Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 172 Vollmachtsurkunde

Stand: 10.06.2019

Bund362 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/172#abs-1 (1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/172#abs-2 (2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.

§ 171 § 173