§ 170 Vertretung der Kommanditgesellschaft
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 96
Nach Gewicht
- KG, 16.04.2025 – 23 U 9/25Zitiert von 1
- OLG Zweibrücken, 28.06.2023 – 7 U 176/21Zitiert von 4
- BAG, 20.08.2003 – 5 AZB 79/02Arbeitsgerichtlicher Rechtsweg: Keine Arbeitnehmereigenschaft des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einer KG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 51
- OLG Hamm, 04.11.2024 – 8 U 122/23Zitiert von 1
- BFH, 10.05.2007 – IV R 2/05Zitiert von 7
- KG, 02.12.2025 – 22 W 40/25
Zuletzt entschieden
- BAG, 25.03.2026 – 5 AZR 65/25Anforderungen an die Ersatzzustellung nach § 180 ZPOZitiert von 1
- KG, 21.08.2025 – 22 W 30/25Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 14.08.2025 – 2 S 1094/25
96 Entscheidungen zu § 170 HGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 170 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/170#abs-1 (1) Der Kommanditist ist als solcher nicht befugt, die Gesellschaft zu vertreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/170#abs-2 (2) Sofern der einzig persönlich haftende Gesellschafter der Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft ist, an der die Gesellschaft sämtliche Anteile hält, werden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung die Rechte in der Gesellschafterversammlung der Kapitalgesellschaft von den Kommanditisten wahrgenommen.