Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 09.08.1961 – 1 StR 275/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Oberregierungsdirektor Dr. oec. publ. Xaspar X (EEEEED
aus An zeboren am ED 1907 in Du,
wegen Vergehen gegen das Gesetz über die Selbstverwaltung und die Änderung von Vorschriften auf dem Gebict der Sozialversicherung u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. August 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof WW in der
Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof WW bei der
Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Ürteil des Landgerichts Augsburg vom 10. März 1961 wird verwor-
fen. Jedoch wird der Kostenausspruch dahin "geändert, daß, soweit der Angeklagte freigesprochen wurde, die ihm insoveit besonders erwachsenen notwendigen Auslagen der
Staatskasse auferlegt werden. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsnittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen § 7 Abs. 2 und 5 des Gesetzes über die Selbstverwaltung und über Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung in der Fassung vom 13. August 1952 (BGBl. I S. 427 - im folgenden als Selbstv@rbezeichnet- in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, zur Gefängnisstrafe von drei Monaten und anstelle einer weiteren an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zehn Tagen zur Geldstrafe von 290 DM verurteilt. Von der Anklage eines weiteren Vergehens gegen § 7 Abs. 2 und 5 SelbstvG hat es den Angeklagten freigesprochen.
Die Revision des Angeklagten richtet sich mit der Rüge der Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts gegen seine Verurteilung; bezüglich des Freispruchs wendet sie sich mit der Sachrüge dagegen, daß insoweit die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse auferlegt wurden. Das Rechtsmittel bleibt im wesentlichen erfolglos.
I. Die Verfahrensrüge ist unbegründet.
Der Beschwerdeführer hält die §§ 249 und 261 StPO für verletzt, weil die Strafkammer in den Urteilsgründen den Innalt der Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und soziale Fürsorge vom 21. Mai 1959 verwertet hat, obwohl diese - nach seiner Behauptung — weder verlesen noch sonst zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht worden sei. Daß die Ninisterialentschließung nicht verlesen wurde, ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll, in dem die Verlesung nicht beurkundet ist (§ 274 StPO). Ihr Inhalt und die Tat-
- 3.
sache, daß der Angeklagte von ihr Kenntnis erlangt hat, konnte aber in anderer Weise festgestellt werden, zumal da es auf ihren genauen Wortlaut nicht ankam. Nach der dienstlichen Äußerung der richterlichen Mitglieder der Strafkammer ist der wesentliche Inhalt der Ministerialentschließung, die in der Hauptverhandlung nicht vorlag, von dem Zeugen Reg bekundet worden. Es liegt somit weder ein Verstoß gegen § 249 noch gegen § 261 StPO vor.
II. Zur Sachrüge:
1.) Der Angeklagte war Geschäftsführer der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft SB. Im Jahre
1959 wandte er sich während einer Vorstandssitzung,
an der er zunächst mit beratender Stimme teilnahm, an
die Yııtglieder des Vorstandes mit der Bitte, ihm ein Darlehen von 50 000 DM zum Ankauf eines Hauses zu bewilligen. Der Vorstand bewilligte das Darlehen, nachden der Angeklagte auf Frage des Vorsitzenden erklärt hatte, daß die Bewilligung "rechtlich in Ordnung gehe", Auf Frage eines anderen Vorstandsmitgliedes nach der Verzinsung des Darlehens hat der Angeklagte -— ob vor oder unmittelbar nach der Bewilligung konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden — erklärt, daß Arbeitgeberdarlehen zinslos seien. Einige Monate später veranlaßte der Angeklagte die Überweisung von 50 000 DM auf sein Bankkonto; diesen Betrag verwendete er zur Bezahlung des Kaufpreises für sein Haus und damit zusammenhängende Ausgaben. Irgendwelche Vereinbarungen über Verzinsung und Tilgung lagen nicht vor. Erst nachdem die Entnahme des Betrages bei einer Überprüfung der Genossenschaft durch den Prüfungsbeamten beanstandet worden war, zahlte der Angeklagte den Betrag mit Zinsen zurück.
Die Strafkammer hat in dem Verhalten des Angeklagten zu diesem Punkt mit Recht einen Betrug in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 7 Abs. 2 und 5 SelbstvG gefunden. Der Angeklagte hatte keinen Anspruch darauf, ein ungesichertes und zinsfreies Darlehen, noch dazu in solcher Höhe, von der Berufsgenossenschaft zu erhalten. Er hat die Vorstandsmitglieder darüber getäuscht, daß die Gewährung eines solchen Darlehens gesetzlich und satzungsgemäß zulässig sei und sie dadurch zur Bewilligung des Darlehens veranlaßt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bereits in der Bewilligung eine der Berufsgenossenschaft nachteilige Verfügung lag; denn die Bewilligung wurde dem Angeklagten durch den Vorstand alsbald mitgeteilt. Jedenfalls hierdurch wurde das Vernmögen der Berufsgenossenschaft schon gefährdet, gleichviel ob darin schon ein bindendes Darlehensversprechen lag oder richt, da nun der Angeklagte den Willen und die Möglichkeit hatte, von der Bewilligung Gebrauch zu machen, was er in der Folgezeit auch tat. Überdies hat der Angeklagte den Vorstandsvorsitzenden später unter Ausnutzung der Täuschung auch noch veranlaßt, die Bewilligung des Darlehens schriftlich zu bestätigen, wodurch die Überweisung des Betrages für die Buchhaltung in Ordnung schien, die Gefährdung also noch verstärkt wurde.
Die Ausführungen der Revision zur Verurteilung wegen Betrugs gehen fehl.
Yas die Strafkammer zur Zulässigkeit der Darlehensgewährung an Beamte der Berufsgenossenschaft insbesondere im Zusammenhang mit der oben erwähnten Ministerialentschließung ausführt, ist zwar nicht ganz widerspruchsfrei. Einerseits wird festgestellt, der Angeklagte sei anläßlich der Überprüfung im Jahre 1956 darauf hingewiesen worden, daß Darlehen aus dem Vermögen der Berufsgenossenschaft an deren
AU
Beamte und Angestellte nur nach den Bestimmungen der §§ 26 ff RVO gewährt werden könnten, und zwar nur aus dem Anlagevermögen, nicht aus dem Betriebsstock. Andererseits soll sich aus der obengenannten Ministerialentschließung vom 21. Mai 1959 klar ergeben, daß die Darlehensgewährung an Beamte
und Angestellte der Berufsgenossenschaft nicht zulässig sei und grundsätzlich die Haftung des Vorstandes auslöse (s.S.12 UA). Auf diesem Widerspruch beruht jedoch das Urteil nicht. Der Angeklagte ist nicht deshalb verurteilt worden, weil die Darlehensgewährung an ihn überhaupt nicht zulässig war, sondern, wie die Revision selbst richtig darlegt, weil er sich das Darlehen zinsfrei und ohne jede Sicherung hat gewähren lassen. Wenn die Revision mit Rücksicht hierauf beanstandet, daß die Strafkammer die Ministerialentschließung zur Begründung des Schuldvorwurfs mit herangezogen hat, so verkennt sie den Sinn der Darlegungen der Strafkanner. Diese schließt nicht unmittelbar aus der Kenntnis des Angeklagten von der Ministerialentschließung, er habe die Unzulässigkeit der Gewährung eines zinslosen und ungesicherten Darlehens gekannt, sondern führt nur aus, daß
der Angeklagte, wenn er das Darlehen zunächst für zulässig gehalten hätte, spätestens durch diese Entschließung
hätte veranlaßt werden müssen, sich näher über die Zulässigkeit zu informieren. Da er das nicht getan habe, ergebe sich, daß es ihm nur darum zu tun gewesen sei, das Darlehen ohne Rücksicht auf die Zulässigkeit unter günstigen Bedingungen zu erhalten. Diese Darlegungen sind nicht zu beanstanden. Im übrigen läßt sich den Urteilsgründen entnehmen, daß die Strafkammer auch unabhängig hiervon zu der Überzeugung gelangt ist, der Angeklagte sei sich der Unzulässigkeit eines zinslosen und ungesicherten Darlehens bewußt gewesen.
Es ist auch kein Fehler, wenn die Strafkammer einen zusätzlichen Anhaltspunkt für den Vorsatz des Angeklagten darin findet, daß er die Vorgänge vor den übrigen Beanten der Genossenschaft verheimlichen wollte und daher unzulässigerweise die Afusgabeanordnung und die Überweisungsverfügung selbst unterschrieben hat, Die Strafkammer durfte daraus schließen, daß sich der Angeklagte der Unrechtmäßigkeit seiner Handlungsweise bewußt war. Die Ausführungen der Revision hierzu liegen neben der Suche.
Zu Unrecht bemängelt die Revision ferner, daß eine "Bereicherungsabsicht" des Angeklagten nicht festgestellt worden sei. Zum Tatbestand des § 26% StGB gehört die Absicht des Täters, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Daß der Wille des Angeklagten auf die Zrlangung des zinslosen Darlehens gerichtet war, ergibt sich klar aus den Urteilsgründen. Daß der Angeklagte darauf? keinen Anspruch hatte und daß er dies wußte, ist im Urteil ausführlich erörtert. Das angeblich fehlende Tatbestandsmerkmal ist also hinreichend festgestellt.
Die Revision meint, die Strafkammer habe hinsichtlich des Zeitpunkts der Erklärung des Angeklagten, daß Arbeit= geberdarlehen zinsfrei seien, einen Geschehensablauf zugrunde gelegt, von dessen Richtigkeit sie selbst nicht überzeugt sei. Das ist unrichtig. Die Strafkammer konnte nicht mit Sicherheit feststellen, ob jene Äußerung des Angeklagten vor oder nach der Beratung des Vorstandes über die Bewilligung des Darlehens gefallen ist. Sie hat daher den für die Frage der Vorspiegelung einer falschen Tatsache und der Veranlassung der Vermögensverfügung durch Täuschung dem Angeklagten günstigeren Zeitpunkt - nämlich nach der Beratung -— zugrunde gelegt. Damit hat sie dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten"entsprochen.
- 1 -
Die Ansicht der Strafkammer, es sei unerheblich, daß die falsche Auskunft über die Verzinslichkeit des Darlehens erst nach der Beratung über die Bewilligung gegeben wurde, enthält keinen Rechtsverstoß. Die Auskunft wurde noch während derselben Vorstandssitzung gegeben, in der das Darlehen bewilligt wurde. Es handelte sich also um einen einheitlichen Vorgang. Der Vorstand wurde durch die falsche Auskunft ver-
anlaßt, von einer zusätzlichen Bestimmung über die Höhe der Verzinsung abzusehen, die er sonst getroffen hätte,
Unzutreffend ist der Einwand, daß der Vermögensschaden der Berufsgenossenschaft nicht mit Sicherheit festgestellt worden sei. Wenn die Strafkammer zur Frage der Sicherheit der Darlehensforderung ausführt, das Vermögen des Angeklagten sei durch den Kauf des Grundstücks möglicherweise nicht um 50 000.- DM angewachsen, weil die Grunästückspreise schwan-
kend seien, so hat sie damit nicht einen Umstand zugrunde gelegt, von dem sie selbst nicht überzeugt war. Sie wollte damit sichtlich auf den !rfahrungssatz hinweisen, daß Grundstücke wegen der schwankenden Grundstückspreise nicht in voller Höhe ihres jeweiligen Wertes Sicherheit für eine Forderung bieten. Dieser Erfahrungssatz kommt insbesondere dadurch zum Ausdruck, daß für die mündelsichere Geldanlage Grundstücke nur zu einem Teil ihres Wertes beliehen werden dürfen (vgl. § 1807 Abs. 2 BGB, Art. 92 bay.
AusfG 2. BGB). Auch sonst bestehen gesetzliche Bestimmungen, die die Beleihung der Grundstücke nur bis zu
Ci -8 -
tes würde daher eine Berufsgenossenschaft eine geringere als die übliche und gesetzlich vorgeschriebene Sicherheit erlangen, worin eine Vermögensgefähräung und damit auch ein Vermögensschaden im Sinne des § 265 StGB erblickt werden kann. Die Gewährung eines hohen Darlehens ohne jede dingliche Sicherung stellte daher auf jeden Fall für die Berufsgenossenschaft, die sonst das Geld weiterhin sicher und jederzeit greifbar gegen 4 1/2 % Zinsen angelegt hätte, einen Vermögensschaden dar, auch wenn der Angeklagte zusammen mit seiner Ehefrau
mit Mitteln des Darlehens ein Grundstück ankaufte. Eine genaue Bezifferung des Schadens, der nachträglich wieder behoben wurde, war nicht erforderlich und nach Sachlage
auch kaum möglich.
Daß der Angeklagte, indem er sich das Darlehen zinslos und ofne Sicherung gewähren und auszahlen lied, damit zugleich als Geschäftsführer der Berufsgenossenschaft vorsätzlich zum Nachteil der Genossenschaft handelte, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen und sich damit gegen § 7 Abs. 2 und 5 Selbstv&G verging, hat die Strafkammer zu Recht angenommen. Daß er in diesem Falle der Genossenschaft als Vertragsgegner gegenüberstand, hindert es nicht, daß er zugleich ais Geschäftsführer eine Pflichtwidrigkeit beging (vgl. RG JW 1925, 992).
2.) Die Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen
auch die Verurteilung des Angeklagten wegen eines
weiteren Vergehens gegen § 7 Abs. 2 und 5 SelbstvG. Der Begriff des landwirtschaftlichen Nebenbetriebs ist in
§ 918 RVYO eindeutig festgelegt. Daß darunter auch Brennereien und Mostereien fallen, die nur eigene Erzeugnisse des Unternehmers verarbeiten, kann hiernach keinem Zweifel unterliegen. Sie waren daher nach § 27 der Satzung der landwirt-
-9. .
schaftlichen Berufsgenossenschaft Schwaben zu besonderen Bei. trägen heranzuziehen. Der Angeklagte hat nach den Festste]. lungen der Strafkammer erkannt, daß die Freistellung der Nebenbetriebe von Beiträgen satzungswidrig war. Damit
war die Freistellung aber auch pflichtwidrig, wenn sie der Angeklagte in Kenntnis der Rechtslage veranlaßte, selbst wenn nach seiner Ansicht Billigkeitsgründe dafür sprachen, Anders ist aber die Feststellung, daß der Angeklagte des Anliegen der Unternehmer jener Nebenbetriebe für gerechtfertigt gehalten habe, nicht zu verstehen. Die Behauptung des Angeklagten, er habe den Vorstand für befugt gehalten, in diesem Punkt von der Satzung abzuweichen, hat die Strafkammer nicht für unwiderlegt erachtet. Sie ist ihr vielmehr mit der Feststellung entgegengetreten, der Angeklagte habe gewußt, daß der Beschluß des Vorstandes den Rechtsvorschriften nicht genüge. Der Berufsgenossenschaft entstand durch den Angeklagten ein Vermögensnachteil insofern, als satzungsgemäß zu leistende Beiträge, in Höhe von
2 500 DM nicht eingezogen wurden. Daß dies im Hinblick auf die "günstige Vermögenslage! der Genossenschaft geschah, schließt den Nachteil nicht aus.
3.) Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers haben auch die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsirrtum ergeben. Die Strafkammer durfte insbesondere den "hohen Rang" des Angeklagten als strafschärfend berücksichtigen. Geschäftsführer der Selbstverwaltungskörper der Soziülversicherung und deren Stellvertreter brauchen gicht notwendig im Rang des Angeklagten zu stehen.
4.) Begründet ist die Revision nur insofern, als sie beanstandet, daß, soweit der Angeklagte freigesprochen wurde, seine notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse auferlegt
wurden.
AA
- 10 -
Auch wenn man der Rechtsauffassung der Strafkammer folgt; daß es satzungswidrig war, für Nebenbetriebe einen geringeren Tausendsatz als Beitrag festzusetzen als für landwirtschaftliche Hauptbetriebe, so ergibt sich aus der niedrigeren Festsetzung für Nebenbetriebe nicht ohne weiteres ein Vermögensnachteil für die Berufsgenossenschaft. Umzulegen auf die Mitglieder ist nach den §§ 1014, 749 RVO der aus den Aufwendungen errechnete Bedarf. Dieser ist von den Mitgliedern zu decken. &är könnte an sich auch dadurch gedeckt werden, daß für Haupt- und Webenbetriebe verschiedene Hebesätze lestgesetzt werden. Für die Genossenschaft selbst würde hierdurch kein unmittelbarer Nachteil entstehen. Denn für die Bedarfsdeckung käme es nicht darauf an, ob der Bedarf zum größeren oder geringeren Teil von den Nebenbetrieben mitgedeckt wird.Wird den Nebenbetrieben ein geringerer Hebesatz auferlegt, so hat das nur zur Folge, daß die Hauptbetriebe einen größeren Teil des Bedarfs aufzubringen haben. Diese und nicht die Berufsgenossenschaft erleiden also zunächst durch den niedrigeren Hebesatz für Nebenbetriebe einen Nachteil.
Daß im vorliegenden Fall der Bedarf nicht gedeckt wurde, ergeben die Urteilsgründe nicht.
Es läge allerdings die Möglichkeit nicht völlig außer "Betracht, daß sich die Inhaber von Hauptbetrieben wegen
ihrer, infolge der satzungswidrig geringeren Belastung der Kebenbetriebe überhöhten Beiträge beschwerten und dann letzten Endes der Berufsgenossenschaft doch noch ein Schaden erwachsen konnte. Daß der Angeklagte die Möglichkeit eines solchen Nachteils in Erwägung gezogen hat, liegt jedoch nach den sonstigen Feststellungen so fern, daß ein begründeter Verdacht, der Angeklagte habe insoweit vorsätzlich zum Nach-
teil der Berufsgenossenschaft gehandelt, nicht mehr bejaht werden kanns
- 1 -
Die Strafkammer hätte daher neben den sonstigen Kosten des Verfahrens auch dis dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Stascskasse auferlegen müssen (§ 467 Abs. 2 Satz 2 StPO). In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO kann der Senat dies selbst aussprechen.
Ti«e Xneten der Revision trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPC}. Da die Revision nur in einem Nebenpunkt Erfolg hatte, besteht kein Anlaß, die Gebühr zu ermäßigen.
Seibert Dotterweich Hübner Fischer Mai