§ 126 Persönliche Haftung der Gesellschafter
Stand: 01.01.2024
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Wird zitiert von 49 Entscheidungen zu § 126 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Darmstadt, 27.08.2012 – S 8 KR 767/11Zitiert von 1
- LSG Hessen, 15.05.2014 – L 1 KR 400/12Zitiert von 2
- OLG Hamm, 19.11.2018 – 8 U 41/18Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 01.06.2010 – 5 U 106/09
- ArbG Düsseldorf, 23.07.2026 – 9 Ca 599/26Schwerbehinderung - Bewerbungsverfahren - Unterlassene Meldung der Stelle an die Agentur für Arbeit - Vermutung der Benachteiligung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Magdeburg, 17.05.2024 – 4 A 266/22 MDZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 04.11.2025 – 12 K 1413/25
- LG Darmstadt, 03.11.2025 – 18 O 25/23Zitiert von 1
- OLG Dresden, 18.09.2025 – 12 U 178/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 126 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 126 geändert durch Artikel 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
BGBl. 2023 I Nr. 411
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 126 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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