§ 170 Vertretung der Kommanditgesellschaft
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/170#abs-1 (1) Der Kommanditist ist als solcher nicht befugt, die Gesellschaft zu vertreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/170#abs-2 (2) Sofern der einzig persönlich haftende Gesellschafter der Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft ist, an der die Gesellschaft sämtliche Anteile hält, werden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung die Rechte in der Gesellschafterversammlung der Kapitalgesellschaft von den Kommanditisten wahrgenommen.
Wird zitiert von 103 Entscheidungen zu § 170 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 16.04.2025 – 23 U 9/25Zitiert von 1
- OLG Zweibrücken, 28.06.2023 – 7 U 176/21Zitiert von 4
- BAG, 20.08.2003 – 5 AZB 79/02Arbeitsgerichtlicher Rechtsweg: Keine Arbeitnehmereigenschaft des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einer KG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 53
- BFH, 10.05.2007 – IV R 2/05Zitiert von 7
- KG, 02.12.2025 – 22 W 40/25
- KG, 21.08.2025 – 22 W 30/25Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BAG, 25.03.2026 – 5 AZR 65/25Anforderungen an die Ersatzzustellung nach § 180 ZPOZitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 14.08.2025 – 2 S 1094/25
- BGH, 07.05.2025 – II ZB 2/24Atypische Kommanditgesellschaft auf Aktien: Vertretung bei Rechtsgeschäften mit ihrer KomplementärgesellschaftZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 170 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 170 geändert durch Artikel 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
BGBl. 2023 I Nr. 411
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 170 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.