Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 69 Antrag; Verfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BGH, 12.03.2013 – XI ZR 227/12Bankinsolvenz: Stundungswirkung eines von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erlassenen vorübergehenden Zahlungsverbots; Feststellung von Verzugszinsforderungen zur InsolvenztabelleZitiert von 28
- BGH, 09.08.1961 – 1 StR 275/61
- OLG Frankfurt am Main, 25.04.2012 – 9 U 98/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/69#abs-1 (1) Der Antrag nach § 67 ist bei der Bundesanstalt zu stellen. Mit dem Antrag sind einzureichen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/69#abs-2 (2) Die Anforderungen an die finanzielle Ausstattung richten sich nach Teil 2 Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2. Sie bemessen sich nach dem Geschäftsumfang der Niederlassung. Die Vermögenswerte, die den Gegenwert der Solvabilitätskapitalanforderung bilden, müssen mindestens in Höhe der Mindestkapitalanforderung im Inland, im Übrigen im Gebiet der Mitglied- oder Vertragsstaaten belegen sein. Sie dürfen 50 Prozent der nach der Rechtsverordnung gemäß § 122 Absatz 2 festgelegten absoluten Untergrenze der Mindestkapitalanforderung nicht unterschreiten. Das Unternehmen hat sich ferner zu verpflichten, eine Sicherheit (feste Kaution) zu stellen. Die feste Kaution beträgt mindestens 25 Prozent der absoluten Untergrenze der Mindestkapitalanforderung. Die feste Kaution wird auf die Eigenmittel angerechnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/69#abs-3 (3) Die Erlaubnis kann erteilt werden, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/69#abs-4 (4) Soll der Geschäftsbetrieb auf andere Versicherungssparten oder ein anderes Gebiet im Inland ausgedehnt werden, so sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/69#abs-5 (5) Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 3 Nummer 3, Absatz 4, § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 71 Satz 1 Nummer 2 finden keine Anwendung bei inländischen Niederlassungen von Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat.