Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 170 Vertretung der Kommanditgesellschaft

Stand: 01.01.2024

Bund2 Fassungen96 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/170#abs-1 (1) Der Kommanditist ist als solcher nicht befugt, die Gesellschaft zu vertreten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/170#abs-2 (2) Sofern der einzig persönlich haftende Gesellschafter der Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft ist, an der die Gesellschaft sämtliche Anteile hält, werden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung die Rechte in der Gesellschafterversammlung der Kapitalgesellschaft von den Kommanditisten wahrgenommen.

§ 169 § 171