Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 126 Persönliche Haftung der Gesellschafter

Stand: 01.01.2024

Bund2 Fassungen48 Entscheidungen

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

§ 125 § 127