Wechsels erscheint. Der Angeklagte täuschte aiso im Rechtsverkehr einen anderen Aussteller vor, wenn

er Gie Wechsel ohne Vollmacht für die Mechanische Weberei Sch zeichnete.

e) Da nach allem die bisherigen Feststellungen keinc abschließende Beurteilung des Vorwurfs der Untreue und der Urkundenfälschung zulassen, war dic Verurteilung insoweit aufzuheben, Sie kann die höhe der Strafen für die beiden anderen Taten des Angeklagten beeinflußt haben; deshalb war die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs geboten.

Baldus Bundesrichter Prof.Dr.Busch Dotterweich ist vor Absetzung der Urteilsgründe in den Ruhestand getreten.

Balcus

Menges Kirchhof