Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 168 Erlöschen der Vollmacht
Stand: 10.06.2019
Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 145 Entscheidungen zu § 168 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 11.10.2023 – 9 S 1759/22Zitiert von 4
- KG, 21.01.2013 – 23 U 179/12
- OLG Köln, 11.04.2024 – 18 U 41/23
- OLG Düsseldorf, 25.04.2017 – 24 U 19/16Zitiert von 1
- BGH, 10.11.1999 – VIII ZR 78/98Zitiert von 40
- BPatG, 15.04.2026 – 29 W (pat) 35/23
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 11.08.2026 – 12 O 239/26Einstweiliger Rechtsschutz: Voraussetzungen des Verfügungsgrundes für die Herausgabe einer Vollmachturkunde nach Widerruf einer Generalvollmacht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- OLG München, 10.08.2026 – 7 W 1058/26 eGmbH-Recht: Wirkung eines in beschlussunfähiger Gesellschafterversammlung gefassten und vom Versammlungsleiter festgestellten Abberufungsbeschlusses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG München II, 31.07.2026 – 42 O 763/25Urheberrecht: Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft wegen der Vervielfältigung von Musikwerken in den Modellen eines KI-Musikgenerators Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 168 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.