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BGH Urteil vom 29.11.1960 – 1 StR 465/60

1. Strafsenat

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Leitsatz

Die Nichtverlesung der Gründe des die Wiederaufnahme anordnenden Beschlusses ist kein Verfahrensfehler. Die Verlesung der Beschlußbegründung kann sogar unzulässig sein.

Nachschlagewerk; Ja j Amtliche Sammlung: nein :

Die Nichtverlesung der Gründe des die Wiederaufnahme anordnenden Beschlusses ist kein Verfahrensfehler. Die Verlesung der Beschlußbegründung kann sogar unzulässig sein.

BGH, Urt.v. 29. November 1960 - 1 StR 465/60 Schwg Stuttgart

1 StR_465/60

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Tankwart Heinz MB: ohne festen Wohnsitz, geboren am 1951 in mE, zur zeit in Strafhaft,

wegen Mordes u.a.

hat der 1. Strafsenst des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1960, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. Feetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in in der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr. EEE vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Stuttgart vom 10. Mai 1960 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu vragen.

Von Rechts wegen

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Is Der Angeklagte war durch Urteil des Schnurgerichts Stuttgart vom 31. Juli 1953, zusammen mit dem (früheren) Mitangeklagten Benno HgW, wegen gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt worden. Ihre Revision wurde durch Beschluß des Senats vom 20. November 1953 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen (1 StR 610/53; Bl. 553). Auf Antrag des Vaters Otto MB als Bevollmächtigten des Verurteilten Heinz N hat das Landgericht Stuttgart durch Beschluß vom 17. Juli 1959 (Bl. 650/653 Bd. V) die liederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Beschwerdeführers MB angeoränet, Nach Auffassung der Beschlußstrafkammer bestand Grund zu der Annahme, MB habe bei der Tat irgendwie unter dem Zwang von HEEEW gestanden und komme nur als Gehilfe zum Mord in Betracht.

Durch das jetzige Urteil hat das Schwurgericht die frühere Entscheidung gegen Mg aufrechterkalten. Hiergegen richtet sich seine Revision mit Verfehrensrügen und der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

II. Die Verfahrensrügen;

1) Es besteht kein Anhalt dafür, daß das Schwurgericht seine Feststellungen unter Verletzung des § 261 StPO ge-

troffen hat. Die Niederschriften über frühere Vernehmungen des Angeklagten sind ersichtlich durch Vorhalt

in die Hauptverhandlung eingeführt worden (BGHSt 3, 199, 201; Kleinknecnt/Müller, Anm. 3 a zu § 249 StPO). In wirklichkeit wendet sich die Verteidigung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

2) Für das Schwurgericht bestand keine Notwendigkeit, den Beschwerdeführer einer "experimental-psychologischen Begutachtung zu unterziehen" (Nr. 3 der Revieionsbegründung).

Ein dahingehender Antrag war zuletzt vor der Hauptverhandlung durch Beschluß des Landgerichts vom 8. April 1960 abgelehnt worden (Bl. 824, 824 R Bd. VI). Der Verteidiger hat während der Hauptverhandlung nur noch beantragt, den erschienenen Sachverständigen — Prof.Dr. Hirschmann (von der Universitätsnervenklinik Tübingen) - weiter darüber

zu hören, daß der Mitverurteilte HEWW die Persönlichkeit eines Gewaltverbrechers sei und durchaus die Möglichkeit bestehe, daß der Verurteilte Ygp tun mußte,

was HB haben wollte. Das Schwurgericht beschloß daraufhin, es solle zuerst Hp vernommen und anschließend dem Verteidiger Gelegenheit gegeben werden, nochmals Fragen an den Sachverständigen zu stellen. Ham wurde daraufhin als Zeuge vernommen. Dann wurde der Sachverständige nochmals vorgerufen. Der Verteidiger stellte Fragen an ihn, die dieser jeweils beantwortete. Der Sachverständige ist anschließend im allseitigen Einverständnis entlassen worden (Bl. 852 Bd. VI). Den früher gestellten und abgelehnten Antrag auf psychologische Begutachtung haben weder der Verurteilte noch sein Verteidiger wiederholt, offenbar deshalb nicht, weil - wie vorstehend geschildert - der gerichtliche Sachverständige nach Vernehmung HB: die Fragen des Verteidigers beantwortet hatte. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244

Abs. 2 StPO) liegt nach alledem nicht vor (BGHSt 1, 286, 288). Die Verteidigung kann auch nicht, wie sie es unternimmt, den vor der Hauptverhandlung ergangenen Ablehnungsbeschluß angreifen.

3) In der Hauptverhandlung ist der die Wiederaufnahme anordnende Beschluß (§ 370 Abs. 2 StPO) ohne dessen Begründung verlesen worden. Die Revision kann nicht rügen, daß die Gründe dieses Beschlusses von-der Verlesung aus-

genommen worden sind. Ausweislich der Verhandlungsniederschrift (Bl. 851 R mit Bl. 893 Bd. VI) haben weder der

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Angeklagte noch sein Verteidiger gegen die vom Vorsitzenden veranlaßte Nichtverlesung der Gründe (§ 238 Abs. 1 StPO) nach § 238 Abs. 2 StPO die Entscheidung des Gerichts angerufen (BGHSt 1, 322, 325). Außerdem ist die Verlesung des "iederaufnahme-Beschlusses irn der erneuten Hauptverhandlung (§ 373 Abs. 1 StPO) gesetzlich überhaupt nicht vorgeschrieben (RGSt 4, 426, 429). Sie wird allerdings in dem — hier nicht gegebenen - seltenen Fall geboten sein, wenn der Eröffnung:sbeschluß verloren gegangen war. Vorliegend aber wäre die “itverlesung der Beschluß-Gründe unzweckmäßig, wenn nicht unzulässig gewesen. Denn der Beschluß wertete die im Wiederaufnahmeverfahren erhobenen Beweise in sehr eindeutiger, kategorischer Form. Die Bekanntgabe dieser Beweiswürdigung hätte den Geschworenen eine unbefangene Beurteilung des örgebnisses der erneuten Hsuptverhandlung, wie sie der Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit (§ 261 StPO; BGHSt 5, 261, 262) auch in solchen Fällen gewährleisten will, gerade erschweren können. Hierauf hat der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen. Es gelten hier entsprechend die Erwägungen, die es gebieten, den Eröffnungsbeschluß insoweit nicht zu verlesen, als er unzulässigerweise eine Würdigung der Ermittlungen enthält (BGH 1 StR

119/60 vom 12. April 1960, S. 10 und Kleinknecht/Müller, Ann. 3 a II zu § 207 StPO). Übrigens haben die Geschworenen aus der Vernehmung und den Aussagen der in Jer Hauptverhandlung gehörten Zeugen sowie aus den Plädoyers des Anklagevertreters wie des Verteidigers sicherlich erkennen können, aus welchen Gründen die Wiederaufnahme unä die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet worden waren.

4) Das Schwurgericht ist entgegen der Benauptung des Verteidigers (Nr. 6 der Rev.-Begr.) von der jetzigen Einlassung des Beschwerdeführers ausgegangen (S. 8 ff UA). Anderseits war der neu erkennende Tatrichter nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, auch die -— auf zulässige Weise in die Hauptverhandlung eingeführten - früheren

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Geständnisse und Einlassung Ms (vgl. II 1) zum Zweck der Wahrheitsfindung mit heranzuziehen und sie im Zusammenhang mit dem übrigen Ergebnis der jetzigen Beweisaufnahme zu würdigen (S. 11, 13, 15 UA). Die Beweislast ist dem Beschwerdeführer nicht auferlegt worden.

5) Auf Antrag des Verteidigers (Bl. 834 Bd. VI) war noch der Kaufmann Franz WB unter einer Stuttgarter Adresse

als Zeuge geladen worden (Bl. 844 d.A.). Er erschien jedoch nicht zur Hauptverhandlung. In dieser beantragte der

‘ Verteidiger die (nochmalige) Ladung und Vernehmung des Zeugen (Bl. 853 R d.A.). Er wurde dafür benannt, HOEEEED habe ihm (im Zuchthaus) erzählt, er habe MW gezwungen, auf das schon tote Opfer einzustechen, un Mg auf diese Weise

in die Tat mit hineinzuziehen und ihn dadurch von einer Anzeigeerstattung abzuhalten. Es wurde daraufhin vom Schwurgericht beschlossen, seine früheren Angaben Bl. 763 d.A. gemäß § 251 Nr. 1 StPO zu verlesen, weil W@WWsich nit unbekanntem Aufenthalt im Ausland befinde und er auf unbestimmte Zeit nicht erreichbar sei. Der Beschluß wurde ausgeführt, nachdem Staatsanwalt und Verteidiger zinwände nicht erhoben hatten.

An den Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO fehlte es allerdings in doppelter Hinsicht. Dem Gericht lag lediglich eine Zuschrift des in Stuttgart ansässigen Vertreters Philivp WEB, des Bruders des Zeugen Tg vom 3. Mai 1960 vor, wonach Franz WB sich seit Anfang Januar 1960 in Spanien befand und dem Bruder eine feste Anschrift von Franz vv» nicht bekannt war (Bl. 845 d.A.):. Aus dem weiteren Inhalt dieses Schreibens ging hervor, daß dem Bruder eine Ladung von Franz Wgp zu einen späteren Zeitpunkt nöglich erschien. Es konnte also nicht gesagt verden, der Aufenthalt des Zeugen sei unbekannt, zumel in

dieser Hinsicht keinerlei Ermittlungen angestellt worden sind. Außerdem nandelte es sich bei der zur Verlesung ge-

vrachten Bekundung Bl. 763, 763 R Bd. V d.A. um eine vor

ger Polizei gemachte Aussage von Franz Wolff, also nicht

um eine frühere richterliche Vernehmung. Das Einverständnis des Staatsanwalts und des Verteidigers mit der Verlesung

war schon deshalb ohne Bedeutung, weil der § 251 Abs. 1 StPG, also auch dessen Nr. 4 nicht gegeben war (vgl. auch BGHSt 10, 177, 78 £). Zudem hatte der Angeklagte sein Einverständnis nicht erklärt.

Die Verlesung der vor der Polizei gemachten Aussage ist gemäß § 251 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO auf § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO gestützt worden. Dem Schwurgericht mag allerüings auch der Fall des § 251 Abs. 2 StPO vorgeschwebt, wonach auch Niederschriften über nichtrichterliche 'Vernehmungen unter anderm dann verlesen werden dürfen, wenn der betreffende Zeuge in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann. Denn in dem Beschluß des Schwurgerichts wird, wie schon erwähnt, auch angeführt, Franz Wolf! sei auf unbestimmte Zeit nicht erreichbar. Dies war aber eine bloße Behauptung, für die das Schreiben des Bruders Philipp keine genügende Grundlage bot. An die Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 StPO sind in dieser Hinsicht strenge Anforderungen zu stellen, eben weil es sich hier um die ausnahmsweise zugelassene Verlesung von Niederschriften über nicht-richterliche Vernehmungen handelt (Kleinknecht/Müller, Anm. 8 a zu § 251 StPO).

Die Verlesung war daher unzulässig. Durch sie koante die beantragte Vernehmung des Zeugen nicht ersetzt werden. Auf dem Verfahrensmangel beruht das Urteil jedoch nicht (§ 3537 StPO)y die Rechtsprechung: RGSt 65, 304, 308 - mit weiteren Nachweisen — betrifft präsente Beweismittel, um Gie es hier nicht geht.

Das Schwurgericht legt rechtlich einwandfrei dar, es sei überzeugt, daß sich die Tat im wesentlichen so abge-

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spielt habe, wie es der Angeklagte im Ermittlungsverfahren geschildert hatte (S. 8 ff UA). Diese Überzeugung des Tatrichters wurde nicht erschüttert durch die Aussagen der vernonmenen Zeugen, die durchweg Mlithäftlinge des Angeklagten und HWBs im Zuchtnaus Bruchsal waren. Die Zeugen konnten nichts als Zuchthausschwätzereien wiedergevden (S. 11 £f d.A.) Die Glaubwürdigkeit HFÜW 5 blieb völlig offen (S. 13 UA).

Der Zeuge Franz WB war ebenfalls ein früherer Mitnäftling (S. 14 UA). Der Verteidiger hatte ihn als Zeugen für Erzählungen Hs (im Zuchthaus) benannt (Bl. 835 R d.äc). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine gerichtliche Aussage dieses Zeugen über zeitlich lange zurückliegende Zuchthaus-Äußerungen des zwielichtigen und zu Übertreibungen neigenden Mitverurteilten Benno Hi die Überzeugung des Schwurgerichts irgendwie hätte beeinflussen können. Wenn das Schaurgericht aen Erzählungen HWEEWs jeden Beweiswert absprach, so konnte es keine Rolle spielen, ob noch ein weiterer Zeuge in der Lage war, diese Redereien wiederzugeben.

III. Auch die Sachbeschwerde kann nicht durchgreifen. Die Ausführungen des Schwurgerichts lassen keinen Verstoß gegen

die Denkgesstze oder allgemeine Erfahrungssätze erkennen und sind auch sonst rechtlich nicht angreifbar. Nach den

Feststellungen hai der Beschwerdeführer bei der Tatausführung als Täter mitgewirkt (S. 6, 15 UA). Dem stand

nicht entgegen, daß Herbert der aktivere Teil war. Zu

einer ausdrücklichen Darlegung im Rahmen der rechtlichen Würdigung, daß der Beschwerdeführer sich nicht in einen Not- oder Nötigungsstand befand, hatte das Schwurgericht angesichts seiner Feststellungen (S. 8 bis 11 UA) keine Veranlassung. - Menne hat - ebenso wie Hi - zur Ermöglichung unä Verdeckung einer Straftat einen Menschen getötet (vgl. OGHSt 2, 19, 20/21) und außerdem grausam

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gehandelt. Daß Heimtücke nicht erörtert wird, beschwert ihn nicht. Auch die tatrichterliche Verurteilung wegen besunders schweren Raubes (§ 249, 251 StGB) ist rechtlich einwandfrei.

IV. Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen, .

Lr. Peetz Seibert willms Hübner Fischer